Sehr geehrter Herr Landrat,
heute am 08.06.2021 um ca. 14:50 Uhr ist es nun bzw. war es wohl überraschend soweit.
Die Bauarbeiten für den Neubau des Landratsamtes beginnen wohl nun in Form einer wohl Baugrundunterschung.
Über einen Bebauungsplan auf Grundlage des vom Landratsamt durchgeführten städtebaulichen Wettbewerbs und dessen Rechtskraft ist mir bisher nichts bekannt geworden. Auch konnte ich diesbezüglich keine öffentliche Beteiligung und Auslegung eines Entwurfes feststellen.
Seit dem oben genannten Zeitpunkt und Uhrzeit herrschen starke Erschütterungen und Lärm, welche sich bis in unser Wohnhaus und durch die komplette Nachbarschaft ziehen. Es entfaltet sich ein ohrenbetäubender Lärm.
Auf der vom Naturschutz Ihres Hauses ausdrücklich ausgeschilderten grünen Blumenwiese vor dem Landratsamt stehen kreuz und quer Lastkraftwagen von "Baugrund Süd" und Baufahrzeuge auf der Wiese. Verkehrsregelung nicht vorhanden. Bäume passend kurzfristig zurückgeschnitten (Jahreszeit?, Genehmigung hierfür?) und Container (Sondernutzungserlaubnis?) abgestellt.
Hierzu nun meine konkreten Fragen:
1.)
Ist dies nun der Auftakts des Projekts "Neubau Landratsamt Dachau" und darf erwartet werden, dass mit dem gleichen Vorgehen und Unbekümmertheit im Hinblick auf Verkehr, Lärm und Erschütterungen die nächsten 4 bis 5 Jahre gestaltet werden.
Mit welchem Ablauf ist bei dem Projekt zu rechnen?
2.)
Wie ist der aktuelle Stand der Anpassung bzw. Neuaufsetllung des hierfür erforderlichen Bebauungsplanes?
Liegt bzw. wann wird eine Genehmigung für Abriss Altbestand und Neubau Landratsamt voraussichtlich vorliegen?
3.)
Welche Maßnahmen werden zum Schutz des Verkehrs, der Nachbarn und der Anwohner hinsichtlich Verkehr, Lärm und Erschütterungen ergriffen werden?
Für eine kurzfristige Antwort wäre ich Ihnen sehr verbunden.
Mit freundlichen Grüßen,
Christian Stangl
Rechtsanwalt
Landrat im Dialog - Fragen und Antworten
Gemeinsam und gut miteinander leben im Landkreis Dachau. Dazu gehört auch, Anliegen und Probleme direkt zu klären.
Landrat Stefan Löwl steht Ihnen im Rahmen des Bürgerdialogs Rede und Antwort. Hier finden Sie die bisherigen Anfragen.
08.06.2021 - Bauen
Baubeginn Neubau Landratsamt - jetzt wohl Baugrunduntersuchung
Sehr geehrter Herr Stangl,
ich habe Ihre Nachricht erhalten.
Die von Ihnen angesprochenen Arbeiten auf dem Gelände des Landratsamts stehen im Zusammenhang mit der Baugrunduntersuchung. Diese ist – wie Sie richtigerweise schreiben bzw. vermuten - nicht der Beginn der Bauarbeiten, es sind vorbereitende Untersuchungen, welche keine Baugenehmigung bedürfen bzw. z.T. sogar notwendige Erkenntnisse über das Bauplanungs- und Genehmigungsverfahren erbringen. Im Zuge der weiteren Planungen werden wir uns natürlich mit dem Thema der Baustellenlogistik intensiv beschäftigen, insb. auch mit dem Ziel, die Belastungen für die Nachbarschaft so gering wie möglich zu halten. Die von Ihnen angesprochenen naturschutzfachlichen Belange wurden – soweit rechtlich relevant – natürlich berücksichtigt.
