Fahrzeug-Anmeldung
Alle Informationen zur Fahrzeug-Anmeldung gelten auch für Anhänger, Wohnwägen, Wohnmobile und Motorräder usw.
Das Fahrzeug muss auf den Hauptwohnsitz zugelassen werden.
Die Umschreibung von zugelassenen Fahrzeugen muss unverzüglich erfolgen.
Bei uns können ausschließlich Kennzeichen mit DAH vergeben werden (z.B. bei Neuzulassungen, Wiederzulassung usw.).
Ausnahme: Übernahme des bestehenden Kennzeichens eines zugelassenen Fahrzeuges; hier kann die alte Kennzeichenkombination (z.B. M-AB123, HH-AB123 usw.) übernommen werden.
Die Gebühren für die Zulassungen richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOst). Angaben zur genauen Gebührenhöhe können leider nicht gemacht werden, da diese je nach Fallkonstellation variieren.
Eine Neuzulassung liegt nur vor, wenn noch kein Halter eingetragen ist!
Erforderliche Unterlagen:
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Versicherungsbestätigung (eVB)
- Zulassungsbescheinigung Teil II / Kfz-Brief (*)
- EU-Übereinstimmungsbescheinigung / CoC-Papier
- SEPA-Kombi-Mandat für die Kfz-Steuer
- Vollmacht für Beauftragte und Ausweispapier
- Bei Importfahrzeugen aus Drittländern/ EU-Ländern ist es in jedem Fall sinnvoll, sich vorab mit allen Unterlagen mit der Zulassungsbehörde in Verbindung zu setzen (siehe auch Zulassung eines Fahrzeuges aus dem Ausland)
* Ist noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorhanden, ist ein Kaufvertrag in deutsch vorzulegen und das Fahrzeug vorzuführen.
Zusätzliche Unterlagen:
- Bei Firmen:
Auszug aus dem Handelsregister (die „Mitteilung über die Eintragung“ ist nicht ausreichend), Gewerbeanmeldung und Ausweis der unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführer, Prokurist); bei einer GbR oder Partnerschaftsgesellschaft-mbB füllen Sie bitte das Formular "Einverständniserklärung für KFZ-Zulassungen" für aus. - Bei Vereinen:
Vereinsregisterauszug und Ausweis der unterschriftsberechtigten Person (Vorstand) - Bei Minderjährigen:
Einverständniserklärung beider Erziehungsberechtigten und deren Ausweis (ggf. Sorgerechtsurteil/ Sterbeurkunde) - Bei Steuerbefreiung:
Anträge für die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer finden Sie auf den Seiten der Generalzolldirektion. Die Anträge müssen vom Fahrzeughalter vor der Zulassung des Fahrzeugs ausgefüllt werden.
Erforderliche Unterlagen:
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Versicherungsbestätigung (eVB)
- SEPA-Kombimandat für die Kfz-Steuer
- Vollmacht für Beauftragte und Ausweispapier
- Original ausländische Fahrzeugpapiere
- EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) und evtl. ein Gutachen einer amtlichen Prüforganisation, wenn die technischen Daten unvollständig sind
- Kaufvertrag in deutsch
- Vorführung des Fahrzeuges zur Identifizierung
- Bei Drittstaaten die Zollunbedenklichkeitsbescheinigung
- Bei EU-Mitgliedstaaten die Umsatzsteuererklärung
- Bei einem Salvage-Title aus den USA empfehlen wir Ihnen zusätzlich einen Carfax-Auszug vorzulegen, um auszuschließen, dass die Schäden weitere Begutachtungen erforderlich machen
Sollte es noch keine ausländischen Dokumente für das Fahrzeug geben, benötigen wir eine schriftliche Bestätigung des Herstellers, dass es sich um ein Neufahrzeug handelt und im In- und Ausland noch keine Dokumente beantragt/ausgestellt wurden.
Zusätzliche Unterlagen:
- Bei Firmen:
Auszug aus dem Handelsregister (die „Mitteilung über die Eintragung“ ist nicht ausreichend), Gewerbeanmeldung und Ausweis der unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführer, Prokurist); bei einer GbR oder Partnerschaftsgesellschaft-mbB füllen Sie bitte das Formular "Einverständniserklärung für KFZ-Zulassungen" aus. - Bei Vereinen:
Vereinsregisterauszug und Ausweis der unterschriftsberechtigten Person (Vorstand) - Bei Minderjährigen:
Einverständniserklärung beider Erziehungsberechtigten und deren Ausweis (ggf. Sorgerechtsurteil/ Sterbeurkunde) - Bei Steuerbefreiung:
Anträge für die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer finden Sie auf den Seiten der Generalzolldirektion. Die Anträge müssen vom Fahrzeughalter vor der Zulassung des Fahrzeugs ausgefüllt werden.
