Sehr geehrter Herr Löwl,
wann wird der Bahnübergang für Fußgänger von Steinkirchen zum Friedhof Dachau wiedereröffnet.
Oder ist das gar nicht vorgesehen?
Die Problematik mit der Einsehbarkeit und der Hauptwasserleitung für die Stadt Dachau kenne ich.
Aber: Ist das wirklich unlösbar?
Über eine Antwort würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph Lübbing
Landrat im Dialog - Fragen und Antworten
Gemeinsam und gut miteinander leben im Landkreis Dachau. Dazu gehört auch, Anliegen und Probleme direkt zu klären.
Landrat Stefan Löwl steht Ihnen im Rahmen des Bürgerdialogs Rede und Antwort. Hier finden Sie die bisherigen Anfragen.
29.12.2016 - Verkehr
Bahnübergang am Friedhof Dachau
Sehr geehrte Herr Lübbing,
bitte entschuldigen Sie meine späte Reaktion. Da der Landkreis Dachau für diesen Kreuzungspunkt nicht zuständig ist, mussten meine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an mehreren externen Stellen Informationen einholen. Dies hat sich leider etwas in die Länge gezogen.
Soweit wir in Erfahrung bringen konnten, bleibt der von Ihnen angesprochene Bahnübergang - welcher seit der Elektrifizierung der Strecke nach Altomünster geschlossen ist - leider auch 2017 geschlossen. Hier gibt es wohl die von Ihnen schon genannten Probleme bzgl. einer zu verlegenden Leitung. Die Planung und Abstimmung zwischen den zuständigen Stellen gestaltet sich jedoch äußerst schwierig. Wann der Übergang wieder eröffnet wird, konnte uns weder die Stadt Dachau noch die Bahn beantworten. Da dieses Thema bei der Stadt Dachau jedoch immer wieder von Bürgerinnen und Bürger thematisiert wird, möchte sich die Stadt Dachau nun selbst um eine zeitnahe Lösung kümmern und nicht mehr auf Reaktionen der Bahn warten.
Leider kann ich Ihnen keine zusätzlichen Informationen geben.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Löwl
Landrat
29.06.2016 - Umwelt & Natur
Wochenendhaus am Pichler Weiher in Dachau
Sehr geehrter Herr Landrat,
wir haben ein Wochenendhaus Am Pichler Weiher in Dachau. Nun haben wir gehört, dass das Gebiet als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen werden soll. Was bedeutet das für uns Eigentümer der Häuser? Gibt es gravierende Einschnitte oder Nachteile für uns? Oder bleibt alles beim Alten oder wie gehabt?
Vielen Dank für Ihre Mühe und Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
R. Haenel
Sehr geehrte Frau Haenel,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Bzgl. der Einbeziehung der Kleingartenanlage kann ich Ihnen folgendes mitteilen:
Die Stadt Dachau hat im April 2015 die Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes (LSG) südlich der Schleißheimer Straße und westlich des Tiefen Grabens beantragt. Der Antrag der Stadt erstreckt sich im Wesentlichen zwischen dem Schleißheimer Kanal im Norden, dem Tiefen Graben im Osten, der Würm im Westen und der B 471 im Süden und umfasst eine Fläche von etwa 110 ha (dabei mit erfasst ist auch die Kleingartenanlage mit rund 27 ha sowie sonstige baulich genutzte bzw. genehmigte Flächen mit rd. 10 ha). Ergänzend zum Antrag der Stadt Dachau gibt es auch einen Antrag der benachbarten Gemeinde Karlsfeld vom Dezember 2015 auf Ausweisung eines LSG als Pufferzone zum (bestehenden) Naturschutzgebiet Schwarzhölzl mit räumlichem Verbund zum Gebiet Dachau. Des Weiteren gibt es einen Antrag des Bund Naturschutzes vom Januar 2016, welcher über den Antrag der beiden Kommunen hinausgeht, die Kleingartenanlage aber nicht umfasst.
Gemäß § 26 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) können als LSG Gebiete festgesetzt werden, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist,
1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschl. des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.
Ein LSG wird mittels Verordnung, der ein Anhörungsverfahren nach Art. 52 Bayer. Naturschutzgesetz (BayNatSchG) vorausgeht, ausgewiesen. In der Verordnung sind der besondere Schutzzweck und die damit einhergehenden Ge- und Verbote und Ausnahmen festzulegen. Bestehende (legale) Nutzungen werden dabei i.d.R. nicht beschränkt.