Mit den Planungen sind wir gerade in der sog. Leistungsphase 2 (von 9), also in der Vorentwurfsplanung, die wir in den nächsten Wochen abschließen wollen und die dann auch Grundlage für das weitere Verfahren bei der Stadt bildet (vorhabensbezogener Bebauungsplan; das Vorhaben muss insoweit also schon „geplant“ sein). Die Vorgaben aus dem Eckpunktebeschluss des Stadtrats werden hier selbstverständlich berücksichtigt und es gibt ja auch immer wieder Abstimmungen, inkl. öffentlichen Gremienbehandlungen, beispielsweise auch zum – der Nachbarschaft bereits vorgestellten - Verkehrskonzept. Nach Abschluss der Leistungsphase 2 wird gemeinsam mit der Stadt ein Terminplan für das dann durchzuführende Bebauungsplanverfahren entwickelt werden.
Die Fragen der Baustelleneinrichtung und Baustellenlogistik können erst zu einem späteren Zeitpunkt final geplant und festgelegt werden. Wie oben aber bereits beschrieben, werden wir uns hierbei auch intensiv mit der Frage beschäftigen, wie wir die Belastungen der Anwohner auf einem erträglichen Maß halten können; Wie Sie an den aktuellen Baumaßnahmen in der Brucker Straße oder auch im Weiherweg sehen, wird es ganz ohne Einschränkungen (Baustelleneinrichtung) und Belastung (gerade auch beim Abbruch und Untergeschossbau) aber natürlich nicht gehen.
Was die Kommunikation betrifft, so war diese aktuell nicht optimal bzw. wie geplant gelaufen. Dass die Firma die Arbeiten (kurzfristig) aufnimmt, ging leider nur beim urlaubsbedingt abwesenden Mitarbeiter ein. Ich habe mich bei den direkt betroffenen Nachbarn auch bereits entschuldigt und wir werden – wie bisher eigentlich auch – natürlich bei größeren Maßnahmen sowohl die direkte Nachbarschaft, wie auch die Allgemeinheit per Pressemitteilung informieren.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Löwl
06.11.2019 - Bauen
Anfrage zu Artikel 7 Bayer. Bauordnung
Sehr geehrter Herr Landrat,
die Kreistagsfraktion der ÖDP stellt hiermit folgende Anfrage.
Wir bitten um zeitnahe Beantwortung in den dazu zuständigen Kreistagsgremien.
Im Verlauf der Diskussionen zum Artenschutz wurde oft kritisiert, dass sich das Volksbegehren „nur an der Landwirtschaft abarbeitet“, aber z.B. die für den Artenschutz schädliche Schotterung der Privatgärten nicht reglementieren will.
Dazu ist unseres Erachtens jedoch keine neue Gesetzgebung nötig, weil die Bayerische Bauordnung in Art. 7 bereits eine Vorschrift zur Begrünung von nicht bebauten Flächen enthält.
Uns würde nun interessieren, ob der Artikel 7 so zu interpretieren ist, dass geschotterte Vorgärten genau genommen „illegal“ sind. Sollte das zutreffen, bitten wir um Ihre Einschätzung, ob geschotterte Flächen im Privatbereich sanktioniert werden können und wie das Landratsamt in derartigen Fällen bisher verfahren ist und in Zukunft verfahren will.
Mit freundlichem Gruß
Georg Weigl
für die Kreistagsfraktion der ÖDP
Auszug aus der Bayerischen Bauordnung:
Art. 7
Begrünung, Kinderspielplätze
(1) 1Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind
1. wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und
2. zu begrünen oder zu bepflanzen,
soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegenstehen. 2Satz 1 findet keine Anwendung, soweit Bebauungspläne oder andere Satzungen Festsetzungen zu den nicht überbauten Flächen treffen.
(2) 1Im Eigentum des Freistaates Bayern stehende Gebäude und ihre zugehörigen Freiflächen sollen über Abs. 1 hinaus vorbehaltlich der bestehenden baurechtlichen, satzungsrechtlichen, denkmalschützenden oder sonstigen rechtlichen Festlegungen angemessen begrünt oder bepflanzt werden. 2Den kommunalen Gebietskörperschaften wird empfohlen, hinsichtlich ihrer Gebäude und zugehörigen Freiflächen entsprechend Satz 1 zu verfahren.
