Jagdgenossenschaften

Versammlung der Jagdgenossenschaften

Die Versammlung der Jagdgenossen ist vom Jagdvorsteher wenigstens einmal im Geschäftsjahr einzuberufen.

Der Termin ist der unteren Jagdbehörde rechtzeitig per Post oder E-Mail mitzuteilen. Zweckmäßig ist hier die Übersendung des Einladungsschreibens. Sie können hierzu auch unser sicheres Kontaktformular nutzen. Auch eine telefonische Benachrichtigung ist zulässig.

Beschlussfähig ist die Versammlung nur, wenn eine ordnungsgemäße Ladung erfolgt ist:

  • Die Einladung muss Ort, Zeitpunkt und die Tagesordnung der Versammlung enthalten.
  • Die Einladung muss in ortsüblicher Weise bekanntgemacht werden. Ortsüblich ist das, was sich vor Ort in den letzten Jahren als Bekanntmachungsform durchgesetzt hat (z.B. Anschlag an Kirchenmauer, Rathaus, Wirtshaus etc., Annonce in Zeitung …).
  • Die Ladungsfrist beträgt eine Woche d.h. zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntmachung und dem Versammlungstermin müssen mindestens sieben Tage liegen.
    Beispiel: Findet die Versammlung am Samstag den 09.03. statt, so muss die Bekanntmachung spätestens am Freitag den 01.03. erfolgen.

Empfohlen wird ein Hinweis auf der Einladung, dass die Jagdgenossen Veränderungen in ihrer Grundstücksfläche unter Vorlage eines Grundbuchauszuges anzuzeigen haben (regelmäßige Aktualisierung des Jagdkatasters).

Vor Beginn der Versammlung ist die Anzahl der stimmberechtigen Jagdgenossen und die von ihnen vertretene Fläche festzustellen und in der Niederschrift zu vermerken (Anwesenheitsliste).

Entscheidungen in der Versammlung werden durch Beschluss gefasst.

Beschlüsse bedürfen sowohl der Mehrheit (über 50 %) der anwesenden/vertretenen Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche (doppelte Mehrheit). D.h. ein Beschluss kommt nicht zustande, wenn zwar die Mehrheit nach Köpfen gegeben ist, diese aber nicht gleichzeitig die Flächenmehrheit hinter sich hat.
Bitte beachten Sie: Stimmenthaltungen gelten wie Nein-Stimmen.

Jagdgenossen können sich bei der Abstimmung vertreten lassen.
Ohne Vollmacht durch Ehegatten, volljährige Verwandte in gerader Linie oder im Dienst des Jagdgenossen ständig beschäftigte, volljährige Personen.
Mit schriftlicher Vollmacht durch einen volljährigen Jagdgenossen derselben Genossenschaft.

Die untere Jagdbehörde ist innerhalb eines Monats unaufgefordert über die Beschlüsse der Versammlung zu unterrichten.

Zweckmäßig ist hierbei eine Übersendung der Niederschrift samt Anwesenheitsliste per Post oder Sie nutzen hierfür unser sicheres Kontaktformular.

  1. Die Versammlung der Jagdgenossenschaften wählt:
    (§ 6 Abs. 1 Satz 2 der Satzung)
    • den Vorsitzenden des Jagdvorstandes (Jagdvorsteher)
    • dessen Stellvertreter
    • 2 Beisitzer
    • 1 Schriftführer
    • 1 Kassier
    • 2 Rechnungsprüfer

  2. Der Jagdvorstand besteht aus 4 Mitgliedern
    (§ 9 Abs. 1 Satz 1 der Satzung)
    • Jagdvorsteher
    • stellv. Jagdvorsteher und
    • 2 Beisitzern

Schriftführer, Kassier und Rechnungsprüfer gehören nicht zur Vorstandschaft und sind deshalb bei Beschlussfassungen der Vorstandschaft (z. B. § 9 Abs. 6 Satz 1 der Satzung) auch nicht stimmberechtigt.

  1. Jagdvorsteher, stellv. Jagdvorsteher sowie 1. und 2. Beisitzer sind schriftlich unter Verwendung von Stimmzetteln zu wählen (§ 8 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 2 der Satzung)
  2. Schriftführer, Kassier und die 2 Rechnungsprüfer können per Handzeichen gewählt werden.
  3. Die Beisitzer können auch die Funktion des Schriftführers oder des Kassiers übernehmen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 der Satzung), nicht jedoch die des Rechnungsprüfers (§ 13 Abs. 3 Satz 2 der Satzung). Jagdvorsteher und stellv. Jagdvorsteher können keine Doppelfunktion ausüben.
  4. Die Mitglieder des Jagdvorstands müssen Jagdgenossen sein. Schriftführer, Kassier und Rechnungsprüfer müssen nicht Jagdgenossen sein. Sofern sie keine Jagdgenossen sind, sind sie nicht stimmberechtigt.
  5. Bei den Wahlen zur Vorstandschaft entscheidet grundsätzlich die Stimmen- und Flächenmehrheit. Die Jagdgenossenschaft kann aber in ihrer Satzung festlegen, dass für Wahlen lediglich die Personenmehrheit entscheidend ist. Stimmenthaltungen müssen als Neinstimmen gewertet werden.
  6. Die Amtszeit des Jagdvorstandes beträgt fünf Jahre. Sie beginnt grundsätzlich mit dem auf die Wahl folgenden Jagdjahr (01.04.), daher sollte der Versammlungstermin vor diesem Datum liegen.
  7. Über den wesentlichen Verlauf und die Beschlüsse der Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus ihr muss insbesondere hervorgehen, wie viel Jagdgenossen anwesend oder vertreten waren, ferner der Wortlaut der gefassten Beschlüsse unter Angabe der Mehrheit nach Kopfzahl mit der sie gefasst wurden.
    Die Niederschrift ist vom Jagdvorsteher und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
    Die Jagdbehörde ist innerhalb 1 Monats über die Beschlüsse der Versammlung zu unterrichten (§ 8 Abs. 4 der Satzung).
  8. Zur Überprüfung der Wahl sind der unteren Jagdbehörde neben der Wahlniederschrift auch die Ladung zur Versammlung, die Anwesenheitsliste sowie grundsätzlich auch die Stimmzettel vorzulegen. Ist das Wahlergebnis eindeutig (Einstimmigkeit), kann auf die Vorlage der Stimmzettel verzichtet werden.

Zusätzlich benötigt das Landratsamt die Kontaktdaten (Anschrift, Telefonnummer, E-Mailadresse) des neu gewählten Vorstands. Nutzen Sie hierzu unser "Muster Neuwahl Jagdvorstand" und senden Sie dieses mit unserem sicheren Kontaktformular.