Die Zuständigkeit für die Ausweisung liegt gem. Art. 51 Abs. 1 Ziff. 3 BayNatSchG beim Landkreis, so dass letztlich der Kreistag über den Erlass und die Ausgestaltung einer LSG-Verordnung und den exakten Zuschnitt eines Schutzgebietes befinden muss. Der Erlass einer LSG-Verordnung und der Zuschnitt eines LSG liegen im Normsetzungsermessen des Landkreises, eine erzwingbare Pflicht zur Ausweisung oder Einbeziehung aller schützenswerten Teilbereiche oder auch von weniger schützenswerten Rand- oder Pufferbereichen in ein LSG besteht nicht.
Aus naturschutzfachlicher Sicht ist zu konstatieren, dass zumindest für Teilbereiche der im Regionalplan als regionaler Grünzug und insbesondere als landschaftliches Vorbehaltsgebiet dargestellten größerflächigen Areale des östlichen Dachauer Moos eine Ausweisung als LSG mit dem Schutzzweck, diese vor weiterer Zersiedelung und Bebauung zu bewahren, möglich erscheint. Die Kreisgremien waren deshalb bereits 2011 aufgrund eines Antrages der Kreistagfraktion Bündnis 90/Die Grünen mit der Unterschutzstellung von Teilbereichen des östlichen Dachauer Moos als LSG befasst, die allerdings keine Einbeziehung der Kleingartenanlagen vorsah. Mit Beschluss des Kreistages vom 28.07.2011 wurde jedoch damals entschieden, kein Verfahren zur Inschutznahme als LSG einzuleiten.
Die Schutzgebietsausweisung steht aufgrund der aktuellen Vorschläge der Stadt Dachau, der Gemeinde Karlsfeld und des Bund Naturschutzes derzeit auf der Agenda der hierfür zuständigen Kreisgremien. Der Umweltausschuss sowie der Kreisausschuss haben in der Sitzung am 15.04.2016 dem Kreistag empfohlen, ein Inschutznahmeverfahren einzuleiten. Der Kreistag hat sich in seiner Sitzung am 29.04.2016 auch grundsätzlich für die Einleitung eines Inschutznahmeverfahrens zur Ausweisung eines LSG im östlichen Dachauer Moos mit der von der Stadt Dachau und der Gemeinde Karlsfeld vorgeschlagenen Gebietsabgrenzung ausgesprochen. Dem Verwaltungsvorschlag, in Abweichung des Vorschlages der Stadt Dachau die Kleingartenanlage nicht in ein LSG einzubeziehen, wurde zwar nicht gefolgt, andererseits erfolgte aber auch noch keine Festlegung auf eine konkrete Gebietsabgrenzung oder den Inhalt einer Schutzgebietsverordnung. Zur Meinungsbildung des Kreistages fand letzte Woche eine Besichtigung des Gebietes mit externer Experten statt. Mit der Entscheidung, mit welcher konkreten Gebietsabgrenzung und welchen Inhalten einer Schutzgebietsverordnung das notwendige Anhörungsverfahren eröffnet werden soll, ist erst im letzten Quartal dieses Jahres zu rechnen.
Sollte der Kreistag an der Einbeziehung der Kleingartenanlage final festhalten, wird mit diesem Vorschlag ein Anhörungsverfahren eröffnet werden. Dabei wird neben der Darstellung des flächigen Umgriffs des geplanten LSG auch ein Verordnungsentwurf mit ausgelegt, in dem die konkreten Schutzzwecke des LSG sowie die künftig in einem LSG geltenden Verbote, Erlaubnispflichten sowie Ausnahmen geregelt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bestand der Kleingärten sowie die im Bebauungsplan der Stadt zulässigen Nutzungen auch weiterhin Gültigkeit haben sollen. Aus Sicht des Landkreises besteht weder das Interesse noch die Absicht, mit einer LSG-Verordnung nach dem Bebauungsplan der Stadt zulässige oder sonstige bestehende Nutzungen auf den Parzellen einzuschränken und Aufgaben der Großen Kreisstadt Dachau als untere Bauaufsichtsbehörde an sich zu ziehen.
Falls die Kreisgremien die Einleitung eines Verfahrens beschließen, wird der Entwurf einer LSG- Rechtsverordnung mit Karte auf die Dauer eines Monats öffentlich in der Stadt Dachau, in der Gemeinde Karlsfeld und im Landratsamt ausgelegt. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Sie versäumen also derzeit auch nichts und können abwarten, ob bei Eröffnung eines LSG-Anhörungsverfahrens sowie der Konkretisierung des flächigen Umgriffs tatsächlich eine Einbeziehung der Kleingartenanlage vorgesehen ist. Sollte dies der Fall sein, können innerhalb der Monatsfrist hiergegen Bedenken und Anregungen vorgebracht werden, die dann eingehend geprüft und den Kreisgremien zur Entscheidung vorgelegt werden. Sollte es zu einer Einbeziehung kommen und sich Parzellenbesitzer bzw. –eigentümer unter Berücksichtigung der dann gültigen Regelungen tatsächlich in ihren Rechten betroffen fühlen, steht ihnen selbstverständlich die gerichtliche Überprüfung der Verordnung des Landkreises im Wege einer Normenkontrolle offen.
