Sehr geehrter Herr Löwl,
Ich bin vom Helferkreis Bergkirchen, wir haben in unserer Unterkunft Senegalesen, die keine Arbeitserlaubnis haben. Da unsere Landwirte verzweifelt nach Ernterhelfern suchen, könnte man ihnen doch die Arbeitserlaubnis vorübergehend erteilen und sie den Landwirten helfen lassen. Das gilt natürlich für alle Flüchtlinge ohne Arbeitserlaubnis im Landkreis. Ich glaube, das wäre in jedem Fall ein Gewinn für uns alle. Mit freundlichen Grüßen Karin Beittel
Landrat im Dialog - Fragen und Antworten
Gemeinsam und gut miteinander leben im Landkreis Dachau. Dazu gehört auch, Anliegen und Probleme direkt zu klären.
Landrat Stefan Löwl steht Ihnen im Rahmen des Bürgerdialogs Rede und Antwort. Hier finden Sie die bisherigen Anfragen.
20.03.2020 - Umwelt & Natur, Sonstiges
Flüchtlinge als Erntehelfer
Sehr geehrte Frau Beittel,
wir sind diesbezüglich bereits mit dem Bayerischen Bauernverband sowie der Caritas (Frau Torgele-Ruf als Koordinatorin der Helferkreisarbeit) im engen Austausch. Gemeinsam wird gerade der landwirtschaftliche Bedarf und die konkrete Bereitschaft von Asylsuchenden erfasst.
Selbstverständlich können Asylsuchende und Flüchtlinge nach den bekannten Regularien auch Tätigkeiten in der Landwirtschaft aufnehmen und wir unterstützen hier gerne. Die Frage, ob es aufgrund der aktuellen Lage auch Ausnahmen von den (gesetzlichen) Arbeitsverboten geben wird, habe ich ans zuständige Ministerium weitergeleitet. Da es sich hier um Bundesrecht handelt, rechne ich aber nicht mit einer zeitnahen Rückmeldung. Einem Medienbericht zufolge wurde ggü. dem Bauernverband ein Verweis auf das Potential der aktuell großen Anzahl von Menschen in Kurzarbeitern sowie auf die Studierenden gemacht, welche grds. für Saisonarbeit zur Verfügung stehen würden. Die Thematik „Lockerung der Arbeitsverbote“ habe ich hier nicht gehört.
Die ausländerrechtliche Zuständigkeit (und die Akten) der vom Arbeitsverbot betroffenen Personen liegt im Übrigen in den meisten Fällen bei der Zentralen Ausländerbehörde der Regierung von Oberbayern und nicht beim Landratsamt. Sollten Sie einen konkreten Fall haben (landwirtschaftlicher Betrieb der einen Asylsuchenden temporär beschäftigen möchte) können Sie diesen zur Klärung aber gerne an die Caritas oder den Bauernverband melden. Gemeinsam werden wir dann prüfen, ob die Arbeitserlaubnis möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Löwl
09.03.2020 - Sonstiges
Corona -Schul und Kigaausschluss
Sehr geehrter Herr Löwl,
meine Kinder sind vom Ausschluss betroffen, weil wir in den Faschingsferien in Südtirol waren.
Sie haben keinerlei Symptome.
Kein Bundesland geht diesen Schritt die Verordnung so umzusetzen auch muss man in diesem Fall zur Arbeit gehen.
Gerade meine große Tochter hat Schwierigkeiten in der Schule und verpasst eine ganze Woche Unterricht.
Ich kann nicht arbeiten gehen.
Wie können Sie das verantworten?
Mit besten Grüßen
Sehr geehrte Frau Overs,
vielen Dank für Ihre Frage. Wir haben Verständnis für Ihren Unmut und können diesen auch gut nachvollziehen. In unseren föderalistischen System muss jedes Bundesland in eigener Verantwortung sie Situation beurteilen und ggfs. Regelungen zum Schutz seiner Einwohnerinnen und Einwohner treffen. Die Lage in Deutschland ist sicher auch nicht überall gleich, gerade bei den Corona-Infektionen ist Bayern zusammen mit Baden-Württemberg und NRW besonders betroffen.
Bei dem genannten Schulbesuchsverbot handelt es sich um eine Allgemeinverfügung des Bayerischen Gesundheitsministeriums. Diese ist für alle Bürgerinnen und Bürger in Bayern verbindlich. Es ist keine Entscheidung, welche hier durch das örtliche Landratsamt getroffen wurde. Am Freitag, als es „nur“ eine Empfehlung war, die Kinder daheim zu lassen, haben wir dies vor Ort auch deutlich differenzierter geregelt (vgl. Bericht in der SZ „Stadt schützt Mitarbeiter“ vom Samstag 07./08.03.2020); am Samstag wurde dann aber die bayernweit gültige Allgemeinverfügung erlassen.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Löwl
Landrat
09.03.2020 - Sonstiges
Sofortige Ansage der Wahl
Sehr geehrter Hr. Löwl,
Nachdem die Wahlen denmächst in Dachau eine Veranstaltung mit mehr als 1000 Teilnehmern sind, wäre es nicht sinnvoll, diese gemäß der Empfehlung Herrn Spahns sofort ersatzlos abzusagen? Oder dementprechend NUR die Briefwahl anzubieten?
Dies wäre doch mal ein Zeichen gegen das Virus!
Gruß M. Weber
Sehr geehrter Herr Weber,
die Organisation und Durchführung der Wahlen erfolgt bayernweit und kann daher im Landkreis Dachau nicht eigenständig geregelt werden.
