Verlängerung der Fahrerlaubnisklassen (C, CE, D, DE)
Vorsprachen bei der Führerscheinstelle sind nur noch nach vorheriger Terminvereinbarung möglich!
Die Gültigkeit der Fahrerlaubnisklassen C, CE, C1 und C1E ist zeitlich befristet.
Die jeweilige Klasse muss bei einem alten Führerschein alle 5 Jahre nach Vollendung des 50. Lebensjahres verlängert werden, bei einem EU-Kartenführerschein beachten Sie bitte das Ablaufdatum auf der Rückseite des Führerscheins.
Der Antrag muss persönlich bei der Fahrerlaubnisbehörde gestellt werden, da für den Führerschein Ihre Unterschrift benötigt wird.
Erforderliche Unterlagen:
- Ausgefüllter Antrag auf Verlängerung der Klasse C, C1, CE, C1E
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 1 Jahr)
- Biometrisches Lichtbild
- Bescheinigung oder Zeugnis über das Sehvermögen nach § 12 Abs. 6 FeV i. V. m. Anlage 6 Nr. 2.2
- Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung nach § 11 Abs. 9 i. V. m. Anlage 5
- Ggf. Bescheinigung über die Ablegung der Grundqualifikation (§ 4 BKrFQG i.V.m. § 1 u. 2 BKrFQV) oder der Weiterbildung (§ 5 BKrFQG i.v.m. § 4 BKrFQV) bei einer gewerblichen Nutzung der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E
Weitere Informationen:
- Bitte beantragen Sie rechtzeitig die Verlängerung (spätestens 4 Wochen vorher), da Sie nach Fristablauf keine Fahrzeuge der betreffenden Klassen mehr führen dürfen.
- Der Antrag kann 6 Monate vor Ablauf gestellt werden.
Die Gültigkeit der Fahrerlaubnisklassen D, DE, D1 und D1E ist zeitlich befristet. Die jeweilige Klasse muss daher alle 5 Jahre verlängert werden.
Der Antrag muss persönlich bei der Fahrerlaubnisbehörde gestellt werden, da für den Führerschein Ihre Unterschrift benötigt wird.
Erforderliche Unterlagen:
- Ausgefüllter Antrag auf Verlängerung der Klasse D, D1, DE, D1E (der Antrag muss vor der Abgabe von der Meldebehörde bestätigt werden)
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Biometrisches Lichtbild
- Erweitertes Führungszeugnis (nicht älter als 1 Jahr)
- Bescheinigung oder Zeugnis über das Sehvermögen nach § 12 Abs. 6 FeV i. V. m. Anlage 6 Nr. 2.2
- Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung nach § 11 Abs. 9 i. V. m. Anlage 5
- Gutachten eines Arbeits- oder Betriebsmediziners oder Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (BfF) ab dem 50. Lebensjahr
- Ggf. Bescheinigung über die Ablegung der Grundqualifikation (§ 4 BKrFQG i.V.m. § 1 u. 2 BKrFQV) oder der Weiterbildung (§ 5 BKrFQG i.v.m. § 4 BKrFQV) bei einer gewerblichen Nutzung der Klassen D1, D1E, D und DE
Weitere Informationen:
- Bitte beantragen Sie rechtzeitig die Verlängerung (spätestens 4 Wochen vorher), da Sie nach Fristablauf keine Fahrzeuge der betreffenden Klassen mehr führen dürfen.
- Der Antrag kann 6 Monate vor Ablauf gestellt werden.
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