Erforderliche Unterlagen:
Das Fahrzeug ist noch zugelassen:
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Versicherungsbestätigung (eVB)
- SEPA-Kombimandat für die Kfz-Steuer
- Zulassungsbescheinigung Teil II / Kfz-Brief
- Zulassungsbescheinigung Teil I / Kfz-Schein
- Gültige Hauptuntersuchung/Sicherheitsprüfung (original Bescheinigung)
- Amtliche Kennzeichen
- Vollmacht für Beauftragte und Ausweispapier
Das Fahrzeug ist stillgelegt / außerbetriebgesetzt:
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Versicherungsbestätigung (eVB)
- SEPA-Kombimandat für die Kfz-Steuer
- Zulassungsbescheinigung Teil II / Kfz-Brief
- Zulassungsbescheinigung Teil I / Kfz-Schein (oder Abmeldebescheinigung)
- Gültige Hauptuntersuchung/Sicherheitsprüfung (original Bescheinigung)
- Vollmacht für Beauftragte und Ausweispapier
Zusätzliche Unterlagen:
- Bei Firmen:
Auszug aus dem Handelsregister (die „Mitteilung über die Eintragung“ ist nicht ausreichend), Gewerbeanmeldung und Ausweis der unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführer, Prokurist); bei einer GbR oder Partnerschaftsgesellschaft-mbB füllen Sie bitte das Formular "Einverständniserklärung für KFZ-Zulassungen" aus. - Bei Vereinen:
Vereinsregisterauszug und Ausweis der unterschriftsberechtigten Person (Vorstand) - Bei Minderjährigen:
Einverständniserklärung beider Erziehungsberechtigten und deren Ausweis (ggf. Sorgerechtsurteil/ Sterbeurkunde) - Bei Steuerbefreiung:
Anträge für die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer finden Sie auf den Seiten der Generalzolldirektion. Die Anträge müssen vom Fahrzeughalter vor der Zulassung des Fahrzeugs ausgefüllt werden.
Erforderliche Unterlagen:
Das Fahrzeug ist noch zugelassen:
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Versicherungsbestätigung (eVB)
- SEPA-Kombimandat für die Kfz-Steuer
- Zulassungsbescheinigung Teil II / Kfz-Brief (*1)
- Zulassungsbescheinigung Teil I / Kfz-Schein
- Ggf. Kennzeichen von der bisherigen Zulassung (*2)
- Gültige Hauptuntersuchung/Sicherheitsprüfung (original Bescheinigung)
- Vollmacht für Beauftragte und Ausweispapier
*1 Bei einer Umschreibung wegen Umzug (kein Halterwechsel), beachten Sie bitte die nötigen Unterlagen bei "Umzug".
*2 Es gibt die Möglichkeit, das bisherige Kennzeichen des zugelassenen Fahrzeugs zu behalten. Ändert sich die Kennzeichenart zum Beispiel von normaler Zulassung in Saison- oder Oldtimerzulassung, kann unter Umständen eine Übernahme des Kennzeichens nicht möglich sein. Sollten Sie die alte Kombination übernehmen wollen, aber neue Schilder benötigen (z.B. bei Änderung des Saisonzeitraums) und handelt es sich dabei um ein Motorradkennzeichen oder eine Kombination mit Ä, Ö, Ü, so klären Sie bitte vorab mit dem jeweiligen Schilderpräger, ob Ihre Kombination dort neu geprägt werden kann.
Falls Sie an der Online-Außerbetriebsetzung teilnehmen möchten, müssen die Schilder vorgelegt werden, um neue Landkreisplaketten mit Sicherheitscode zu erhalten.