Selbstverständlich steht es allen Personen frei, die Möglichkeiten zur Briefwahl zu nutzen. Diese kann auch noch am Sonntag bis 15h00 beantragt werden.
Nach aktueller Einschätzung der Ärzte und medizinischen Fachstellen ist aber auch der Besuch im Wahllokal bzw. der Wahlvorgang in Bezug auf die Ansteckungsgefahr mit dem Coronavirus unkritisch. Der direkte, persönliche Kontakt im Wahllokal erreicht nicht die entsprechende (zeitliche) Intensität und kann – vergleichbar wie in Läden und Geschäften – auch mit einer gewissen Distanz (über einen Meter Abstand) erfolgen. Lediglich der Stift zur Stimmabgabe könnte als Übertragungsweg in Frage kommen. Daher ist es zulässig, den Wahlzettel auch mit einem eigenen, mitgebrachten Stift auszufüllen.
In wie weit vom zuständigen Innenministerium oder dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) im Laufe der Woche noch ergänzende Hinweise oder Maßnahmen kommen, können wir aktuell nicht einschätzen. Bitte informieren Sie sich auf den offiziellen Seiten, z.B. unter www.landratsamt-dachau.de/coronavirus
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Löwl
13.01.2020 - Sonstiges
Asyl- Containerunterkunft Rosenstraße Dachau
Sehr geehrter Herr Landrat Löwl,
Seit einigen Jahren befindet sich eine Containerunterkunft für Asylsuchende in der Rosenstraße in Dachau.
Wie lange sieht der Landkreis Dachau vor diese Unterkunft dort noch bestehen zu lassen?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Anthony Hohenegger
Sehr geehrter Herr Hohenegger,
als staatliches Landratsamt beabsichtigen wir, in diesem Jahr die neue Asylunterkunft an der Kufsteiner Straße in Dachau zu errichten. Ein genauer Zeitplan liegt mir hierfür jedoch noch nicht vor bzw. die Umsetzung ist natürlich auch von der Verfügbarkeit von Baufirmen abhängig. Die vorbereitenden Planungen laufen jedoch bereits.
Es ist geplant, die Bewohnerinnen und Bewohner aus der Rosenstraße dann dorthin zu verlegen und die (Container-)Unterkunft zu schließen sowie rückzubauen. Diese Planungen gelten – gerade mit Blick auf die aktuellen Entwicklungen in Nahost sowie in Lybien - natürlich nur vorbehaltlich der Neuzuweisungszahlen von Asylsuchenden und Flüchtlingen in den Landkreis.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Löwl
03.07.2018 - Sonstiges
Anfrage zur Rechtmäßigkeit der Gewährung einer Überbrückungshilfe an einen ehrenamtlichen 1. Bürgermeister
Sehr geehrter Herr Landrat Löwl,
wenn ich die Situation richtig beurteile, gibt es hinsichtlich des Rücktritts des früheren ehrenamtlichen 1. Bürgermeisters meiner Gemeinde (im Landkreis Dachau) etwas Klärungsbedarf. Der damalige 1. Bürgermeister verkündete im nichtöffentlichen Teil der Gemeinderatssitzung vom 10.10.2016 seinen Rücktritt zum 30.04.2017. In der nächsten Gemeinderatssitzung vom 14.11.2016 genehmigte der Gemeinderat das Rücktrittsgesuch des 1. Bürgermeisters und fasste den Beschluss zur „Zustimmung zum Antrag des 1. Bürgermeisters zur Aufgabe seines Amtes.“
Der amtierende 1. Bürgermeister meiner Gemeinde ließ mich heuer schriftlich wissen, dass sein Amtsvorgänger aufgrund eigenen Antrags entlassen wurde. Die Entlassung eines Beamten (Bürgermeister sind Beamte) auf eigenen Antrag ist in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtStG geregelt.
Im nichtöffentlichen Teil der Gemeinderatssitzung vom 08.05.2017 gewährte der Gemeinderat dem zum 30.04.2017 ausgeschiedenen früheren 1. Bürgermeister eine Überbrückungshilfe, die sich nach meinen Berechnungen im Rahmen zwischen 17.000,- und 22.940,- Euro bewegt.
Die Bewilligung einer Überbrückungshilfe setzt voraus, dass einer der in Art. 58 Abs. 1 KWBG abschließend aufgeführten Entlassungsgründe vorliegt. Der der Entlassung meines früheren 1. Bürgermeisters zugrunde liegende Entlassungsgrund befindet sich jedoch nicht in der abschließenden Aufzählung des Art.58 Abs. 1 KWBG. Daher fehlt der Bewilligung der Überbrückungshilfe seitens des Gemeinderats meiner Gemeinde an den früheren 1. Bürgermeister meiner Gemeinde jegliche rechtliche Legitimation.
Teilen Sie als Landrat bzw.. teilt die Kommunalaufsicht im Landratsamt Dachau meine Rechtsauffassung? Wenn ja, was gedenken Sie bzw. das Landratsamt Dachau in dieser Angelegenheit zu tun?
Mit freundlichen Grüßen, Rupert Furtmair
Sehr geehrter Herr Furtmair,
Ihre Anfrage habe ich erhalten. Der von Ihnen genannte Sachverhalt wurde nicht nur von der Rechtsaufsicht im Landratsamt Dachau geprüft und bewertet sondern liegt auch der Regierung von Oberbayern sowie diversen anderen Stellen vor. Ich bitte Sie um Verständnis, dass ich Ihnen zu personenbezogenen Sachverhalten aus datenschutzrechtlichen Gründen grundsätzlich keine – und schon gar nicht öffentlich – Auskunft erteilen darf.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Löwl