Wahlen, Bürgerentscheide und förmliche Anträge
Wahlen und Volksentscheide
Unterlagen für die Einreichung von Wahlvorschlägen zu Bürgermeister- und Gemeinderatswahlen erhalten Sie von den Fachverlagen. Beratung und Auskunft erteilt Ihnen das Landratsamt. Bürgerbegehren und Bürgerentscheid: Bevor Sie ein Bürgerbegehren einleiten wollen, fragen Sie bei Ihrer Gemeinde, ob Regelungen über die Antragstellung in einer Satzung getroffen wurden. Unterschriftenlisten für ein Bürgerbegehren erhalten Sie bei Fachverlagen oder als Muster bei Ihrer Gemeinde oder beim Landratsamt. Bei Ihrer Gemeinde oder beim Landratsamt erhalten Sie auch Beratung und Auskünfte.
Förmlicher Bürgerantrag
Der Förmliche Bürgerantrag ist in Art. 12 b der Landkreisordnung (LKrO) geregelt. Die Landkreisbürger können beantragen, dass sich das zuständige Kreisorgan (Kreistag, Ausschuss oder Landrat) mit einer bestimmten Angelegenheit des Landkreises befasst. Gemeint sind damit solche Aufgaben, die das Landratsamt als Kreisverwaltungsbehörde im eigenen und übertragenen Wirkungskreis wahrnimmt. Aufgaben, die das Landratsamt als Staatsbehörde wahrnimmt, können nicht Gegenstand eines förmlichen Bürgerantrags sein. Der beim Landratsamt einzureichende Antrag muss von mindestens 1 % der Kreiseinwohner (derzeit mindestens 1350 Personen), die für Landkreiswahlen wahlberechtigt sind, unterschrieben sein. Er muss weiterhin eine Begründung enthalten und bis zu drei Personen benennen, die als Vertreter der Unterzeichner fungieren. Dabei muss der Antrag, die Begründung und die Benennung der Vertreter auf jedem Blatt mit Unterschriften enthalten sein. Das zuständige Kreisorgan hat dann binnen eines Monats nach seinem Eingang über die Zulässigkeit des Antrags zu entscheiden und danach binnen drei Monaten nach seiner Zulassung den Antrag zu behandeln.
Auf Gemeindeebene gibt es gleichfalls die Möglichkeit des förmlichen Bürgerantrags.
Beim Landratsamt erhalten Sie auch Beratung und Auskünfte.
Allgemeine Kommunalwahlen finden alle sechs Jahre jeweils an einem Sonntag im März statt. Der genaue Wahltermin wird von der Staatsregierung spätestens sechs Monate vor dem Wahltag festgesetzt.
Am Tag der allgemeinen Kommunalwahlen finden in der Regel gleichzeitig folgende Wahlen statt:
- Wahl des ersten Bürgermeisters, bzw. Oberbürgermeisters
- Wahl des Gemeinderats, bzw. Stadtrats
- Wahl des Landrats
- Wahl des Kreistags
Es kann vorkommen, dass eine Bürgermeisterwahl oder eine Landratswahl nicht am Tag der allgemeinen Kommunalwahlen stattfindet, nämlich dann, wenn zwischenzeitlich durch Ausscheiden eines früheren Amtsinhabers eine außertourliche Wahl notwendig wurde.
Die nächsten allgemeinen Kommunalwahlen finden im März 2026 statt.
Kommunalwahlen 2020:
Die Wahl zum deutschen Bundestag findet alle vier Jahre an einem Sonntag, in der Regel im September, statt. Der Wahltermin wird vom Bundespräsidenten festgesetzt.
Die nächste reguläre Bundestagswahl findet im Jahr 2025 statt.
Die Wahlen zum Bayerischen Landtag und zu den Bezirkstagen finden stets zusammen alle fünf Jahre an einem Sonntag, in der Regel im September, statt. Der Wahltermin wird von der Staatsregierung spätestens fünf Monate vor der Wahl festgesetzt.
Die Wahlen zum Europäischen Parlament finden alle fünf Jahre, in der Regel im Mai oder Juni statt. Der Wahltag in Deutschland ist stets ein Sonntag und wird durch die Bundesregierung bestimmt im durch den Europäischen Rat festgelegten Zeitraum.
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