Kennzeichen

Ihre Kennzeichen bekommen Sie bei verschiedenen Schilderprägern. Diese finden Sie in unmittelbarer Nähe der Zulassungsstellen oder auch im Internet. Falls Sie Ihr Kennzeichen im Internet bestellen wollen, achten Sie bitte darauf, dass Sie vorher das Kennzeichen reservieren.

Sollten Sie Ihre alte Kombination übernommen haben und handelt es sich um ein Motorradkennzeichen oder eine Kombination mit Ä, Ö, Ü, so klären Sie bitte vorab mit dem jeweiligen Schilderpräger, ob Ihre Kombination neu geprägt werden kann, falls dies notwendig wird (z.B. bei Änderung des Saisonzeitraums).

Carbon-Kennzeichen sind zulässig, wenn sie der DIN-Norm entsprechen. Fragen Sie hierzu bitten die jeweiligen Schilderpräger.

Die Gebühren für die Zulassungen richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOst). Angaben zur genauen Gebührenhöhe können leider nicht gemacht werden, da diese je nach Fallkonstellation variieren.

Das Kurzzeitkennzeichen dient der Überführung eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeuges innerhalb von Deutschland.
Ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen kann ebenfalls außerhalb des Betriebszeitraums mit einem Kurzzeitkennzeichen überführt werden.

Erforderliche Unterlagen:

  • Gültigen Personalausweis
  • Nachweis der Betriebserlaubnis/Einzelgenehmigung (*2)
    z. B. durch Vorlage der
    - Zulassungsbescheinigung Teil II/Fahrzeugbrief oder
    - Zulassungsbescheinigung Teil I/Fahrzeugschein oder 
    - ausländischen Fahrzeugdokumenten oder
    - Betriebserlaubnis bei zulassungsfreien Fahrzeugen oder
    - Übereinstimmungsbescheinigung / COC
  • Gültige Hauptuntersuchung/Sicherheitsprüfung (Original-Bescheinigung)(*2)
  • Versicherungsbestätigung (eVB)

*1 Sollten Sie keinen Wohnsitz im Landkreis Dachau haben und möchten ein Kurzzeitkennzeichen aufgrund des Standortes des Fahrzeugs beantragen (Fahrzeug steht im Landkreis Dachau), so können Sie uns dies durch Vorlage einer Rechnung oder eines Kaufvertrags in Deutsch belegen.

*2 Sollten Sie das Kurzzeitkennzeichen zur Erlangung der Betriebserlaubnis oder der Hauptuntersuchung/Sicherheitsprüfung benötigen, dürfen Sie das Kurzzeitkennzeichen nur im Landkreis Dachau oder einem angrenzenden Landkreis ausschließlich für diesen Zweck verwenden. 

Zusätzliche Unterlagen:

  • Bei Firmen:
    Auszug aus dem Handelsregister (die „Mitteilung über die Eintragung“ ist nicht ausreichend), Gewerbeanmeldung und Ausweis der unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführer, Prokurist); bei einer GbR oder Partnerschaftsgesellschaft-mbB füllen Sie bitte das Formular "Einverständniserklärung für KFZ-Zulassungen" aus.
  • Bei Vereinen:
    Vereinsregisterauszug und Ausweis der unterschriftsberechtigten Person (Vorstand)

Besonderheiten:

  • Ablaufdatum auf den Kennzeichen
  • 5 Tage gültig ab Beantragung
  • keine Rückgabe der Kennzeichen
Leider haben wir keinen Alternativtext zu diesem Bild, aber wir arbeiten daran.

Rote Kennzeichen können für Prüfungs-, Probe-, und Überführungsfahrten von außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen verwendet werden und wird nur an zuverlässige Kraftfahrzeughersteller, -teilehersteller, -werkstätten und -händler ausgegeben.

