Erlaubnisse & Ausnahmegenehmigungen (StVO)
Bitte vereinbaren Sie immer einen Termin, wenn Sie persönlich bei uns vorbeikommen möchten.
Für Handwerker oder Handelsvertreter, die ihr Fahrzeug als Werkstattfahrzeug bzw. für schwere Lasten in der Nähe des Einsatzortes benötigen und für im sozialen Dienst tätige Personen, die eine größere Zahl von hilfs- und pflegebedürftigen Menschen betreuen, können Ausnahmen von bestimmten Vorschriften über das Halten und Parken im öffentlichen Straßenraum erteilt werden.
Auf reinen Gehwegen darf nur geparkt werden, wenn mindestens 1,5 Meter Restbreite für Fußgänger verbleiben. Für das Parken im absoluten Haltverbot kann keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
Bitte beachten Sie, dass wir für Ausnahmegenehmigungen in allen Landkreisgemeinden zuständig sind.
Ausnahme Stadt Dachau: Als Große Kreisstadt übernimmt diese die Aufgaben für ihr Stadtgebiet selbst.
Name | Telefon | Zimmer | |
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Herr
Mrosek
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(08131) 74-295 | Rudolf-Diesel-Str. 20, Zi. 1.03 | strassenverkehr@lra-dah.Bayern.de |
Veranstaltungen auf privatem oder öffentlichem Gelände, die die Straßen über das übliche Maß hinaus beanspruchen, benötigen eine Genehmigung. Dies gilt auch für Filmaufnahmen, die durch ihre Ausstattung, Beleuchtung und/oder ihren Ablauf den Verkehr beeinflussen. Sie werden wie Veranstaltungen behandelt.
Das “übliche” Maß ist überschritten, wenn die Nutzung der Straße, des Geh- oder Radwegs durch die Anzahl oder das Verhalten der Teilnehmer oder die Fahrweise der Fahrzeuge eingeschränkt wird.
Ortsübliche Prozessionen und kirchliche Veranstaltungen sowie kleinere örtliche Brauchtumsveranstaltungen sind nicht genehmigungspflichtig, müssen jedoch gemeldet werden, um notwendige verkehrsrechtliche Maßnahmen zur Sicherheit der Veranstaltung und des Verkehrs treffen zu können.
Die Straßenverkehrsbehörde prüft grundsätzlich, ob eine Veranstaltung oder Filmaufnahme das Verkehrsgeschehen vor Ort und in der Umgebung beeinflussen kann. Das Landratsamt Dachau ist dabei nur für die Abschnitte der Bundes-, Staats- und Kreisstraßen zuständig, welche von der Veranstaltung berührt werden. Maßnahmen können jedoch auch Auswirkungen auf umliegende Gemeindestraßen haben. Wenden Sie sich daher zuerst an Ihre Gemeinde- oder Stadtverwaltung.
Dort wird zuerst geprüft, ob Regelungsbedarf besteht und ob der Verkehr auf dem übergeordneten Straßennetz beeinträchtigt wird. Erst dann wird das Landratsamt von der Gemeinde als zuständige Straßenverkehrsbehörde in das Verfahren einbezogen. Auch die sicherheitsrechtlichen Fragen werden von der Gemeinde- oder Stadtverwaltung geklärt und anschließend angeordnet.
Erforderliche Unterlagen:
- Antrag zur Durchführung einer Veranstaltung auf öffentlichem Grund
- Freistellungserklärung zur Haftung durch den Veranstalter mittels dem Formular „Erklärung über die Freistellung von Ersatzansprüchen“
- Versicherungsbescheinigung für die Veranstaltung (über die Höhe der Mindestversicherungssummen, je nach Veranstaltungsart, geben wir Ihnen gerne telefonisch Auskunft)
Zusätzliche Informationen für Brauchtumsveranstaltungen (z.B. Faschingsumzüge)
Bei Einsatz von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen, insbesondere Faschingsumzügen, sind einige Punkte zu beachten.
Name | Telefon | Zimmer | |
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Herr
Mrosek
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(08131) 74-295 | Rudolf-Diesel-Str. 20, Zi. 1.03 | strassenverkehr@lra-dah.Bayern.de |
Werbeanlagen sind alle festen Schilder oder Plakate, die dazu dienen, auf Geschäfte oder Veranstaltungen hinzuweisen. Sie müssen von der Straße aus sichtbar sein. Das können zum Beispiel Plakate, große Werbeschilder oder Anhänger sein. Es ist nicht erlaubt, Werbeschilder an Verkehrszeichen oder -anlagen anzubringen.
Es wird grundsätzlich zwischen innerörtlicher- und außerörtlicher Werbeanlagen unterschieden:
Innerörtliche Werbeanlagen
In Städten und Dörfern darf man Werbeschilder aufstellen, solange sie keine Gefahr für den Verkehr darstellen und alle Regeln eingehalten werden. Man muss die Erlaubnis der Gemeinde einholen, bevor man ein Werbeschild aufstellt.
Außerörtliche Werbeanlagen
Außerhalb von Städten und Dörfern ist es verboten, Werbung mit Bildern, Schrift, Licht oder Ton zu machen, wenn dadurch Autofahrer abgelenkt oder gestört werden könnten. Das gilt grundsätzlich für alle Werbeschilder. Werbeschilder, die ohne Erlaubnis aufgestellt wurden, werden kostenpflichtig entfernt. Es wird zusätzlich ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet.
Name | Telefon | Zimmer | |
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Herr
Bandner
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(08131) 74-369 | Rudolf-Diesel-Str. 20, Zi. 1.01 | verkehrsbehoerde@lra-dah.bayern.de |
Hier finden Sie uns
Montag: 07:30 - 11:30 Uhr und 13:30 - 15:30 Uhr
Dienstag: 07:30 - 11:30 Uhr
Mittwoch: 07:30 - 11:30 Uhr und 13:30 - 15:30 Uhr
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