(3) 1Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist auf dem Baugrundstück oder in unmittelbarer Nähe auf einem anderen geeigneten Grundstück, dessen dauerhafte Nutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert sein muss, ein ausreichend großer Kinderspielplatz anzulegen. 2Das gilt nicht, wenn in unmittelbarer Nähe eine Gemeinschaftsanlage oder ein sonstiger für die Kinder nutzbarer Spielplatz geschaffen wird oder vorhanden oder ein solcher Spielplatz wegen der Art und der Lage der Wohnungen nicht erforderlich ist. 3Bei bestehenden Gebäuden nach Satz 1 kann die Herstellung von Kinderspielplätzen verlangt werden.
Sehr geehrter Herr Weigl,
ich habe Ihre Anfrage erhalten. Da es sich beim Bauamt und dem Bauvollzug um eine rein staatliche Aufgabe des Landratsamts handelt, ist eine Behandlung Ihrer Anfrage in den Kreisgremien gem. § 2 GO-KT i.V.m. Art. 37 Abs. 1 S.2 LKrO nicht möglich. Wie vereinbart beantworte ich Ihre Frage jedoch gerne hier bei „Frag den Landrat“. Aufgrund der (ober-)bayernweiten Relevanz habe ich hierzu auch die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern als fachliche Aufsichtsbehörde eingeholt:
Der Begriff „Schottergarten“ ist gesetzlich nicht definiert. Im üblichen Sprachgebrauch wird darunter eine eher großflächig mit Steinen (Kies, Schotter) bedeckte (Vor-)Gartenfreifläche, in welcher Steine als solche das hauptsächliche Gestaltungsmittel sind, und in dem eine gärtnerische Bepflanzung nicht oder nur in sehr beschränkten Umfang vorhanden ist, verstanden. Schottergärten sind abzugrenzen von sogen. Steingärten, bei denen die verwendeten Steine und Kiese den notwendigen Lebensraum insbesondere für Pflanzen der Gebirgsflora oder trockenheitsresistente Pflanzen bieten. Ein explizites Verbot von Schottergärten enthält die BayBO nicht. Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayBO, sind jedoch die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke
1. wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und
2. zu begrünen oder zu bepflanzen,
soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegenstehen.
Zielsetzung der Vorschrift ist es, eine Bodenversiegelung möglichst zu verhindern (s. Begründung zur BayBO 2008). Die Pflichten des Art. 7 Abs. 1 BayBO sind grundsätzlich zwingend, doch sind Abweichungen nach Art. 63 BayBO möglich. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBO enthält keine Detailregelungen für die Bepflanzung oder Begrünung, so dass hierauf gestützt auch keine Anforderungen an eine bestimmte Form bzw. Qualität der Bepflanzung oder Begrünung gestellt werden können. Wegen der fehlenden Detailregelungen kann sich die Beurteilung im Einzelfall, ob die mit Schotter und ggf. auch mit Pflanzen belegte Fläche schon gegen die Begrünungspflicht verstößt oder ob sich die Schotterung noch als bloßes zu vernachlässigendes Beiwerk- Gestaltungselement innerhalb einer gärtnerisch angelegten Freifläche darstellt, schwierig gestalten. Ob ein Schottergarten darüber hinaus auch gegen Art. 7 Abs. 1 Satz Nr. 1 BayBO verstößt, ist ebenfalls Einzelfallfrage, da nicht jede Schotterfläche auf wasserundurchlässigem Vlies oder Betonboden angelegt wird.
