Sicherheitsrecht
In Bayern nehmen alle Städte und Gemeinden, die Landratsämter, Regierungen und das Bayerische Staatsministerium des Innern die Funktion von Sicherheitsbehörden wahr. Ihre Aufgabe ist es, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Abwehr von Gefahren und die Unterbindung und Beseitigung von Störungen aufrecht zu erhalten.
Zu diesem Zweck können sie insbesondere Einzelfallanordnungen treffen, um rechtswidrige Taten zu verhindern oder Gefahren zu beseitigen, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sachwerte bedrohen. Hierunter fällt z.B. die Anordnung von Auflagen für Veranstaltungen, zur Haltung von Kampfhunden oder von gefährlichen Tieren wildlebender Art (zuständig sind die Gemeinden bzw. Städte).
Wir genehmigen motorsportliche Veranstaltungen und erteilen die Erlaubnis zur Zucht und Ausbildung von Kampfhunden.
Für die Kampfhundeverordnung sind die Gemeinden zuständig. Als Kampfhunde gelten folgende Hunde, sofern nicht im Einzelfall mit einem Sachverständigengutachten nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität aufweisen:
- Alano
- American Bulldog
- Bullmastiff
- Cane Corso
- Dog Argentino
- Dogue de Bordeaux
- Fila Brasileiro
- Mastiff
- Mastin Espanol
- Mastino Napolitano
- Perro de Presa Canario (Dogo Canario)
- Perro de Presa Mallorquin
- Rottweiler.
Folgende Kampfhunde der sog. Kategorie 1 dürfen in Bayern nur mit Genehmigung gehalten werden (hierfür gibt es keine Möglichkeit des Negativgutachtens, um von der Genehmigungspflicht befreit zu werden):
- Pit-Bull
- Bandog
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Tosa-Inu
Eine Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn der Halter ein berechtigtes Interesse für die Haltung des Kampfhundes nachweist. Dieses berechtigte Interesse muss über eine reine Liebhaberei hinausgehen und wird von der Rechtsprechung sehr eng ausgelegt. Bilder dieser Kampfhunde siehe unten. Kreuzungen, die eine der genannten Hunderassen enthalten (selbst als Großelterntiere oder noch früher), fallen ebenso unter die Kampfhundeverordnung.
- Datenschutzrechtliche Hinweise nach DSGVO: Kampfhunde
- Die Bayerische Polizei - Häufige Fragen zu Kampfhunden
- Die Bayerische Polizei - Gesetzliche Regelungen zum Umgang mit gefährlichen Hunden in Bayern
- freistaat Bayern - Maulkorbzwang und Anleinpflicht; Anordnung
- freistaat Bayern - Hunde; Beantragung einer Erlaubnis zum Halten eines Kampfhundes oder eines Negativzeugnisses
Die Bayerische Staatskanzlei hat einen umfänglichen „Leitfaden für Vereinsfeiern“ herausgegeben, der für Vereine und Vereinigungen alle wesentlichen Vorschriften zusammenfasst. Diese Feste sind bei der zuständigen Gemeinde anzuzeigen, ggf. genehmigen zu lassen.
In Bayern ist das Steigenlassen von sog. Himmelslaternen/ Himmelsballonen/ Skylaternen/ Skyballonen, Fluglaternen etc. nach § 19 der Verordnung zur Verhütung von Bränden (VVB) verboten. Wegen der damit verbundenen erheblichen Brandgefahr kann auch keine Ausnahme gewährt werden. Ein Verstoß kann nach § 27 VVB mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 € geahndet werden. Hintergrund dieses Verbotes ist, dass die Himmelslaternen eine eigene Feuerquelle besitzen, aber nach dem Aufsteigenlassen nicht mehr beeinflussbar sind, so dass die Gefahr besteht, dass die Himmelslaternen beim Landen Häuser und landwirtschaftliche Flächen entzünden. Dies ist schon öfter vorgekommen.
Unter das allgemeine Sicherheitsrecht fällt auch Glücksspielrecht (Spielhallen, Sportwettbüro´s).
Neben der gewerberechtlichen Spielhallenerlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung ist auch eine glücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV i. V. m. Art. 11 Abs. 1 AGGlüStV erforderlich.
Zu dem formlosen Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen: Sozialkonzept, Werbekonzept, , Unterlassungserklärung zum Internetverbot und ggf. Anpassungskonzept (bei Mehrfachspielhallen).
Sportwettbüro´s werden durch uns überwacht.
Apothekenrecht
Zudem sind wir zuständig für die Betriebs- und Eröffnungserlaubnisse bei Neuerrichtung und Betreiberwechsel von bestehenden Apotheken (§ 1 Abs. 2 ApoG), Verfahren nach § 11 a (Versandhandel), § 12 a Apothekengesetz (Heimversorgung).
Wir sind für Sie da
Name | Telefon | Zimmer | |
---|---|---|---|
Birgit
Gerhard
Ansprechpartnerin
|
(08131) 74-1880 | E24 | birgit.gerhard@lra-dah.bayern.de |
Hier finden Sie uns
Montag: 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr