Öffentlich-rechtliche Namensänderungen
Der Vor- oder Familienname eines deutschen Staatsangehörigen kann auf Antrag geändert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und eine andere Möglichkeit (z.B. Namenserklärung oder Namenserteilung beim Standesamt) nicht besteht.
Wir empfehlen Ihnen, sich vor der Antragstellung bei uns beraten zu lassen, da die Voraussetzungen im Einzelfall sehr unterschiedlich sein können. Dies gilt auch hinsichtlich der vorzulegenden Unterlagen.
Das deutsche Namensrecht ist durch das bürgerliche Recht umfassend und grundsätzlich abschließend geregelt. Es enthält zahlreiche Namenserklärungs- und Namensbestimmungsmöglichkeiten (z. B. Ehenamensbestimmung), zieht damit aber auch Grenzen.
Darüber hinaus können Familiennamen und Vornamen nur in Ausnahmefällen geändert werden und dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. Dies wird als öffentlich-rechtliche Namensänderung bezeichnet.
Für die öffentlich-rechtliche Änderung eines Familien- oder Vornamens einer Person ist das Recht des Staates maßgebend, dem diese Person angehört (Heimatrecht / Artikel 10 Abs. 1 EGBGB).
Im Geltungsbereich des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen dürfen die zuständigen Behörden nur Vor- und Familiennamen von Deutschen oder Statusdeutschen ändern.
Wer Deutscher ist, bestimmt sich nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Republik Deutschland.
Statusdeutsche sind:
- Staatenlose
- Heimatlose Ausländer
- Ausländische Flüchtlinge oder
- Asylberechtigte
- Kontingentflüchtlinge
mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.
Andernfalls haben sich ausländische Staatsangehörige ausschließlich an die Behörden ihres Heimatlandes zu wenden.
Namensänderungen von Deutschen durch ausländische Stellen sind im deutschen Rechtskreis unwirksam, sofern nicht die Voraussetzungen des internationalen Übereinkommens vom 4. September 1958 über die Änderungen von Namen und Vornamen vorliegen.
Dieses Übereinkommen gilt gegenwärtig zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Spanien und Türkei.
Die Änderung des Familien- und Vornamens bedarf eines schriftlich bei der sachlich und örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde zu stellenden Antrags.
Örtlich zuständig ist die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz, beim Fehlen eines solchen der gegenwärtige oder letzte Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik hat.
Eine Änderung des Namens (Familienname bzw. Vorname) ist nur auf Antrag des berechtigten Namensträgers und nur in der beantragten Form möglich. Namensträger ist jede natürliche Person, unabhängig von ihrem Alter und Familienstand. Ein Antrag erfordert jedoch volle Geschäftsfähigkeit und kann daher für einen minderjährigen, sonst geschäftsbeschränkten oder geschäftsunfähigen Namensträger nur von einem gesetzlichen Vertreter eingebracht werden. Ein Vormund oder Pfleger benötigt dazu die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Dies gilt auch für einen Elternteil, dem die gesetzliche Vertretung für sein volljähriges Kind übertragen worden ist.
Hat der beschränkt Geschäftsfähige das 16. Lebensjahr vollendet, so hört ihn das Vormundschaftsgericht zu dem Antrag. Die Anhörung wird von Amts wegen veranlasst.
Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn das Interesse des Namensträgers an der Namensänderung nach allgemeiner Verkehrsauffassung schutzwürdig ist, das heißt wenn seine Gründe, an Stelle seines Namens künftig einen anderen zu führen, so wesentlich sind, dass die Belange der Allgemeinheit dem gegenüber zurücktreten müssen, die vor allem in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und im sicherheits-rechtlichen Interesse an der Führung des überkommenen Namens augenscheinlich werden. Die Interessen an der Namensänderung muss der Antragsteller ausführlich vortragen.
Ein wichtiger Grund für eine Namensänderung kann danach beispielsweise vorliegen, wenn der Familienname
- anstößig oder lächerlich klingt,
- Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache zu einer nicht nur unwesentlichen Behinderung verursacht,
- von Kindern angepasst werden sollen, den der allein sorgeberechtigte Elternteil nach der Ehescheidung wieder angenommen hat.
Hinzu kommt bei solchen Fällen, in dem ein Kind namensmäßig in eine Familie eingegliedert werden soll, dass die Änderung des Familiennamens für das Kindeswohl erforderlich ist.
Da der Familienname grundsätzlich nicht zur freien Verfügung des Namensträgers steht, kommt z. Bsp. Eine Namensänderung nicht in Betracht, wenn sie nur damit begründet wird, dass der bestehende Name dem Namensträger nicht gefällt oder dass ein anderer Name klangvoller ist oder eine stärkere Wirkung auf Dritte ausübt.