Art. 7 Satz 1 BayBO findet nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayBO keine Anwendung, soweit Bebauungspläne oder andere Satzungen Festsetzungen zu den nicht überbauten Flächen treffen. Die Gemeinden können aus städtebaulichen Gründen durch Festsetzungen in Bebauungsplänen (oder in Satzungen nach § 34 Abs. 4 Nr. 2,3 BauGB) z.B. nach § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB eine bestimmte Bepflanzung für Flächen oder Teile baulicher Anlagen anordnen, oder nach § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB Vorgaben zur Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und Gewässern machen. Darüber hinaus können durch eine als örtliche Bauvorschrift zu erlassene selbstständige gemeindliche Satzung z.B. nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 5 BayBO Regelungen zur gärtnerischen Gestaltung und die Art der Bepflanzung der unbebauten Flächen getroffen werden. Solche örtlichen Bauvorschriften können nach Art. 81 Abs. 2 BayBO auch als Festsetzungen in einen Bebauungsplan oder andere städtebauliche Satzung (z.B. nach § 34 Abs. 4 BauGB) aufgenommen werden. Diese Satzungen bieten sich nach unserer Auffassung besonders an, um das in der Regel nicht im gesamten Landkreis flächendeckend wahrzunehmende Problem „Schöttergärten“ im jeweiligen Gemeindegebiet zumindest einzugrenzen.
Die Pflicht zur Begrünung bzw. Bepflanzung nicht mit Gebäuden oder vergleichbarer baulicher Anlagen überbauter Flächen nach Art. 7 Abs. 1 S. 1 Nr. BayBO bestehen nur, „soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung entgegenstehen.“ Die andere Verwendung bestimmt sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls. Zu den anderweitig zulässig verwendeten Flächen können z.B. Lager-/Arbeitsflächen für einen gewerblichen Betrieb, erforderliche Kfz-Stellplätze, Wegeflächen, notwendige Zugänge oder Zufahrten für die Feuerwehr, Aufstellflächen für Abfallbehälter zählen. Auch Flächen, die mit verfahrensfreien Anlagen i.S.d. Art. 57 BayBO belegt werden können (z.B. mit Swimmingpools, Spielgeräten) unterliegen nicht der Begrünungs-/Bepflanzungspflicht. Letztlich hängt es somit vom Einzelfall ab, ob eine unzulässige Versiegelung der zu begrünenden Flächen vorliegt. Der Anwendungsbereich des Art.7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBO erstreckt sich vor allem auf Freiflächen von Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB bzw. während der Planaufstellung nach § 33 BauGB und auf Vorhaben im Innenbereich nach § 34 BauGB, weil hier anders als bei Außenbereichsvorhaben die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 14 bis 17 ff BauGB) keine Anwendung findet (vgl. § 18 Abs. 2 BNatSchG). Die Anforderungen des Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBO sind verpflichtend nur im für Sonderbauten geltenden Baugenehmigungsverfahren nach Art. 60 BayBO zu prüfen. Die Freiflächengestaltung ist hier ein unselbständiger Teil eines einheitlich auszuführenden Gesamtvorhabens. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO für Vorhaben unterhalb der Sonderbautenschwelle gehört Art.7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBO dagegen nicht zum Pflichtprüfprogramm. Pflanz- und Begrünungsvorschriften zählen hier nur zum verpflichtenden Prüfprogramm, wenn sie Bestandteil eines Bebauungsplans oder einer gemeindlichen Gestaltungs-/Begrünungssatzung sind (mit der Folge, dass Art.7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBO dann nicht mehr gilt, auch dann nicht, wenn sich mit den Satzungsfestsetzungen kein Schottergartenverbot begründen lässt) oder nach Art. 63 Abs. 2 BayBO eine Abweichung von den Vorgaben des Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBO beantragt wird. Ob die Behörde über das Pflichtprüfprogramm hinaus Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayBO zumindest in bestimmten Fällen (z.B. bei mehr als 3 Wohneinheiten auch wegen der Pflicht zur Anlegung eines ausreichend großen Kinderspielplatzes nach Art. 7 Abs. 2 BayBO) in die Prüfung im vereinfachten Genehmigungsverfahren einbezieht, steht in ihrem freien Ermessen (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 HS 2 BayBO).
