Güterkraftverkehr

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Erteilung einer Güterkraftverkehrserlaubnis, Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz)

Die EU-Lizenz wird für Beförderungen aus, in oder durch einen Staat der Europäischen Union (EU) und den zusätzlichen, nicht zur EU gehörigen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) (Norwegen, Island und Liechtenstein) ausgestellt. Sie berechtigt auf allen Verkehrsverbindungen für die Wegstrecken im Gebiet der Gemeinschaft, gegebenenfalls unter den in der Lizenz festgelegten Bedingungen, zum grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr (=geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen ab 3,5 Tonnen zulässigen Gesamtgewichtes).

Im Falle einer Beförderung aus einem Mitgliedstaat nach einem Drittland und umgekehrt gilt diese Lizenz für die Wegstrecke im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem die Be- oder Entladung stattfindet, sobald das hierzu erforderliche Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland gemäß der Verordnung (EG) 1071/2009 geschlossen worden ist. Die Lizenz ist persönlich nicht übertragbar. Voraussetzung für die Erteilung einer Lizenz ist, dass der Unternehmer (und die für die Führung der Geschäfte bestellte Person) zuverlässig sind, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens gewährleistet ist und der Unternehmer oder die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person fachlich geeignet sind. Die fachliche Eignung wird durch Ablegung einer Sachkundeprüfung bei der IHK gemäß BerufszugangsVO GüKG, durch eine abgeschlossene Ausbildung zum Speditionskaufmann oder einer fünfjährigen, leitenden Tätigkeit in einem Güterkraftverkehrsunternehmen nachgewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auch bei der IHK für München und Oberbayern (Telefon 089/5116-0) erkundigen. Die Lizenz kann für 10 Jahre befristet erteilt werden und beinhaltet auch die nationale Erlaubnis zum gewerblichen Güterkraftverkehr (vgl. § 3 GüKG).

Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen zwischen 2,5 Tonnen und 3,5 Tonnen

Gemäß der Verordnung (EU) 2020/1055 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15.07.2020 zur Veränderung der Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009, (EG) Nr. 1072/2009 und (EU) Nr. 1024/2012 wurde eine „kleine“ Gemeinschaftslizenz („kleine“ EU-Lizenz) für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht eingeführt.

Daher sind nun Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers*in mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, die ausschließlich für die Güterbeförderung verwendet werden, die im grenzüberschreitenden Verkehr unterwegs sind und deren Gesamtmasse mehr als 2,5 Tonnen jedoch nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt ausüben dazu verpflichtet eine „kleine“ EU-Lizenz ab 21.05.2022 zu beantragen.

Die „kleine“ EU-Lizenz wird für Beförderungen aus, in oder durch einen Staat der Europäischen Union (EU) und den zusätzlichen, nicht zur EU gehörigen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) (Norwegen, Island und Liechtenstein) ausgestellt. Sie berechtigt auf allen Verkehrsverbindungen für die Wegstrecken im Gebiet der Gemeinschaft, gegebenenfalls unter den in der Lizenz festgelegten Bedingungen, zum grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr (=geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen zulässigen Gesamtgewichtes).

Im Falle einer Beförderung aus einem Mitgliedstaat nach einem Drittland und umgekehrt gilt diese „kleine“ EU-Lizenz für die Wegstrecke im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem die Be- oder Entladung stattfindet, sobald das hierzu erforderliche Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland gemäß der Verordnung (EG) 1071/2009, (EG) Nr. 1072/2009 und (EU) Nr. 1024/2012 geschlossen worden ist. Die Lizenz ist persönlich nicht übertragbar. Voraussetzung für die Erteilung einer Lizenz ist, dass der Unternehmer (und die für die Führung der Geschäfte bestellte Person) zuverlässig sind, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens gewährleistet ist und der Unternehmer oder die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person fachlich geeignet sind. Die fachliche Eignung wird durch Ablegung einer Sach- und Fachkundeprüfung bei der IHK gemäß BerufszugangsVO GüKG, durch eine abgeschlossene Ausbildung zum Speditionskaufmann oder einer zehnjährigen vor dem 20.08.2020, leitenden Tätigkeit in einem Güterkraftverkehrsunternehmen nachgewiesen.

Als Nachweise für die Unternehmensführung kommen in Betracht (Aufzählung nicht abschließend):

  • Gewerbeauskunft
  • ggf. Handelsregisterauszug
  • Bestätigung über die Mitgliedschaft bei der IHK München
  • Zulassungsbescheinigungen von Fahrzeugen
  • Steuerbescheinigungen
  • Sozialversicherungsnachweise für Mitarbeiter als Fahrer
  • Arbeitsverträge von Fahrern

Weitere Informationen zur Fachkundeprüfung erhalten Sie bei der IHK für München und Oberbayern (Telefon 089/5116-0). Die „kleine“ EU-Lizenz kann für 10 Jahre befristet erteilt werden

Erteilung von nationalen Erlaubnissen für Transportunternehmer

Die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t (einschließlich Anhänger), ist in der Bundesrepublik Deutschland (=national) erlaubnispflichtig. Zusätzlich gibt es weitere Transportarten, die nicht der Erlaubnispflicht unterliegen. Auch der Werkverkehr unterliegt nicht der Erlaubnispflicht, ist jedoch meldepflichtig beim Bundesamt für Güterverkehr (Telefon 089/12603-0).
Die Erlaubnis wird dem Unternehmer auf 10 Jahre befristet erteilt. Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis ist, dass der Unternehmer oder die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person/en fachlich geeignet ist/sind.