Die Wahl des neuen Familiennamens obliegt zunächst dem Antragsteller.
Es besteht aber kein Anspruch auf einen bestimmten Familiennamen. Der neue Familienname muss zum Gebrauch als Familienname geeignet sein. Er soll nicht den Keim neuer Schwierigkeiten in sich tragen, z. Bsp. kein Sammelname sein. Ein Phantasiename kann als Familienname nur gewährt werden, wenn er nach Klang- und Schreibweise auch geeignet ist, als Familienname für die Familienangehörigen zu dienen. Namensbildungen, die durch ihre Länge im täglichen Gebrauch zu Schwierigkeiten und z. Bsp. zu Abkürzungen führen könnten, sind ebenfalls zu vermeiden.
Durch den neuen Familiennamen darf kein falscher Eindruck über familiäre Zusammenhänge erweckt werden. Auf mutmaßliche Gefühle und Interessen anderer Träger des gewünschten Familiennamens ist Rücksicht zu nehmen, auch wenn diese keinen Rechtsanspruch darauf haben, dass der Kreis der Träger dieses Namens nicht durch eine Namensänderung erweitert wird.
Ein Familienname, der durch frühere Träger bereits eine Bedeutung, z. Bsp. auf historischem, literarischem oder politischem Gebiet, erhalten hat, soll im Allgemeinen nicht gewährt werden.
Als neuer Familienname kann z. Bsp. der nicht zum Ehenamen gewordene Geburtsname eines Ehegatten oder der Familienname eines Vorfahren gewährt werden. Daneben kommt, insbesondere bei der Änderung eines fremdsprachigen Namens, die Bildung eines an den bisherigen Namen anklingenden neuen Familiennamens in Frage. Bei Änderung zur Beseitigung von Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache eines Familiennamens genügt in der Regel eine Änderung der Schreibweise des Namens.
Bei einer Änderung des Familiennamens zur Beseitigung einer Verwechslungsgefahr oder bei einem Sammelnamen kann dem bisherigen Familiennamen auch ein unterscheidender Zusatz hinzugefügt werden.
Vornamen dürfen nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund ihre Änderung rechtfertigt.
Bei der Beantragung der Änderung von Vornamen ist das zu Nummer II Absatz 1 Gesagte zu beachten, mit der Maßgabe, dass das öffentliche Interesse an der Beibehaltung der bisherigen Vornamen geringer zu bewerten ist.
Vornamen von Kindern, die jünger als sechzehn Jahre sind, sollen nur aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes geändert werden.
Als neue Vornamen dürfen anstößige oder solche Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind, nicht gewählt werden, soweit nicht nach örtlicher Überlieferung Ausnahmen bestehen. Mehrere Vornamen können zu einem Vornamen verbunden werden; ebenso ist die Verwendung einer gebräuchlichen Kurzform eines Vornamens als selbständiger Vorname zulässig. Für Personen männlichen Geschlechts sind nur männliche, für Personen weiblichen Geschlechts nur weibliche Vornamen zulässig. Nur der Vorname Maria darf Personen männlichen Geschlechts neben einem oder mehreren männlichen Vornamen beigelegt werden.
Die Schreibweise der Vornamen richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Rechtschreibung, außer wenn trotz Belehrung eine andere Schreibweise verlangt wird.
Gemäß § 3 des Gesetzes über die Änderung von Familien-und Vornamen vom 05.01.1938 - NamÄndG- in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz in der Fassung vom 18.04.1986 -NamÄndVwV- darf ein Name von der zuständigen Behörde nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.
Das öffentliche Interesse an der Beständigkeit der Namensführung hat gerade bei Personen, die ihren Namen über erhebliche Zeit hinweg im Rechtsleben geführt haben, hohes Gewicht. Bei Prüfung ob ein wichtiger Grund für die begehrte Namensänderung vorliegt, ist deshalb generell ein strenger Maßstab anzulegen.
Häufig wird zur Begründung einer Namensänderung eine seelische Belastungslage geltend gemacht und versucht, sie mit einem nervenärztlichen oder psychologischen Attest zu belegen.
Eine seelische Belastungslage ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann als wichtiger Grund für die Namensänderung anzusehen, wenn der Namensträger bei objektiver Betrachtung Grund zu der Empfindung hat, sein Name hafte ihm als Bürde an. Nicht maßgeblich ist, mit welcher Vehemenz er beteuert, unter dem Zwang zur Führung eines bestimmten Namens zu leiden. Die Persönlichkeitsentfaltung muss zwar nicht so stark beeinträchtigt werden, dass die individuell unterschiedliche Belastbarkeitsgrenze erreicht wird. Dies darf aber nicht dazu führen, dass der Namensträger die Regelungen des Namensänderungsrechts bei der Bewältigung jedweden seelischen Konflikts in Anspruch nimmt. Soweit die seelische Belastung nur als übertriebene Empfindlichkeit zu werten ist, liegt kein wichtiger Grund für eine Namensänderung vor.
