Gehegewildhaltung
Tierschutz- und lebensmittelrechtlich auf der sicheren Seite
Farmwild/Gehegewild, das zum Zwecke der Zucht und der Gewinnung von Fleisch gehalten wird, gilt im Sinne des Lebensmittel- und Tierseuchenrechts als Vieh und nicht als Wild. Es unterliegt damit nicht dem Jagdrecht. Außer, es wird unter ähnlichen Bedingungen gehalten, wie freilebendes Wild (siehe weiter unten Wild, das „wie freilebend“ im Gatter gehalten wird).
Die Haltung unterliegt den Vorgaben des Tierschutzgesetzes und der Richtlinie für die Haltung von Dam-, Rot-, Sika- sowie Muffelwild. Weitere Vorgaben für die tierschutzgerechte Haltung von Gehegewild sind im TVT-Merkblatt Artgemäße Haltung von Gehegewild und in den Leitlinien für eine tierschutzgerechte Haltung von Wild in Gehegen des Bundesministeriums zu finden.
Sachkunde Haltung
Die für den Betrieb des Geheges verantwortliche Person muss über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, also sachkundig sein. Als sachkundig gilt, wer z.B. einen Lehrgang über landwirtschaftliche Wildhaltung, für die jeweilige Tierart absolviert hat. Ein Jagdschein ist dafür nicht ausreichend!
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Die Errichtung oder Erweiterung eines Geheges für Dam-, Rot-, Sika-, Muffel- oder Schwarzwild (Wildschweine gehören dazu) sowie die gewerbsmäßige Haltung solcher Tiere sind bei der Unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen. Dies muss mindestens einen Monat vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen (§ 43 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG und § 11 Abs.6 Satz 1 TierSchG).
Ab einer Gehegegröße von 10ha ist die Errichtung, die Erweiterung und der Betrieb von Wildgehegen zudem genehmigungspflichtig (Art. 23 Abs. 2 Satz 1 BayJG).
Meldung Tierzahlen
Jeder Gehegewildhalter muss ein Bestandsregister führen und bis zum 15. Januar eines jeden Jahres die Anzahl der jeweils am 1. Januar (Stichtag) im Bestand vorhandenen Tiere (z.B. Hirsche, Kühe, Nachzucht*) formlos an uns melden. (Kopie des Bestandsbuchs per Email/Post, Telefon).
Informationen zum Bestandsregister finden Sie unter dem Punkt Gehegebuch.
- Gehegegröße (Mindestmaße laut Gehegewildrichtlinie):
- bei Damwild mindestens ein Hektar
- bei Rotwild mindestens zwei Hektar
- bei Mischgehegen mindestens drei Hektar
- Platzbedarf (Mindestmaße) pro erwachsenes Tier mit Nachzucht*
- für Damwild: mind. 1.000 m²
- für Rotwild: mind. 2.000 m²
Die tierschutzgerechte Haltung fordert deutlich mehr Platz (TVT-Merkblatt, Leitlinien des Bundesministeriums)
- Umzäunung
- für Damwild: mindestens 1,80 Meter hoch
- für Rotwild: mindestens 2,00 Meter hoch
- keine spitzen Winkel
- befestigte Futterplätze (Schalenabrieb)
- Kälberschlupf: separate Fütterungs- und Versteckmöglichkeiten für Kälber
- Sicht- und Witterungsschutz
- Suhle bei Rot- und Sikawildhaltung
- ausreichend Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen (im Winter frostfrei)
- geeignetes Fegematerial (nicht die Umzäunung)
- Rückzugsmöglichkeiten bei Überschwemmungen
- Fangeinrichtung
- Absperrgehege, damit einzelne Tiere für kurze Zeit von der Herde getrennt werden können
Die maximale Besatzdichte von bis zu zehn erwachsenen Tieren mit Nachzucht pro Hektar (Damwild) bzw. pro zwei Hektar (Rotwild) ist nur bei optimalen Geländeverhältnissen und Aufwuchsbedingungen möglich. Grundprinzip sollte die Selbstversorgung der Tiere durch die Vegetation im Gehege sein!
*Nachzucht (Jungtiere bis zum 31. Dezember des auf das Geburtsjahr folgenden Jahres)
Jeder Gehegewildhalter ist verpflichtet, ein Gehegebuch zu führen. Es muss folgende Angaben enthalten:
Bestandsregister nach § 45 Viehverkehrsverordnung
Angabe der Gesamtzahl der Tiere jeweils zum 1. Januar eines Jahres und Angabe von Zu- und Abgängen (einschließlich Geburten und Verendungen/Schlachtungen) jeweils mit Zahl der Tiere, Name und Anschrift des abgebenden bzw. aufnehmenden Betriebes.