Das Fahrzeug ist stillgelegt / außerbetriebgesetzt:
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Versicherungsbestätigung (eVB)
- SEPA-Kombimandat für die Kfz-Steuer
- Zulassungsbescheinigung Teil II / Kfz-Brief
- Zulassungsbescheinigung Teil I / Kfz- Schein (Abmeldebescheinigung)
- Gültige Hauptuntersuchung/Sicherheitsprüfung (original Bescheinigung)
- Vollmacht für Beauftragte und Ausweispapier
Zusätzliche Unterlagen:
- Bei Firmen:
Auszug aus dem Handelsregister (die „Mitteilung über die Eintragung“ ist nicht ausreichend), Gewerbeanmeldung und Ausweis der unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführer, Prokurist); bei einer GbR oder Partnerschaftsgesellschaft-mbB füllen Sie bitte das Formular "Einverständniserklärung für KFZ-Zulassungen" aus. - Bei Vereinen:
Vereinsregisterauszug und Ausweis der unterschriftsberechtigten Person (Vorstand) - Bei Minderjährigen:
Einverständniserklärung beider Erziehungsberechtigten und deren Ausweis (ggf. Sorgerechtsurteil/ Sterbeurkunde) - Bei Steuerbefreiung:
Anträge für die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer finden Sie auf den Seiten der Generalzolldirektion. Die Anträge müssen vom Fahrzeughalter vor der Zulassung des Fahrzeugs ausgefüllt werden.
Erforderliche Unterlagen:
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Versicherungsbestätigung (eVB)
- SEPA-Kombimandat für die Kfz-Steuer
- Zulassungsbescheinigung Teil I / Kfz-Schein (oder Abmeldebescheinigung)
- Gültige Hauptuntersuchung/Sicherheitsprüfung (original Bescheinigung)
- Amtliche Kennzeichen (wenn die alten Kennzeichen noch vorhanden sind)
- Vollmacht für Beauftragte und Ausweispapier
Zusätzliche Unterlagen:
- Bei Firmen:
Auszug aus dem Handelsregister (die „Mitteilung über die Eintragung“ ist nicht ausreichend), Gewerbeanmeldung und Ausweis der unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführer, Prokurist); bei einer GbR oder Partnerschaftsgesellschaft-mbB füllen Sie bitte das Formular "Einverständniserklärung für KFZ-Zulassungen" aus. - Bei Vereinen:
Vereinsregisterauszug und Ausweis der unterschriftsberechtigten Person (Vorstand) - Bei Minderjährigen:
Einverständniserklärung beider Erziehungsberechtigten und deren Ausweis (ggf. Sorgerechtsurteil/ Sterbeurkunde) - Bei Steuerbefreiung:
Anträge für die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer finden Sie auf den Seiten der Generalzolldirektion. Die Anträge müssen vom Fahrzeughalter vor der Zulassung des Fahrzeugs ausgefüllt werden.
Online-Wiederzulassung
Es gibt die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen ein Fahrzeug online wieder zuzulassen. Hier finden Sie dazu weitere Informationen.
Erforderliche Unterlagen:
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Versicherungsbestätigung (eVB)
- SEPA-Kombimandat für die Kfz-Steuer
- Vollmacht für Beauftragte und Ausweispapier
- Original ausländische Fahrzeugpapiere
- Gutachten gem §21 StVZO falls keine EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) vorhanden ist
- Evtl. ein Gutachten einer amtlichen Prüforganisation, wenn die technischen Daten im CoC unvollständig sind
- Kaufvertrag in deutsch
- Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung/Sicherheitsprüfung (original Bescheinigung)
- Vorführung des Fahrzeuges zur Identifizierung
- Bei Drittstaaten die Zollunbedenklichkeitsbescheinigung
- Bei EU-Mitgliedstaaten die Umsatzsteuererklärung - für Fahrzeuge bis 6000 km oder 6 Monate nach Erstzulassung
Zusätzliche Unterlagen:
- Bei Firmen:
Auszug aus dem Handelsregister (die „Mitteilung über die Eintragung“ ist nicht ausreichend), Gewerbeanmeldung und Ausweis der unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführer, Prokurist); bei einer GbR oder Partnerschaftsgesellschaft-mbB füllen Sie bitte das Formular "Einverständniserklärung für KFZ-Zulassungen" aus. - Bei Vereinen:
Vereinsregisterauszug und Ausweis der unterschriftsberechtigten Person (Vorstand) - Bei Minderjährigen:
Einverständniserklärung beider Erziehungsberechtigten und deren Ausweis (ggf. Sorgerechtsurteil/ Sterbeurkunde) - Bei Steuerbefreiung:
Anträge für die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer finden Sie auf den Seiten der Generalzolldirektion. Die Anträge müssen vom Fahrzeughalter vor der Zulassung des Fahrzeugs ausgefüllt werden.