Wirkt sich die Führung des bisherigen Namens aber als eine seelische Belastung aus, die über eine bloße gesteigerte Empfindlichkeit hinausgeht und nach der allgemeinen Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist, muss mit der Anerkennung eines wichtigen Grundes für eine Namensänderung nicht zugewartet werden, bis die seelische Belastung den Grad einer behandlungsbedürftigen Krankheit oder Krise erreicht hat. Den Namensträger gerade vor diesen Folgen zu bewahren, kann die Änderung des Namens rechtfertigen. Bei der Beurteilung der Frage, ob die seelische Belastungslage unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist, kann sich die Behörde nicht nur auf das Vorbringen der betroffenen Person beschränken, das erfahrungsgemäß nur die subjektive Sicht der Problematik widerspiegelt. Entscheidend ist vielmehr, ob bei unvoreingenommener Betrachtungsweise die vorgetragenen Gründe so wesentlich sind, dass die Belange der Allgemeinheit, die regelmäßig die Beibehaltung des erhaltenen Namens fordern, zurücktreten müssen.
Ein Gutachten einer sachkundigen Person eignet sich zur Darlegung des wichtigen Grundes nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen nur dann, wenn es zu folgenden Aspekten nachvollziehbare Aussagen enthält:
- Dauer und Methodik der Begutachtung
- Krankheitsbild (Diagnose)
- ggf. Dauer des Behandlungszeitraums
- Möglichkeiten und Grenzen von therapeutischen Bemühungen
- Art und Ausmaß der seelischen Belastungen, die vom Namen herrühren, und den damit verbundenen konkreten Auswirkungen auf den Alltag der betroffenen Person
- differenzierte Darlegung der mit der Führung des bisherigen Familiennamens verbundenen psychischen Problematik
- Erforderlichkeit der Aufnahme des begehrten Namens, um der Belastungslage zu entgegnen
Als Sachverständige kommen insbesondere Psychologen, Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten und Fachärzte für Psychotherapie und Psychoanalyse in Betracht, die zu einer fundierten Begutachtung befähigt sind.
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige auf dem Fachgebiet Psychologie im Regierungsbezirk Oberbayern finden Sie im Gesamtverzeichnis der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen in Bayern, das jährlich vom Bayerischen Industrie- und Handelskammertag herausgegeben wird und unter anderem in der öffentlichen Juristischen Bibliothek im Rathaus München, Raum 367, Marienplatz 8 eingesehen werden kann.
Im Internet können Sie öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige im bundesweiten Sachverständigenverzeichnis finden. Zur Suchfunktion gelangen Sie unter http://svv.ihk.de/svv/content/home/home.ihk.
Beachten Sie bitte, dass Atteste, Bescheinigungen und Gutachten, die sich nur auf wenige Zeilen und Sätze beschränken, undifferenziert den vom Antragsteller geltend gemachten Sachverhalt wiederholen und das Namensänderungsvorhaben zur Besserung der jeweiligen Befindlichkeit lediglich befürwortend unterstützen, selbst wenn sie von Fachärzten stammen, den genannten Anforderungen an ein Gutachten nicht genügen können.
Wir Fragen können Sie sich gerne an uns wenden.
Das Namensänderungsverfahren ist gebührenpflichtig. Die Verwaltungsgebühr bewegt sich im Falle der Familiennamensänderung innerhalb der Spanne zwischen 2,50 bis 1.022,00 Euro, bei einer Vornamensänderung innerhalb der Spanne zwischen 2,50 bis 255,00 Euro.
Die endgültige Gebührenhöhe richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Antragsteller.
Sollte der Antrag abgelehnt oder zurückgezogen werden, so wird in der Regel 1/10 bis ½ der üblichen Verwaltungsgebühr erhoben.
Es muss darauf hingewiesen werden, dass wegen der Beteiligung verschiedener Behörden am Verfahren die Bearbeitungszeit nicht genau festgelegt werden kann. Die durchschnittliche Dauer beträgt ca. 3 Monate; nach Lage des Einzelfalls ist jedoch auch mit einer erheblich längeren Bearbeitungszeit zu rechnen.
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Standesamtaufsicht, Namensänderungen, Beglaubigungen, Melde- und Passrecht
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