Masernschutzgesetz

Für folgende Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind findet das Masernschutzgesetz (§ 20 Infektionsschutzgesetz) Anwendung:

  • Kinder die in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 1-3 betreut werden.
  • Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung nach §33  Nr. 4 arbeiten, oder in einer Einrichtung nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 untergebracht sind.
  • Personen, die in Einrichtungen nach §23 Abs. 3 Satz 1, oder in oben genannten Einrichtungen tätig sind.

Gemeinschaftseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden.

Dazu gehören insbesondere:

  1. Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte
  2. die nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflege
  3. Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
  4. Heime

Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern.

  1. Krankenhäuser,
  2. Einrichtungen für ambulantes Operieren,
  3. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
  4. Dialyseeinrichtungen,
  5. Tageskliniken,
  6. Entbindungseinrichtungen,
  7. Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
  8. Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen,
  9. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
  10. Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
  11. Rettungsdienste und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes

Was ist nachzuweisen?

Ein ausreichender Impfschutz besteht, wenn ab Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung, ab Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen bei der betroffenen Person durchgeführt wurden. Siehe hierzu auch die Empfehlungen der ständigen Impfkommission.

Vor Beginn der Betreuung oder einer Tätigkeit ist der Leitung der jeweiligen Einrichtung folgender Nachweis vorzulegen (IfSG §20 Abs.9):

  1. Eine Impfdokumentation darüber, dass bei ihnen ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht. ODER
  2. Ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei ihnen eine Immunität gegen Masern vorliegt oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können. ODER
  3. Eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen in Absatz 8 Satz 1 genannten Einrichtung darüber, dass ein Nachweis nach Nummer 1 oder Nummer 2 bereits vorgelegen hat.

Fehlender Nachweis

Liegt der Nachweis nicht vor, darf die Person in den entsprechenden Einrichtungen keine Tätigkeit aufnehmen, bzw. nicht zur Betreuung aufgenommen werden. Die Schulpflicht besteht nach gesetzlichen Vorgaben.

Wird der Nachweis nicht vorgelegt, oder bestehen Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit des Nachweises, hat die Leitung der Einrichtung das zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen und die Angaben der betroffenen Person zu übermitteln.

Das Gesundheitsamt klärt den Sachverhalt und leitet dann ggf. weitere Schritte ein.

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