Erforderliche Unterlagen:
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Zulassungsbescheinigung Teil I / Kfz-Schein
- Ggf. Versicherungsbestätigung-eVB (bei Änderung des Kennzeichens)
- Ggf. Zulassungsbescheinigung Teil II / Kfz-Brief *1
- Ggf. amtliches Kennzeichen von dem bisherigen Zulassungsbezirk *2
- Gültige Hauptuntersuchung/Sicherheitsprüfung (original Bescheinigung)
- Vollmacht für Beauftragte und Ausweispapier
*1 Ändert sich der Name oder das Kennzeichen, oder liegt ein Fahrzeugbrief alter Art vor, muss der Brief (ZBT II) zum Umtausch vorgelegt werden.
Liegt eine Sicherungsübereignung (Leasingvertrag/Finanzierung oä.) vor, wird eine Bestätigung zur Ummeldung vom Sicherungsübereigner benötigt.
*2 Es gibt die Möglichkeit, das bisherige Kennzeichen des zugelassenen Fahrzeugs zu behalten. Ändert sich die Kennzeichenart zum Beispiel von normaler Zulassung in Saison- oder Oldtimerzulassung, kann unter Umständen eine Übernahme des Kennzeichens nicht möglich sein.
Sollten Sie die alte Kombination übernehmen wollen, aber neue Schilder benötigen (z.B. bei Änderung des Saisonzeitraums) und handelt es sich dabei um ein Motorradkennzeichen oder eine Kombination mit Ä, Ö, Ü, so klären Sie bitte vorab mit dem jeweiligen Schilderpräger, ob Ihre Kombination dort neu geprägt werden kann.
Falls Sie an der Online-Außerbetriebsetzung teilnehmen möchten, müssen die Schilder vorgelegt werden, um neue Landkreisplaketten mit Sicherheitscode zu erhalten.
Zusätzliche Unterlagen:
- Bei Firmen:
Auszug aus dem Handelsregister (die „Mitteilung über die Eintragung“ ist nicht ausreichend), Gewerbeanmeldung und Ausweis der unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführer, Prokurist); bei einer GbR oder Partnerschaftsgesellschaft-mbB füllen Sie bitte das Formular "Einverständniserklärung für KFZ-Zulassungen" aus. - Bei Vereinen:
Vereinsregisterauszug und Ausweis der unterschriftsberechtigten Person (Vorstand) - Bei Minderjährigen:
Einverständniserklärung beider Erziehungsberechtigten und deren Ausweis (ggf. Sorgerechtsurteil/ Sterbeurkunde) - Bei Steuerbefreiung:
Anträge für die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer finden Sie auf den Seiten der Generalzolldirektion. Die Anträge müssen vom Fahrzeughalter vor der Zulassung des Fahrzeugs ausgefüllt werden.
Sie können Ihre (DAH)-Kennzeichen vom alten Fahrzeug schon am selben Tag gegen eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 10,20 € („Zuteilung eines Wunschkennzeichens“) auf Ihr neues Fahrzeug übernehmen.
Bitte beachten Sie:
- Die alten Schilder können nur für das neue Fahrzeug genutzt werden, wenn es sich um EU-Schilder handelt (erkennbar an dem blauen Balken an der linken Seite). Außerdem müssen die Schilder der gesetzlich vorgeschriebenen Größe entsprechen.
- Sollten Sie noch Schilder haben, die keinen EU-Balken haben, können Sie nur die Buchstaben und Zahlenkombination übernehmen.
Voraussetzungen:
- Ihr altes Fahrzeug muss vor der Zulassung des Neuen außerbetrieb gesetzt werden.
- Das alte Fahrzeug darf nicht mit zur Zulassungsbehörde gebracht werden, sondern muss bereits am letzten Standort stehen, da Sie das außerbetriebgesetze Fahrzeug nach der Kennzeichenübernahme nicht mehr mit den alten Kennzeichen bewegen dürfen (außer Sie prägen neue Kennzeichen)
- Der Halter des alten und des neuen Fahrzeugs muss identisch sein. Die Übertragung auf einen anderen Halter ist nur unter Vorlage einer Einverständniserklärung möglich und wenn es sich nicht um eine kurze Kennzeichenkombination (z.B. DAH-A1, DAH-A11) handelt.
Erforderliche Unterlagen:
- Alle Unterlagen die Sie bei einer Außerbetriebsetzung benötigen
- Alle Unterlagen die Sie zur Zulassung eines neuen Fahrzeuges benötigen (siehe oben)
Hauptuntersuchungsbericht / Sicherheitsprüfungsbereichte (HU/SP)
Die Hauptuntersuchung (HU) Ihres Fahrzeuges ist gesetzlich vorgeschrieben. Sie beinhaltet seit dem 01.01.2010 auch die früher gesondert durchzuführende Abgasuntersuchung (AU). Ohne bestandene HU ist eine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr nicht erlaubt.
