Stapler

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Stapler sind straßenverkehrsrechtlich „Sonder-Kraftfahrzeuge“. Diese dürfen öffentliche Straßen nur unter bestimmten Voraussetzungen queren oder befahren. Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit ist maßgeblich dafür, ob eine Betriebserlaubnis, die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens, und/oder eine Ausnahmegenehmigung und eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung notwendig sind. Einzelheiten sind in der Fahrzeugzulassungs-Verordnung (FZV), der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Die nachstehende Tabelle zeigt, was jeweils benötigt wird:

Leider haben wir keinen Alternativtext zu diesem Bild, aber wir arbeiten daran.
Stapler Betriebserlaubnis Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO Zulassung/ amtliches Kennzeichen
bis 6 km/h erforderlich erforderlich
6 bis 20 km/h erforderlich erforderlich erforderlich
über 20 km/h erforderlich erforderlich erforderlich erforderlich

Betriebserlaubnis (§ 19 StVZO)
Bei der Erteilung einer Betriebserlaubnis wird geprüft, ob ein Fahrzeug den einschlägigen nationalen Vorschriften entspricht.

Ausnahmegenehmigung (§ 70 StVZO)
Bauartbedingt entsprechen Stapler nicht allen Vorgaben der StVZO und dürfen damit grundsätzlich nicht auf öffentlichen Straßen fahren. In Abhängigkeit von den Betriebsbedingungen und der Bauart können Ausnahmen gemäß § 70 StVZO erteilt werden. Mit der Ausnahmegenehmigung werden die technischen Abweichungen eines Staplers von der StVZO „geheilt“. Damit wird die Möglichkeit für einen Einsatz im öffentlichen Verkehrsraum geschaffen. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erfordert ein „Gutachten zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO“. In dem Gutachten werden die technischen Abweichungen von der StVZO im Einzelnen aufgelistet. Das Gutachten wird nach Maßgabe eines bundeseinheitlichen Merkblattes für Stapler von amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern einer Technischen Prüfstelle erstellt.

Erlaubnis (§29 Abs. 3 StVO)
Diese Erlaubnis berechtigt zur Nutzung eines Staplers auf einer bestimmten Fahrtstrecke beziehungsweise zur Überquerung einer bestimmten Straße. Maßgeblich ist der Betriebssitz des Halters beziehungsweise des Verfügungsberechtigten und die Klassifizierung der Straße (Gemeindestraße oder Bundes-, Staats-, und Kreisstraßen). Das Landratsamt Dachau ist nur für die höherrangigen Straßen, also die Bundes-, Staats- und Kreisstraßen zuständig.

Das Genehmigungsverfahren beginnt mit der Stellung des vollständigen Antrags. Sie können Ihren Antrag auch unter der Bearbeitungsplattform „Vemags“ stellen.

Für einen prüffähigen Antrag sind folgende Unterlagen notwendig

  • Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO (gegebenenfalls in Betriebserlaubnis inbegriffen)
  • TÜV-Gutachten
  • Lageplan mit farblicher Markierung des Streckenverlaufs (vorzugsweise als Datei, ansonsten mindestens in zweifacher Ausfertigung)
  • Nachweis über Versicherungsschutz
  • Begründung, warum eine Nutzung der Straße zwingend notwendig ist (zum Beispiel Einbindung in den Produktionsablauf; lediglich Transportverkehr wird aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht genehmigt - rein wirtschaftliches Interesse wie Beschaffungskosten rechtfertigen keine Ausnahmegenehmigung nach § 29 Abs. 3 StVO)

Verfahrensablauf
Nach Prüfung des Antrags wird kurzfristig ein Anhörungsverfahren durchgeführt. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens werden der Straßenbaulastträger, die Kommune, in der der Stapler im öffentlichen Verkehr zum Einsatz kommen soll, und gegebenenfalls die zuständige Polizei um Stellungnahme gebeten.

Anhörungsverfahren
Sofern die beteiligten Behörden keine Bedenken geltend machen, kann die Erlaubnis (§ 29 Abs. 3 StVO) für drei Jahre erteilt werden. Die Genehmigungsbescheide erfolgen schriftlich und werden in der Regel mit Auflagen und Bedingungen verbunden, um eine hohe Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Der Bescheid wird zusammen mit der Gebührenfestsetzung auf dem Postweg übersandt.

Bearbeitungsdauer
Im Regelfall ist mit einer Bearbeitungsdauer von etwa zwei Wochen zu rechnen.

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