Erforderliche Unterlagen:

  1. Schriftlicher Antrag mit ausführlicher Begründung
  2. Nachweis über Stellplätze, die sich nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen befinden (Mietvertag oder Schreiben mit Gemarkung und Flurnummer zu erhalten bei der Gemeinde).
  3. Personalausweis oder
    Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
  4. a) Gewerbeanmeldung
    b) ggf. Handelsregisterauszug mit allen Nachträgen
  5. Versicherungsbestätigung für rote Dauerkennzeichen (evb-Nummer)
  6. SEPA-Kombimandat für die Kfz-Steuer
  7. Benennung eines verantwortlichen Mitarbeiters, wenn Sie selbst die Führung des Fz-Schein- und Fahrtenbuches nicht erledigen werden
  8. Auskunft aus dem Fahreignungsregister (zu erhalten beim KBA)
  9. Nachweise über den Bedarf des roten Dauerkennzeichens (zum Beispiel unter Vorlage der letzten 10 Kaufverträge)
  10. Führungszeugnis; sollten Sie eine verantwortliche Person benannt haben, ist auch für diese bei seiner Wohnsitzgemeinde ein Führungszeugnis zu beantrage

Hinweise:

  • Eine Bearbeitung kann nur bei Vorlage vollständiger Unterlagen erfolgen.
  • Bei Auflösung, Verkauf und Umfirmierung sind die roten Dauerkennzeiche unaufgefordert zurückzugeben.
  • Handelsregisternachträge, Standortverlagerungen sowie Veränderung der Gewerbeanmeldung ist unaufgefordert vorzulegen.

Erforderliche Unterlagen:

  1. Schriftlicher Antrag mit ausführlicher Begründung
  2. Nachweis über Stellplätze, die sich nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen befinden (Mietvertag oder Schreiben mit Gemarkung und Flurnummer zu erhalten bei der Gemeinde).
  3. Gültiger Personalausweis oder
    Reisepass mit Meldebestätigung nicht älter als 1 Jahr.
  4. Kopien der Fahrzeugpapiere
  5. Fahrzeuge für die in Deutschland noch keine Betriebserlaubnis erteilt wurde, benötigen einen Nachweis über die Einhaltung der Bau-und Betriebsvorschriften. Als Nachweis ist ein Gutachten nach §21 StVZO eines amtlich anerkannten Sachverständigen notwendig.
  6. Bestätigung durch eine Prüforganisation, dass das Kraftfahrzeug der Zweckbestimmung eines Oldtimers nach § 23 StVZO entspricht.
  7. Gültige Hauptuntersuchung (§ 29 StVZO)
  8. Versicherungsbestätigung für Oldtimer-Fahrzeuge. (eVB)
  9. SEPA-Kombi-Mandat für die Kfz-Steuer
  10. Führungszeugnis (bei Ihrer Wohnsitzgemeinde zu beantragen).
  11. Verkehrszentralregisterauszug (beim Kraftfahrt-Bundesamt zu beantragen).

Hinweise:

  • Die Fahrzeuge müssen mindestens 30 Jahre alt sein (§ 2 Abs. 1 Nr.22 FZV)
  • Die Fahrzeuge dürfen bei der Benutzung des roten Kennzeichens nicht zugelassen sein.
  • Es dürfen nur folgende Fahrten durchgeführt werden:
    - Teilnahme an Veranstaltungen (und die An- und Abfahrt dahin) die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen.
    - Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten
    Andere als die genannten Fahrten haben den Entzug des roten Kennzeichens zur Folge.

Umschreibung von Fahrzeugen die mindestens 30 Jahre alt sind (gerechnet ab dem Erstzulassungsdatum)

Erforderliche Unterlagen:

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Zulassungsbescheinigung Teil II / Kfz-Brief
  • Zulassungsbescheinigung Teil I / Kfz-Schein / Abmeldebescheinigung
  • Versicherungsbestätigung (eVB)
  • SEPA-Kombi-Mandat für die Kfz-Steuer
  • Bestätigung Oldtimer (Abnahme nach § 23 StVZO)
  • ggf. amtliche Kennzeichen
  • Gültige Hauptuntersuchung (original Bescheinigung)
  • Vollmacht für Beauftragte und Ausweispapier

Zusätzliche Unterlagen:

  • Bei Firmen:
    Auszug aus dem Handelsregister (die „Mitteilung über die Eintragung“ ist nicht ausreichend), Gewerbeanmeldung und Ausweis der unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführer, Prokurist); bei einer GbR oder Partnerschaftsgesellschaft-mbB füllen Sie bitte das Formular "Einverständniserklärung für KFZ-Zulassungen" aus.
  • Bei Vereinen:
    Vereinsregisterauszug und Ausweis der unterschriftsberechtigten Person (Vorstand)
  • Bei Minderjährigen:
    Einverständniserklärung beider Erziehungsberechtigten und deren Ausweis (ggf. Sorgerechtsurteil/ Sterbeurkunde)

