Hygieneüberwachung in öffentlichen Einrichtungen
Wir sind für die infektionshygienische Überwachung öffentlicher Einrichtungen zuständig. Die Begehungen erfolgen anlassbezogen, außer in Pflegeeinrichtungen. Dies ist im Infektionsschutzgesetz (§ 36 Abs. 1 IfSG) geregelt.
Unsere Schwerpunkte:
- Beratung zur Verhütung von Infektionskrankheiten
- Bekämpfung von Infektionskrankheiten
- Einhaltung der hygienischen Bestimmungen
Bestimmte Einrichtungen müssen innerbetriebliche Verfahren festlegen, um die Übertragung von Krankheiten zu verhindern.
Diese Verfahrensweisen müssen schriftlich in Form von Hygieneplänen festgehalten werden (§ 35 IfSG).
Folgende Einrichtungen werden infektionshygienisch überwacht (§§ 33, 35, 36 IfSG):
- Gemeinschaftsunterkünfte (Obdachlosenunterkünfte, Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber, Spätaussiedler und Flüchtlinge sowie sonstige Massenunterkünfte, JVA)
- Kindertageseinrichtungen, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
- Voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen
Rechtliche Grundlagen
Wir sind für Sie das
Name | Telefon | Zimmer | |
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Dr. med.
Dagmar
Königer
|
(08131) 74-1413 | Dr.-Hiller-Str. 36, Zi. 110 | dagmar.koeniger@lra-dah.bayern.de |
Dr. med.
Christine
Zweimüller
|
(08131) 74-1413 | Dr.-Hiller-Str. 36, Zi. 111 | christine.zweimueller@lra-dah.bayern.de |
Hier finden Sie uns
Montag: 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr