Gefahrgut-Transport
Bitte vereinbaren Sie immer einen Termin, wenn Sie persönlich bei uns vorbeikommen möchten.
Grundsätzlich sind gem. § 7 Abs. 2 GGVSE (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn) gefährliche Güter auf den Bundesautobahnen zu befördern. Fahrwege außerhalb der Autobahn, wie z .B. zum Be- und Entladeort, benötigen die Genehmigung durch das Landratsamt (§ 7 Abs. 3 GGVSE).
Allerdings fallen nicht alle gefährlichen Stoffe unter diese Bestimmung.
Wir sind für Sie da
Name | Telefon | Zimmer | |
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Herr
Mrosek
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(08131) 74-295 | Rudolf-Diesel-Str. 20, Zi. 1.03 | strassenverkehr@lra-dah.Bayern.de |
Hier finden Sie uns
Montag: 07:30 - 11:30 Uhr und 13:30 - 15:30 Uhr
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