Erforderliche Unterlagen:

Das Fahrzeug ist noch nicht auf den aktuellen Halter umgeschrieben worden:

Das Fahrzeug ist bereits auf den aktuellen Halter umgeschrieben worden:

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Versicherungsbestätigung (eVB)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II / Kfz-Brief
  • Zulassungsbescheinigung Teil I / Kfz-Schein
  • Gültige Hauptuntersuchung/Sicherheitsprüfung (original Bescheinigung)
  • Amtliche Kennzeichen (wenn vorhanden)
  • Vollmacht für Beauftragte und Ausweispapier

Zusätzliche Unterlagen:

  • Bei Firmen:
    Auszug aus dem Handelsregister (die „Mitteilung über die Eintragung“ ist nicht ausreichend), Gewerbeanmeldung und Ausweis der unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführer, Prokurist); bei einer GbR oder Partnerschaftsgesellschaft-mbB füllen Sie bitte das Formular "Einverständniserklärung für KFZ-Zulassungen" aus.
  • Bei Vereinen:
    Vereinsregisterauszug und Ausweis der unterschriftsberechtigten Person (Vorstand)
  • Bei Minderjährigen:
    Einverständniserklärung beider Erziehungsberechtigten und deren Ausweis (ggf. Sorgerechtsurteil/ Sterbeurkunde)
  • Bei Steuerbefreiung:
    Anträge für die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer finden Sie unter www.zoll.de. Die Anträge müssen vom Fahrzeughalter vor der Zulassung des Fahrzeugs ausgefüllt werden.

Das Ausfuhrkennzeichen dient der Überführung eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeuges ins Ausland.

Die mögliche Nutzungsdauer von Ausfuhrkennzeichen hängt von der Versicherung ab, ist aber maximal auf ein Jahr beschränkt.

Erforderliche Unterlagen:

  • Original gültiger Personalausweis oder
    Orignal Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 1 Jahr) (*1)
  • Versicherungsbestätigung (gelbe Doppelkarte)
  • SEPA-Kombi-Mandat für die Kfz-Steuer
  • Zulassungsbescheinigung Teil II / Kfz-Brief (*2)
  • Zulassungsbescheinigung Teil I / Kfz-Schein (*2)
  • ggf. Vorführung des Fahrzeuges zur Identifizierung (FIN-Prüfung) (*3)
  • Gültige Hauptuntersuchung / Sicherheitsprüfung (original Bescheinigung)
  • Amtliche Kennzeichen (wenn das Fahrzeug noch zugelassen ist)
  • Vollmacht für Beauftragte und Ausweispapier

*1 Sollten Sie kein Wohnsitz in Deutschland haben, legen Sie uns bitte, als Nachweis, dass Sie das Fahrzeug im Landkreis Dachau gekauft haben, einen Kaufvertrag/Rechnung in deutsch vor.
Bei einem Wohnort in Deutschland, muss das Ausfuhrkennzeichen bei der für den Wohnort zuständigen Zulassungsbehörde beantragt werden.

*2 Wenn keine deutschen Fahrzeugpapiere vorhanden sind, legen Sie uns bitte die original ausländischen Fahrzeugpapiere und einen Kaufvertrag/Rechnung in deutsch vor (das Fahrzeug muss von Ihnen in Deutschland gekauft worden sein)

*3 Wenn das Fahrzeug erneut ein Ausfuhrkennzeichen erhalten soll oder wenn ausländische Fahrzeugpapiere vorhanden sind.

Zusätzliche Unterlagen:

  • Bei Firmen:
    Auszug aus dem Handelsregister (die „Mitteilung über die Eintragung“ ist nicht ausreichend), Gewerbeanmeldung und Ausweis der unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführer, Prokurist); bei einer GbR oder Partnerschaftsgesellschaft-mbB füllen Sie bitte das Formular "Einverständniserklärung für KFZ-Zulassungen" aus.
  • Bei Vereinen:
    Vereinsregisterauszug und Ausweis der unterschriftsberechtigten Person (Vorstand)

Ab sofort können kleinere Motorrad-Kennzeichen bis zu einer Minimalgröße von 18 x 20 cm ausgegeben werden.