Aufzeichnungen nach § 4 (2) Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
Angaben zu den Ergebnissen der regelmäßigen Überprüfung des Bestandes, sowie Zahl der bei jeder Kontrolle vorgefundenen verendeten Tiere mit Angabe der Todesursache und durchgeführte medizinische Behandlungen.
Aufzeichnungen über Arzneimittelanwendung nach § 1 und 2 der Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisverordnung
Angaben zu Erwerb (z.B. Abgabe- und Anwendungs-Beleg des Tierarztes) und Anwendung apotheken- und verschreibungspflichtiger Arzneimittel:
- Anzahl, Art und Identität der Tiere (ggf. Standort, wenn zur Identifizierung der Tiere erforderlich),
- Bezeichnung des angewendeten Arzneimittels,
- Belegnummer des Anwendungs- und Abgabenachweises des Tierarztes
- verabreichte Menge des Arzneimittels,
- Datum der Anwendung,
- Wartezeit in Tagen,
- Name der Person, die das Arzneimittel angewendet hat.
Jede selbstständige Anwendung verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch den Tierhalter ohne vorherige tierärztliche Behandlungsanweisung oder eine Anwendung, die von der Behandlungsanweisung des Tierarztes abweicht, wird vom Gesetzgeber als Straftat gewertet!
Voraussetzungen an die Haltungsbedingungen
- Zulässig ist nur die Fütterung in der Notzeit (entsprechend den Vorschriften für jagdbares Wild) nach Absprache mit dem Veterinäramt.
- Der Einsatz von Tierarzneimitteln bei freilebendem Wild ist grundsätzlich nicht zulässig (z.B. keine regelmäßige Entwurmung).
- Das Gehege muss über ausreichende, möglichst natürliche Deckungsmöglichkeiten verfügen. Die Tiere sollen sich u. a. dem Blick durch Menschen am Gehegezaun entziehen können, insbesondere muss das Setzen der Kälber unbeeinflusst stattfinden können.
- Kein regelmäßiges Einbringen von Tieren aus anderen Haltungen.
Da bei einer Gehegegröße unter 10 ha die Voraussetzungen als schwerlich erfüllbar angesehen werden, ist hier eine ausführliche Prüfung (kostenpflichtig) durch uns erforderlich.
Erlegen und Vermarkten von „wie freilebendem Wild“
Gehegewild, das „wie frei lebend“ gehalten wird, ist lebensmittelrechtlich nach VO (EG) Nr. 853/2004 dem freilebendem Wild gleichgestellt. Das Wild wird erlegt und nicht geschlachtet. Dies bedeutet auch, dass für die Tätigkeiten, in denen das Lebensmittelrecht einen Jäger vorsieht, diese auch durch einen Jäger durchgeführt werden müssen. Eine Schießerlaubnis ist erforderlich und rechtzeitig vorab bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Auch das Zerlegen darf nur von „kundigen“ Personen durchgeführt werden.
Für die Anerkennung eines Gehegewildbestandes als frei lebendes Wild, muss ein Antrag bei uns gestellt werden.
Für die Immobilisierung und den Umgang mit einer Narkosewaffe bedarf es einer entsprechenden Sachkunde. Nach Erwerb dieser, kann die Ausnahmegenehmigung bei uns beantragt werden.
Weitere Informationen hierzu, finden Sie unter:
- Antrag auf Erteilung einer Schießerlaubnis
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Antrag zur Gehegewildhaltung
Anzeige von Errichtung / Erweiterung und Betrieb eines Geheges zur landwirtschaftlichen Wildhaltung / Antrag auf Genehmigung der Errichtung, Erweiterung und Betrieb eines landwirtschaftlichen Wildgeheges
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Antrag auf Ausstellung des Sachkundenachweises zum Schlachten für geringe Mengen Geflügel oder Kugelschuss bei Gehegewild
Schlachtungen geringer Mengen an Geflügel (< 10.000 Stück/Jahr) und Kaninchen (< 10.000 Stück/Jahr) sowie Schlachtungen durch Kugelschuss bei Gehegewild
Wir sind für Sie da
Name | Telefon | Zimmer | |
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Dr.
Ursula
Halla
Amtstierärztin
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(08131) 74-1447 | Kopernikusstraße 24 | veterinaeramt@lra-dah.bayern.de |
Hier finden Sie uns
Montag: 08:00 - 12:00 Uhr
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Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr
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