Zur Überprüfung der Einhaltung der Begründungs-/Bepflanzungsvorgaben im Genehmigungsverfahren wird regelmäßig zusätzlich zum notwendigen Lageplan, in dem u.a. nach § 7 Abs. 3 Nr. 12 BauVorlV die Aufteilung der nicht überbauten Flächen unter Angabe der Lage und Breite der Zu- und Abfahrten, der Anzahl, Lage und Größe der Kinderspielplätze, der Stellplätze und der Flächen für die Feuerwehr einzutragen ist, die Vorlage eines Freiflächengestaltungs- oder ggf. eines Bepflanzungsplans als weitere Bauvorlage nach § 1 Abs. 4 BauVorlV zu fordern sein. Die Baugenehmigung ist - ggf. mit Nebenbestimmungen zur Umsetzung der geplanten Freiflächengestaltung - nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 HS 1 BayBO zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind. Die Genehmigungsfreistellung (Art. 58 BayBO) stellt auf die Erfüllung der Anforderungen des Art.7 Abs. 1 Satz 1 BayBO nicht ab. Die Pflicht des Bauherrn und ggf. anderer am Bau Beteiligten (Art. 49 BayBO), die Anforderungen der BayBO und somit auch die des Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayBO einzuhalten, gilt unabhängig davon, ob die Vorschrift Prüfungsgegenstand ist oder nicht.
Zusammenfassend ist somit Folgendes festzuhalten:
Ein explizites Verbot von Schottergärten lässt sich der BayBO nicht entnehmen. Eine allgemeine Aussage dahingehend, dass geschotterte Vorgärten stets illegal sind, ist nicht möglich. Ob das Aufbringen von Schotter auf den Freiflächen bebauter Grundstücke einen Verstoß gegen die allgemeine Bepflanzungs- und Begrünungsvorschrift des Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBO und ggf. des Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO begründet, lässt sich nur anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls unter Einbeziehung der Genehmigungslage, der bauplanungsrechtlichen Prüfung der Zulässigkeit der Bebauung, der Einbeziehung ggf. vorhandener örtlicher Bauvorschriften und der Ausgestaltung der geschotterten Fläche vor Ort beurteilen.
Nach Art. 54 Abs. 2 Satz 1 BayBO haben die Bauaufsichtsbehörden insbesondere bei der Errichtung oder Änderung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Nach Art.54 Abs. 2 Satz 2 BayBO steht es im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, in Wahrnehmung ihrer Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse, die im Ermessen der Behörde stehen (Art. 55 Abs. 2, Art. 54 BayBO), stehen der Behörde zwar auch im Vollzug des Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBO zu, da der Vorschrift des Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBO aber keine nachbarschützende Wirkung zukommt, können Dritte regelmäßig bei einem Verstoß gegen die Regelung ein bauaufsichtliches Einschreiten nicht einfordern.
Grundsätzlich liegt die Verantwortlichkeit in Bezug auf die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen vorrangig beim jeweiligen Bauherr. Eine systematische, wohl sogar regelmäßig zu wiederholende Überprüfung bzw. Überwachung sämtlicher Gärten im Landkreis ist weder organisatorisch noch personell durch die Bauaufsichtsbehörde möglich. Die bauaufsichtliche Kontrolle kann grundsätzlich nur in den vorgeschriebenen Fällen, in Bezug auf höchstrangige Rechtsgüter (insb. Schutz von Leib und Leben) oder bei begründeten Anzeigen objektbezogen nach pflichtgemäßem Ermessen erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Löwl
25.06.2015 - Bauen
BPlan Nr. 71 Nördlich des Würmkanals östlich der B304 der GEMEINDE KARLSFELD
Sehr geehrter Herr Landrat,
Fl.Nr. 679/86
der BPlan sieht an der Süd-östlichen
Grundstücksgrenze eine rote Baulinie vor. Die Bebauung kann an dieser Stelle normal mit Mauer und Fenstern bebaut werden.
Wir planen auf diesem Grundstück ein Hotel.
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Frage. Hier in diesem Dialogforum können jedoch keine Fragen zu staatlichen Aufgaben des Landratsamtes oder Einzelfragen zu Verfahrensständen beantwortet werden.