Die Regelung gilt auch für Saisonkennzeichen und Oldtimer-Kennzeichen. Durch die Verkleinerung der Schriftgröße bieten auch die neuen Kennzeichen Platz für längere Erkennungsnummern: d. h. mehrstellige Zahlen-Buchstaben-Kombinationen nach dem Kürzel für den Zulassungsbezirk. Die kleinen Motorrad-Kennzeichen werden als zusätzliche Option angeboten. Es besteht weiterhin die Möglichkeit, Kennzeichen in der bisherigen Größe zu verwenden.

Leider haben wir keinen Alternativtext zu diesem Bild, aber wir arbeiten daran.

In bestimmten Fällen können Fahrzeuge beim Hauptzollamt Regensburg von der Kraftfahrzeugsteuer befreit werden. In welchen Fällen eine Steuerbefreiung vorliegt, ist in § 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) festgelegt.

Beabsichtigen Sie einen Antrag auf Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer zu stellen, so füllen Sie bitte den entsprechenden Antrag für das Hauptzollamt Regensburg aus und legen Sie diesen bei der Zulassung Ihres Fahrzeugs in der Zulassungsbehörde vor.

Wir werden den Antrag im Rahmen der Zulassung an das Hauptzollamt Regensburg weiterleiten. Das Hauptzollamt entscheidet dann, ob Ihr Fahrzeug von der Kraftfahrzeugsteuer befreit werden kann. (*1)

Die Anträge für die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer finden Sie auf den Seiten der Generalzolldirektion. Der Antrag muss vor der Zulassung Ihres Fahrzeuges ausgefüllt bei uns abgegeben werden. (*2)

Folgende Fahrzeuge erhalten unteranderem ein grünes Kennzeichen, wenn sie von der Kfz-Steuer befreit sind:

  • Land-und Forstwirtschaftliche Fahrzeuge
  • Zugmaschinen für Schaustellergewerbe
  • Anhänger mit Anhängerbefreiung
  • Anhänger für Sportzwecke (z.B. Transport von Tieren zu Sportzwecken, Bootstransporter o.ä.)
  • Fahrzeuge im Feuerwehrdienst, im Katastrophenschutz, für Zwecke des zivilen Luftschutzes, im Rettungsdienst oder zur Krankenbeförderung
  • Winterdienst- oder Straßenreinigungsfahrzeuge
  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen

Folgende Fahrzeuge sind unteranderem ausgenommen von der Zuteilung eines grünen Kennzeichens (trotz Steuerbefreiung):

  • Leichtkrafträder, Kleinkrafträder
  • Fahrzeuge von schwerbehinderten Personen (§3a KraftStG)
  • Fahrzeuge im Linienverkehr

1* Sollte Ihr Fahrzeug laut dem Hauptzollamt nicht steuerbefreit sein, müssen Sie erneut in der Zulassungsbehörde vorsprechen und die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und die Kennzeichen ändern. Etwaige Kosten sind von Ihnen zu tragen. 

2* Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir Ihnen bei der Ausfüllung des Antrages nicht helfen können, da die Anträge direkt vom Hauptzollamt kommen und wir diese nur weiterleiten.

Es kann ein Wechselkennzeichen für je zwei Fahrzeuge unter den nachfolgend genannten Vorrausetzungen zugeteilt werden:

  • Beide Fahrzeuge müssen unter die gleiche Fahrzeugklasse fallen. Folgende Fahrzeugklassen sind erlaubt: 
    • M1 (Fahrzeug zur Personenbeförderung bis 8 Sitzplätze); 
    • L (Krafträder); 
    • O1 (Anhänger bis 750 kg Gesamtgewicht

Ob es sich um ein M1 Fahrzeug handelt, ergibt sich aus der Zulassungsbescheinigung I unter Feld J oder bei dem alten Fahrzeugscheinen unter Feld 1. Entspricht das Fahrzeug nicht der Fahrzeugklasse M1 sondern den auslaufenden Fahrzeugklassen (01, 31, 91) ist bei der Beantragung eines Wechselkennzeichens der Nachweis, dass es sich trotzdem um ein M1 Fahrzeug handelt von einem amtlichen Sachverständiger (TÜV) vorzulegen. Bei Oldtimer Fahrzeugen muss dieser Nachweis nicht vorgelegt werden!

