Trinkwasser
Das bayerische Trinkwasser stammt zumeist aus Grundwasser. Entweder wird dieses direkt über Brunnenbohrungen aus Tiefen bis über 100 Metern gepumpt oder aus Quellwasser gewonnen.
Die Brunnen sind von Wasserschutzgebieten umgeben, die das zukünftige Trinkwasser vor Verschmutzungen schützen.
Während das Grundwasser durch die Bodenschichten wandert, kann dieses mit bestimmten Mineralien angereichert werden. Eine hohe Konzentration von Eisen oder Mangan ist jedoch im Trinkwasser zu vermeiden und wird im Wasserwerk durch Filterung reduziert.
Die Aufgabe der Wasserwerke ist es, die Qualität des Trinkwassers gemäß Trinkwasserverordnung durch Aufbereitung des Rohwassers zu gewährleisten.
Nach den Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes muss Trinkwasser so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist.
Im Landkreis Dachau sorgen acht Wasserversorger für die kontinuierliche Versorgung der Bürger mit kühlem, klarem, geschmacklich einwandfreiem und keimarmem Wasser.
Auf der Seite des Wasserwirtschaftsamtes finden Sie die Wasserversorger des Landkreises.
Das aufbereitete Trinkwasser wird in höhergelegene Wasserspeicher (Hochbehälter) gepumpt und dort zwischengespeichert. Damit wird gewährleistet, dass ein gleichbleibender Druck und eine ausreichende Menge an Wasser jederzeit zur Verfügung steht.
Wie wird die Trinkwasserqualität im Landkreis überwacht?
Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat die Pflicht zur Eigenüberwachung. Die Trinkwasserverordnung sieht vor, dass Wasser regelmäßig untersucht wird. Es gehören mikrobiologische, chemische und physikalische Parameter zum Untersuchungsumfang. Diese werden vom Anlagenbetreiber in Auftrag gegeben. Die Ergebnisse der Untersuchungen können Sie auf der Homepage der Wasserversorger nachlesen. Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage muss das Gesundheitsamt über Abweichungen der Qualitätsanforderungen des Trinkwassers informieren.
Das Gesundheitsamt kontrolliert die von den Wasserversorgern vorgelegten Trinkwasserbefunde und entnimmt selbst Wasserproben. Zu unseren Pflichten gehört unter anderem auch die Überwachung der Wassergewinnungsanlagen einschließlich der festgelegten Schutzzonen. Bei Mängeln der Anlage und Abweichungen von Grenzwerten werden von uns Maßnahmen festgelegt.
- Meldung einer zentralen oder dezentralen Wasserversorgungsanlage oder einer Eigenwasserversorgungsanlage (a, b oder c Anlage) gemäß § 11 Abs. 1 TrinkwV in der jeweils gültigen Fassung
- Meldeformular einer mobilen Anlage (d Anlage) gemäß § 11 Abs. 2 TrinkwV in der jeweils gültigen Fassung
- Meldung einer Gebäudewasserversorgung (e Anlage) bei öffentlicher Tätigkeit gemäß § 11 Abs. 1 TrinkwV in der jeweils gültigen Fassung
- Meldung einer zeitweisen Wasserverteilungsanlage (f Anlage) gemäß § 11 Abs. 3 TrinkwV in der jeweils gültigen Fassung
- Meldeformular einer zusätzlichen NICHT-Trinkwasseranlage gemäß § 12 in der jeweils gültigen Fassung
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