Ich bitte Sie, direkt mit dem für ihr Anliegen zuständigen Fachbereich im Landratsamt, der jeweiligen Fachbehörde oder Gemeinde Kontakt aufzunehmen. Für Unternehmensfragen steht Ihnen gerne auch die Wirtschaftsförderung des Landkreises zur Verfügung. Die Ansprechpartner finden Sie unter www.Dachauer-Land.com.
Ich bedanke mich für Ihr Interesse am Bürgerdialog.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Löwl
13.02.2015 - Bauen
Baumaßnahme Karlsfelder See
Für den Karlsfelder See gibt es einen Bebauungsplan. Ziel war ein Badesee in Naturlandschaft. Der ist entstanden. Nun ist eine Baumaßnahme zur Sanierung vorgesehen. Sie greift stark in die gewachsene Naturlandschaft ein. Man kann nicht von Bauen im Einklang mit der Natur sprechen. Wurde dieser neuerliche Bebauungsplan von den Bauämtern genehmigt?
Sehr geehrte Frau Seidenspinner,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Für das Erholungsgebiet Karlsfelder See besteht der seit dem 15.02.1974 rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 35. Das Gelände ist darin als „Sondergebiet-Erholungsgebiet“ festgesetzt. Zulässig sind „Badeplätze, Liegewiesen, Kinder- und Ballspielplätze, Einrichtungen und bauliche Anlagen für Freizeitgestaltung, sanitäre Anlagen, Gaststätten, Kioske und Einrichtungen der Wasserwacht.“ Hinsichtlich der Grüngestaltung ist festgelegt: „Für das gesamte Gebiet ist eine standortgemäße Bepflanzung vorzusehen.“ Nach meiner Einschätzung werden diese Festlegungen von den nun vorgesehenen Maßnahmen nicht einmal ansatzweise tangiert.
Ich erlaube mir außerdem noch folgende Hinweise:
Das gesamte Erholungsgebiet Karlsfelder See wurde vom Erholungsflächenverein erworben bzw. gepachtet, ausgebaut und der Allgemeinheit seit Jahren unentgeltlich für Freizeit- und Erholungszwecke zur Verfügung gestellt. Der Verein hat in über vier Jahrzehnten allein schon ohne die nun anstehenden Maßnahmen deutlich mehr als 7,4 Millionen Euro in das Erholungsgebiet und für das Wohl der Erholungssuchenden investiert. Der Erholungsflächenverein dürfte hier tatsächlich diejenige Organisation sein, die am wenigsten verdächtig ist, Maßnahmen zu Lasten der Ziele und Zwecke zu treffen.
Die vorrangige Nutzung des Karlsfelder Sees liegt in der Freizeit- und Erholungsfunktion. Alle anderen Aspekte sind diesen Zielen nachgeordnet. Selbstverständlich sehe auch ich den Naturgenuss als Teil der Erholungsfunktion: Fragen der Verkehrssicherung (z.B. Fällung von bruchgefährdeten Bäumen) sowie der Wasserqualität (z.B. Schmutz- und Laubeintrag in den See) sind daher in den relevanten Bereichen vorrangig zu beachten.
Die beabsichtigten Veränderungen und Verbesserungen hätten sicherlich besser öffentlich kommuniziert werden können und müssen. Ich bin jedoch überzeugt, dass der Erholungsflächenverein hier – seinen primären Zielen und Aufgaben folgend – keine überzogenen oder unnötige oder unpassende Maßnahmen durchführen wird. Nach meiner Kenntnis werden sich Vertreter des Erholungsflächenvereins mit Bürgerinnen und Bürgern in Karlsfeld treffen um deren Wünsche aufzunehmen und ggf. (kleinere) Änderungen am Sanierungskonzept vorzunehmen. Außerdem ist eine Vorstellung des Sanierungskonzepts im Karlsfelder Gemeinderat geplant.
Ich hoffe, Ihre Frage mit den vorstehenden Ausführungen hinreichend beantwortet zu haben und bedanke mich für Ihr Interesse und Engagement.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Stefan Löwl
Landrat