Folgende Unterlagen werden benötigt:

  1. Ausgefüllter und unterschriebener Antrag (Bitte gut lesbar ausfüllen
  2. Nachweis der fachlichen Eignung (falls der antragstellende Unternehmer die Güterkraftverkehrsgeschäfte selbst führt)
  3. Die Eigenkapital-/Zusatzbescheinigung von Steuerberater oder Buchprüfer bestätigen lassen. (Stichtag nicht älter als 1 Jahr!)
    1. EU-Lizenz (ab 3,5 Tonnen):
      Nachzuweisen sind für das 1. Fahrzeug 9.000 €, jedes weitere 5.000 €, Anhänger/Auflieger werden im Sinne des Eigenkapital als Fahrzeuge gerechnet
    2. „kleine“ EU-Lizenz (2,5 Tonnen – 3,5 Tonnen):
      Nachzuweisen sind für das 1. Fahrzeug 1.800,00 €, jedes weitere 900 €, Anhänger/Auflieger werden im Sinne des Eigenkapital als Fahrzeuge gerechnet

  4. Fahrzeugauflistung mit Kennzeichen, Fahrgestellnummer, Typenbezeichnung, zul. Gesamtgewicht (siehe Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterverkehr - Anlage: Fahrzeugliste)
  5. Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes der Betriebssitzgemeinde (Geschäftsführers, Betriebsleiters)
  6. Bescheinigung in Steuersachen des Geschäftsführers / der fachkundigen Person
  7. Auskunft aus dem Insolvenzgericht des Geschäftsführers / der fachkundigen Person
  8. Auskunft aus dem Vollstreckungsportal des Geschäftsführers / der fachkundigen Person
  9. Auskunft aus dem Fahreignungsregister des Geschäftsführers / der fachkundigen Person
  10. Behördliches Führungszeugnis bei Ihrer Gemeinde anfordern (bei einer Gesellschaft für die Vertretungsberechtigten Organe wie die Gesellschafter und Geschäftsführer)
  11. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister bei Ihrer Gemeinde anfordern (siehe Führungszeugnis); Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (für bereits im Handelsregister eingetragene juristische Personen oder Personenvereinigungen)
  12. Unbedenklichkeitsbescheinigung des Trägers der Sozialversicherung (AOK) über die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge zur Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung
  13. Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Berufsgenossenschaft (BGF) über die Entrichtung der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung
  14. Bescheinigung der Wohnsitzgemeinde über steuerliche Zuverlässigkeit
  15. Gewerbeanmeldung
  16. ggf. Handelsregisterauszug, Gesellschaftsvertrag
  17. ggf. Nachweis der Vertretungsberechtigung (z. B. Arbeits-, Geschäftsführer-, Verkehrsleitervertrag)

Für den externen Verkehrsleiter:

  1. Behördliches Führungszeugnis bei Ihrer Gemeinde anfordern
  2. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister bei Ihrer Gemeinde anfordern
  3. Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis, Verkehrsleitervertrag
  4. Auskunft aus dem Insolvenzgericht
  5. Auskunft aus dem Vollstreckungsportal
  6. Auskunft aus dem Fahreignungsregister
  7. Bescheinigung in Steuersachen
  8. Nachweis der fachlichen Eignung

Das behördliche Führungszeugnis und der Auszug aus dem Gewerbezentralregister sind so zu beantragen, dass diese direkt an das Landratsamt Dachau gesendet werden. Als Verwendungszweck geben Sie bitte Erteilung einer Güterkraftverkehrserlaubnis an.

Bitte geben Sie den Antrag vollständig bei uns ab. Ein unvollständiger Antrag wird wieder an Sie zurückgesendet.

Erteilung einer Fahrerbescheinigung

Die Fahrerbescheinigung benötigen alle Unternehmer, die Fahrer mit der Staatsangehörigkeit eines nicht zur EU bzw. zum EWR gehörenden Drittstaates (z. B. der Türkei, Rumänien usw.) im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr einsetzen.

Die Fahrerbescheinigung wird auf Antrag dem Inhaber der Gemeinschaftslizenz für jeden Fahrer ausgestellt, der Staatsangehöriger eines Drittstaates ist und den er rechtmäßig beschäftigt.

Die Fahrerbescheinigung ist Eigentum des Verkehrsunternehmers, der sie dem darin genannten Fahrer zur Verfügung stellt, wenn dieser Fahrer ein Fahrzeug im Verkehr mit einer dem Verkehrunternehmer erteilten Gemeinschaftslizenz führt.

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Michael Mrosek
(08131) 74-295 Rudolf-Diesel-Str. 20, Zi. 1.03

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