Vorsorgevollmacht

Gebrechlichkeit im Alter, Unfall oder Krankheit kann jeden treffen. Manchmal so schwer, dass man selber nicht mehr entscheiden und handeln kann.

  • Wer übernimmt das dann für mich?
  • Wer spricht mit dem Arzt und trifft gesundheitliche Entscheidungen?
  • Wer geht für mich zur Bank?
  • Wer organisiert meinen Alltag?

Dafür brauchen Sie eine rechtliche Vertretung. Es ist ein Irrtum zu glauben, dass Angehörige die rechtliche Vertretung automatisch übernehmen dürfen. Entweder brauchen sie eine Vorsorgevollmacht oder müssen über das Betreuungsgericht zum rechtlichen Betreuer bestellt werden.

Mit einer Vorsorgevollmacht kann die rechtliche Betreuung über das Gericht vermieden werden.

Leider haben wir keinen Alternativtext zu diesem Bild, aber wir arbeiten daran.

Die Vorsorgevollmacht ist eine schriftliche Willenserklärung an eine Vertrauensperson. In einer Vorsorgevollmacht muss genau beschrieben sein, in welchen Bereichen Sie sich später vertreten lassen. Eine Vorsorgevollmacht ersetzt eine rechtliche Betreuung.
Sie können Sie sich bei uns in der Betreuungsstelle im Landratsamt kostenlos und umfassend dazu beraten lassen.

Die Vorsorgevollmacht muss schriftlich verfasst sein, aber nicht handschriftlich. Vordrucke dürfen verwendet werden. Ort, Datum und vollständige Unterschrift sind unbedingt erforderlich.
Für bestimmte Rechtsgeschäfte muss die Vorsorgevollmacht beglaubigt, bzw. beurkundet werden. Dafür können Sie sich an uns wenden oder an einen Notar.

Jede volljährige und geschäftsfähige Person kann eine Vorsorgevollmacht erteilen.

Die Vorsorgevollmacht ist so lange gültig, bis sie vom Vollmachtgeber widerrufen wird. Sie erlischt auch mit dessen Tod, kann aber über den Tod hinaus erteilt werden.

Eine Vorsorgevollmacht soll grundsätzlich nur eine Person Ihres Vertrauens erhalten. Vertrauenspersonen sind in der Regel Familienangehörige oder sonst sehr nahestehende Personen. Dies ist wichtig, weil der Bevollmächtigte sehr weitreichende Befugnisse erhält. Grundsätzlich erfolgt keine Kontrolle des Bevollmächtigten. Nur bei offensichtlichem Missbrauch kann das Betreuungsgericht einen Kontrollbetreuer bestellen.

Bei Eintritt des Vertretungsfalles muss der Bevollmächtigte die Originalvollmacht in Händen halten. Der Vollmachtgeber kann sie zu Hause verwahren, sie muss aber für den Vollmachtnehmer gut zugänglich sein. Der Vollmachtgeber kann die Vorsorgevollmacht aber auch sofort an den Vollmachtnehmer aushändigen, damit dieser sie verwahrt. Die Vorsorgevollmacht kann beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (www.vorsorgeregister.de) eingetragen werden. Die Betreuungsgerichte haben Zugang zu diesem Register und können bei Anregung einer Betreuung vorab prüfen, ob es eine Vorsorgevollmacht gibt. Die Vollmacht selbst kann jedoch nicht hinterlegt werden.

Die Vorsorgevollmacht kann widerrufen werden, solange der Vollmachtgeber noch im Besitz seiner geistigen Kräfte ist.

Grundsätzlich kann der Vollmachtnehmer von der Vollmacht zurücktreten, er ist aber verpflichtet verantwortungsvoll zu handeln. Wenn der Vollmachtgeber bereits hilfebedürftig ist und es keinen anderen Bevollmächtigten gibt, muss eine Betreuung beim Betreuungsgericht beantragt werden.
Die Bevollmächtigten können sich jederzeit bei bei uns im Landratsamt informieren und beraten lassen.

Liegt keine Vorsorgevollmacht vor, muss im Bedarfsfall eine rechtliche Betreuung angeregt werden. Auch Familienangehörige können nicht automatisch die Rechtsgeschäfte übernehmen.

Sie können die Vorsorgevollmacht bei der Betreuungsstelle oder einem Notar beglaubigen, bzw. beurkunden lassen. Sie erhält damit mehr Rechtskraft.

Wir beraten Sie kostenlos und umfassend. Bitte vereinbaren Sie eine Termin mit uns.

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