  • Die Kennzeichenschilder müssen an beiden Fahrzeugen die gleiche Abmessung und Anzahl haben.
  • Der Fahrzeughalter muss bei beiden Fahrzeug der Gleiche sein.
  • Beide Fahrzeuge sind zu versichern (Vorlage von zwei eVB-Nr.) und für jedes Fahrzeug ist die Kraftfahrzeugsteuer zu entrichten.
  • Wechselkennzeichen sind nicht zulässig als Saisonkennzeichen, rote Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen.

Erforderliche Unterlagen:
Alle Unterlagen, die Sie auch bei der Zulassung eines Fahrzeuges ohne Wechselkennzeichen benötigen (siehe Fahrzeug-Anmeldung).

Weitere Informationen:

  • Das Wechselkennzeichen besteht aus zwei Teilen: dem auswechselbaren gemeinsamen Kennzeichenteil und dem fahrzeugbezogenen Teil. Bei dem Wechsel der Fahrzeuge ist der gemeinsame Kennzeichenteil an dem Fahrzeug anzubringen, welches am Verkehr teilnimmt.

  • Der fahrzeugbezogene Teil hingegen ist fest am Fahrzeug anzubringen.

  • Die Erkennungsnummern eines Wechselkennzeichens sind bis auf die letzte Ziffer gleich. Die letzte Ziffer der Erkennungsnummer ist auf dem fahrzeugbezogenen Teil des Kennzeichens.

  • Die üblichen Zulassungsgebühren erhöhen sich bei Zuteilung eines Wechselkennzeichens um 6 Euro pro Fahrzeug.

Weiter Infos zum Thema Wechselkennzeichen und den erlaubten Fahrzeugklassen finden Sie unter: www.bmvbs.de

Sie benötigen nur dann ein Kennzeichen für Ihren Fahrradträger, wenn die Sicht auf das Autokennzeichen ganz oder teilweise eingeschränkt ist. Ein solches Kennzeichen muss dieselbe Buchstaben- und Zahlenfolge wie das Autokennzeichen haben und den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Es ist keine Überprüfung durch die Zulassungsstelle nötig.

Das E-Kennzeichen wird nur auf Antrag zugeteilt, es besteht keine Pflicht zur Beantragung oder zum Austausch der bisherigen Kennzeichen.

In Frage kommen nur reine Elektrofahrzeug, Brennstoffzellenfahrzeuge und von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug (Plug-In Hybriden). Hybridelektrofahrzeuge dürfen maximal 50 g/km CO2 ausstoßen oder müssen eine Mindest-Reichweite von 40 km bei Elektroantrieb aufweisen. Die Mindest-Reichweiche von 40 km gilt für Fahrzeuge. die ab 2018 erstmals zugelassen werden. Für Fahrzeuge, die bis Ende 2017 zugelassen wurden, beträgt die Mindestreichweite 30 km.

Mit dem E-Kennzeichen versehene Fahrzeuge haben folgende Vorteile (soweit die Straßenbehörden entsprechende Regelungen erlassen haben):

  • Parkplätze an Ladesäulen
  • Entsprechend gekennzeichnete kostenlose Parkplätze
  • Einzelne Busspuren für gekennzeichnete Fahrzeuge
  • Ausnahmen von Zu- und Durchfahrtsbeschränkungen

Erforderliche Unterlagen für E-Kennzeichen
Sie benötigen alle Unterlagen, die auch bei der Zulassung eines Fahrzeuges ohne Elektrokennzeichen erforderlich (siehe Fahrzeug-Anmeldung).
Ausnahme: bei Neuzulassungen und während des steuerfreien Zeitraums benötigen Sie kein SEPA-Lastschriftmandat

Wir sind für Sie da

Name Telefon Zimmer
Auskunft Kfz-Zulassung
(08131) 74-304 Rudolf-Diesel-Str. 20

Hier finden Sie uns

Landratsamt Dachau, Kfz-Zulassung
Rudolf-Diesel-Straße 20
85221   Dachau
Telefon: (08131) 74-300
Telefax: (08131) 7411-747
Öffnungszeiten

Montag: 07:30 - 11:30 Uhr und 13:30 - 15:30 Uhr
Dienstag: 07:30 - 11:30 Uhr
Mittwoch: 07:30 - 11:30 Uhr und 13:30 - 15:30 Uhr
Donnerstag: 07:30 - 11:30 Uhr und 13:30 - 17:00 Uhr
Freitag: 07:30 - 11:30 Uhr