Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorheriger Entziehung/Aberkennung (MPU)
Vorsprachen bei der Führerscheinstelle sind nur noch nach vorheriger Terminvereinbarung möglich!
Wenn Ihnen durch ein Gericht oder Behörde die Fahrerlaubnis entzogen wurde, können Sie 6 Monate vor Ablauf der festgesetzten Sperrfrist eine neue Fahrerlaubnis beantragen. Die Führerscheinstelle prüft, ob Sie körperlich, geistig und charakterlich geeignet sind, wieder ein Kraftfahrzeug zu führen. Sie kann anordnen, dass Sie dazu entsprechende Gutachten, z.B. eines Facharztes oder einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung vorlegen müssen. Des Weiteren kann Sie ggf. durch Anordnung einer Fahrerlaubnisprüfung die Fahreignung feststellen.
Der Antrag kann frühestens 6 Monate vor Ablauf der Sperrfrist bei uns gestellt werden. Bitte stellen Sie den Antrag nicht später, da sonst eine fristgerechte Erteilung nicht möglich ist.
Der Antrag muss persönlich bei uns abgegeben werden. Die Bearbeitungsgebühr in Höhe von 189,30 € ist vor Ort zu bezahlen.
- Ausgefüllter Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis (siehe unten); dieser muss von der Wohngemeinde/Einwohnermeldeamt bestätigt werden
- Biometrisches Lichtbild (Größe: 45 mm x 35 mm ohne Rand)
- Unterschrift-/Fotoaufkleber zur Herstellung des Führerscheines
- Sehtestbescheinigung für die Klassen A, A1, AM, B, BE, L und T
- Bescheinigung oder Zeugnis über das Sehvermögen nach § 12 Abs. 6 FeV bei Klasse C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E
- Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung bei Klasse C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E
- Gutachten eines Arbeits- oder Betriebsmediziners oder wahlweise
- Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (zusätzlich bei Klassen D, D1, DE, D1E)
- Bescheinigung über die Ablegung der Grundqualifikation (§ 4 BKrFQG i.V.m. § 1 u. 2 BKrFQV) oder der Weiterbildung nach § 5 BKrFQG i.v.m. § 4 BKrFQV) bei einer gewerblichen Nutzung der Klassen C1, C, C1E, CE, D1, D1E, D und DE
- Führungszeugnis mit der Belegart „OB“
- Erste Hilfe Nachweis
Fahreignungsbegutachtung durch eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung (-BfF-) oder durch einen Verkehrsmediziner Mit einer Gutachtensanforderung ist in der Regel zu rechnen bei:
- wiederholter Entziehung der Fahrerlaubnis
- wiederholten Straftaten (nicht nur im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr, sondern auch Straftaten, bei denen Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen)
- erstmaliger Trunkenheitsfahrt bei einer Promillezahl zwischen 1,1 und 1,59 ‰, wenn keine Ausfallerscheinungen vorgelegen sind
- erstmaliger Trunkenheitsfahrt bei einer Promillezahl ab 1,6 ‰
- einer zweiten Trunkenheitsfahrt (egal mit welcher Promillehöhe)
- schweren körperlichen oder geistigen Gebrechen
- Vorliegen eines früheren negativen Fahreignungsgutachtens
- Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG).
Erfahrungsgemäß ist es im Einzelfall notwendig, sich auf die Untersuchung entsprechend vorzubereiten. Insbesondere sollte man sich mit den zurückliegenden Verkehrsdelikten bzw. sonstigen Vergehen nochmals eingehend auseinandersetzen und die Hintergründe ihres Zustandekommens bewusstmachen. Bei verschiedenen Beratungsstellen haben Sie die Möglichkeit zur Teilnahme an Beratungsgesprächen vor entsprechenden Untersuchungen.
Sie haben im Rahmen eines solchen Gesprächs die Gelegenheit, mit einem kompetenten Fachmann über Ihre derzeitige Situation zu sprechen. Das Beratungsgespräch soll Ihnen helfen, einen für Sie geeigneten Weg zur Wiederherstellung der Fahreignung zu finden. Voraussetzung für eine sinnvolle und zielführende Beratung ist allerdings, dass Sie sich in diesem absolut vertraulich behandelten Gespräch offen und umfassend zu Ihren Delikten/Problemen äußern, zumal der Berater von uns keinerlei Unterlagen erhält. Um die Sperrzeit für die von Ihnen eventuell dann zu ergreifenden Maßnahmen und/bzw. vorzunehmenden Verhaltensänderungen voll nutzen zu können, empfiehlt es sich, diese Beratung so frühzeitig wie möglich - am besten gleich zu Beginn der Sperrfrist - in Anspruch zu nehmen.
Die Teilnahme an einem derartigen Beratungsgespräch ist allerdings keineswegs Pflicht und hat auch keinen unmittelbaren Einfluss auf eine von uns anzuordnende Fahreignungsbegutachtung. Die Beratung kann Ihnen lediglich eine Hilfestellung geben.
Falls bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet wird, ist in der Regel ein 12-monatiger Abstinenznachweis erforderlich.
Sie wird ausschließlich dann und nur für den noch verbleibenden Rest der Probezeit erteilt, wenn eine Fahrerlaubnis während der laufenden Probezeit entzogen wurde.
Sofern Sie nicht bereits früher an einem Aufbauseminar bei Zuwiderhandlungen innerhalb der Probezeit teilnehmen mussten, ist die Teilnahme - unabhängig von einer etwaigen Fahreignungsbegutachtung - zwingende Voraussetzung für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Lag der Entziehung der Fahrerlaubnis ein Alkohol- oder Drogendelikt zugrunde, so ist die Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar erforderlich.
Die Fahrerlaubnisbehörde kann auf eine Fahrerlaubnisprüfung verzichten, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 FeV (Theorie) und § 17 Abs. 1 FeV (Praxis) erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. In diesen Fällen ist eine Einzelentscheidung erforderlich.
Wir sind für Sie da
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