Für weitere Fragen oder bei eventuellen Unklarheiten können Sie sich gerne nochmals an uns wenden. Ich bitte aber um Verständnis, dass vor der erneuten Befassung der Kreisgremien noch keine verbindlichen Aussagen zur Abgrenzung und zum Inhalt eines LSG getroffen werden können.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Löwl
Landrat
24.06.2016 - Soziales
Briten in Deutschland
Guten morgen Herr Stefan Löwl
ich bin ein Britischer Staatsbürger seit über zwanzig Jahren in Deutschland lebend. Ich bin 67jahre alt, und wohne in Petershausen.
Meine Frage an Sie ist.:-
Was sind jetzt meine Nachteile?
als ein Brite in Deutschland.
Mit freundlichen Grüssen
R.Green
Sehr geehrter Herr Green,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich verstehe Ihre Unsicherheit und Besorgnis aufgrund des heutigen Referendums in Ihrem Heimatland. Aus heutiger Sicht kann ich Sie beruhigen. Für Sie wird sich in absehbarer Zeit nichts ändern. Es muss zunächst abgewartet werden, wie sich Großbritannien im Detail äußert und wie die Europäische Union darauf reagiert. Sicher werden eine Vielzahl von Gesetzesänderungen und Regulierungen folgen (müssen), diese werden jedoch längere Zeit dauern. Erst dann können verbindliche Aussagen getroffen werden, ob und wenn ja welche (z.B. aufenthaltsrechtliche) Änderungen sich für Sie ergeben werden.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Löwl
Landrat
13.03.2016 - Sonstiges
Ummeldung Wohnort und KFZ
Sehr geehrte Damen und Herren,
wg. Umzug nach Dachau bitte ich um Mitteilung bei welcher Stelle
des LRA Dachau ich mich anmelden muss, bzw. wie ich mein KFZ
unter Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens ummelde.
Vielen Dak für Ihre Bemühungen
Mit freundlichen Grüßen
Werner Schmid
Sehr geehrter Herr Schmid,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zur Ummeldung Ihrer Adresse müssen Sie sich im Einwohnermeldeamt Ihrer Wohnsitzgemeinde melden.
Nach erfolgreicher Anmeldung beim Einwohnermeldeamt müssen Sie mit folgenden Unterlagen zur Zulassungsbehörde Dachau, Rudolf-Diesel-Straße 20, 85221 Dachau kommen:
• Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 1 Jahr)
• Versicherungsbestätigung mit neuer Adresse (eVB)
• SEPA-Kombi-Mandat für die Kfz-Steuer
• Ggf. Kfz-Brief/ Zulassungsbescheinigung Teil II *1
• Kfz-Schein/ Zulassungsbescheinigung Teil I
• Ggf. amtliches Kennzeichen von dem bisherigen Zulassungsbezirk *2
• Gültige Hauptuntersuchung/ Sicherheitsprüfung (Original-Bescheinigung)
• Ggf. Vollmacht für Beauftragte und Ausweispapier
*1 Liegt ein Fahrzeugbrief alter Art vor, muss dieser zum Umtausch vorgelegt werden.
Liegt eine Sicherungsübereignung (Leasingvertrag/ Finanzierung oä.) vor, wird eine Bestätigung zur Ummeldung vom Sicherungsübereigner benötigt.
Ändert sich der Name, wird der Brief (ZBT II) ebenfalls benötigt.
*2 Falls die Teilnahme an der Online-Außerbetriebsetzung gewünscht wird, müssen die Schilder vorgelegt werden, um neue Landkreisplaketten mit Sicherheitscode zu erhalten.
Gern können Sie sich auch im Internet einen Termin reservieren: http://www.landratsamt-dachau.de/Bauen,Wohnen,Sicherheit,Verkehr/Online-Terminreservierung.aspx
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Löwl
Landrat
10.02.2016 - Sicherheit & Ordnung
Kleiner Waffenschein
Hallo, wie u. wo kann ich den kleinen Waffenschein beantragen u. was kostet er?
MfG
Ch. Weirauch
Sehr geehrter Herr Weirauch,
Informationen zum kleinen Waffenschein, Ansprechpartner und das Antragsformular finden Sie in unserem Internetauftritt unter:
Für die Ausstellung werden Gebühren in Höhe von 80 € erhoben.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Löwl