Wir benötigen bei allen Vorgängen den Original-HU/SP-Bericht. Falls der Bericht nicht auffindbar ist, können Sie bei Ihrem amtlich anerkannten Sachverständigen (TÜV Süd, Dekra, etc.) anrufen und uns von dort ein Duplikat faxen oder mailen lassen.
Wenn Sie ein Kurzzeitkennzeichen beantragen, benötigen wir den Bericht nur in Kopie.
Falls Sie das Kurzzeitkennzeichen beantragen, um damit eine Fahrt zur nächsten Prüforganisation zu machen (um die HU/SP durchzuführen), benötigen wir bei dem Antrag zum Kurzzeitkennzeichen keinen HU/SP-Bericht.
Hauptuntersuchung überzogen
Grundsätzlich darf die HU nicht überzogen werden. Die HU muss innerhalb des Monats durchgeführt werden, der auf der Zulassungsbescheinigung Teil 1 steht oder auf der HU-Plakette angezeigt wird. Eine Ordnungswidrigkeit besteht, sobald der angegebene Monat verstrichen ist.
Das Verwarnungsgeld droht allerdings erst, wenn die Frist der HU um mehr als zwei Monate überschritten hat. Sie können Ihr Fahrzeug nur zulassen, wenn Sie eine aktuelle HU besitzen.
Anhänger oder Caravans dürfen regulär nur bis 80 km/h fahren. Durch die 9. Ausnahmeverordnung der StVO ist es unter bestimmten Bedingungen möglich, auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen bis zu 100 km/h zu fahren. Dazu benötigen Sie eine Bescheinigung vo einem amtlich anerkannten Sachverständigen (TÜV Süd, Dekra, etc.). Mit dieser Bescheinigung kommen Sie zu uns, wir stellen Ihnen dann die 100 km/h-Plakette aus und tragen die Ausnahmeverordnung in Ihre Fahrzeugpapiere ein.
Das E-Kennzeichen wird nur auf Antrag zugeteilt, es besteht keine Pflicht zur Beantragung oder zum Austausch der bisherigen Kennzeichen.
In Frage kommen nur reine Elektrofahrzeug, Brennstoffzellenfahrzeuge und von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug (Plug-In Hybriden). Hybridelektrofahrzeuge dürfen maximal 50 g/km CO2 ausstoßen oder müssen eine Mindest-Reichweite von 40 km bei Elektroantrieb aufweisen. Die Mindest-Reichweiche von 40 km gilt für Fahrzeuge. die ab 2018 erstmals zugelassen werden. Für Fahrzeuge, die bis Ende 2017 zugelassen wurden, beträgt die Mindestreichweite 30 km.
Mit dem E-Kennzeichen versehene Fahrzeuge haben folgende Vorteile (soweit die Straßenbehörden entsprechende Regelungen erlassen haben):
- Parkplätze an Ladesäulen
- Entsprechend gekennzeichnete kostenlose Parkplätze
- Einzelne Busspuren für gekennzeichnete Fahrzeuge
- Ausnahmen von Zu- und Durchfahrtsbeschränkungen
Erforderliche Unterlagen:
Sie benötigen alle Unterlagen, die auch bei der Zulassung eines Fahrzeuges ohne Elektrokennzeichen erforderlich sind.
Ausnahme: bei einer Neuzulassung benötigen Sie kein SEPA-Lastschriftmandat
Möchten Sie Ihr Fahrzeug mit Sonderkennzeichen zulassen?
Unter nachfolgenden Link finden Sie hierzu Informationen (E-Kennzeichen, Kurzzeit, Oldtimer, Saison, Motorrad, Ausfuhr, Rote Kennzeichen, Grüne Kennzeichen, Wechselkennzeichen):
Wir sind für Sie da
Name | Telefon | Zimmer | |
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Auskunft
Kfz-Zulassung
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(08131) 74-304 | Rudolf-Diesel-Str. 20 | zulassung@lra-dah.bayern.de |
Hier finden Sie uns
Montag: 07:30 - 11:30 Uhr und 13:30 - 15:30 Uhr
Dienstag: 07:30 - 11:30 Uhr
Mittwoch: 07:30 - 11:30 Uhr und 13:30 - 15:30 Uhr
Donnerstag: 07:30 - 11:30 Uhr und 13:30 - 17:00 Uhr
Freitag: 07:30 - 11:30 Uhr