Freistellung für Angehörige, Lohnausgleich, Pflegezeit
Wenn Sie neben der Pflege Ihres Angehörigen noch berufstätig sind, gibt es einige gesetzliche Regelungen, um Ihnen die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf zu erleichtern:
- Falls Sie ganz plötzlich einen nahen Angehörigen pflegen müssen, können Sie bis zu zehn Tage von Ihrer Arbeit fern bleiben. Sie bekommen für diese Zeit keinen Lohn, aber ein sogenanntes Pflegeunterstützungsgeld der Pflegeversicherung Ihres Angehörigen.
- Mit der Pflegezeit können Sie sich bis zu sechs Monate von der Arbeit freistellen lassen.
- Mit der Familienpflegezeit ist eine teilweise Freistellung bis zu 24 Monate möglich. Sie erhalten für diese Zeit keinen Lohn, haben aber Anspruch auf ein zinsloses Darlehen.
Bei Interesse wenden Sie sich bitte an Ihren Arbeitgeber und die Pflegekasse Ihres Angehörigen.
Wir sind für Sie da
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Silvia
Fitterer
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(08131) 74-464 | 127 | ErwachsenenundSeniorenberatung@lra-dah.bayern.de |
Ulrike
Götz
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