Legionellen

Informationen zu Trinkwasserinstallationen (Gebäudewasserversorgungsanlagen)

Die Verantwortung für die Trinkwasserqualität liegt ab dem Wasserzähler des Hausanschlusses beim Eigentümer bzw. Betreiber der Anlage.

Bei Vermietung gelten als Betreiber:

  • Hausbesitzer
  • Vermieter
  • Eigentümergemeinschaft gegebenenfalls vertreten durch eine Hausverwaltung

Folgende Anforderungen sind beim Betreiben der Anlage zu beachten:

  • gültigen Fassung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV)
  • allgemein anerkannten Regeln der Technik
  • technische Regelwerke (DIN EN, DIN, DVGW, UBA-Empfehlungen, VDI)

Sie sind Betreiber einer Gebäudewasserversorgungsanlage? Dann liegt der Schutz der Verbraucher bei einer Legionellenkontamination in Ihrer Verantwortung.

Verpflichtungen des Betreibers bei einer Grenzwertüberschreitung

Der Schutz der Verbraucher, vor einer Legionelleninfektion, muss gewährleistet werden.
Bei Grenzüberschreitung muss die Legionellenkonzentration auf ein zulässiges Maß reduziert werden. Dies muss durch einen labortechnischen Nachweis bestätigt werden.

  • Die Legionellenkontamination ist dem Gesundheitsamt zu melden. Bitte nutzen Sie hierfür die Online-Meldung.
  • Alle Verbraucher (Bewohner, Mieter) sind über den Legionellennachweis und die Verhaltensregeln schriftlich (z. B. durch Aushang) zu informieren (§§ 51, 52 und 68 TrinkwV). Die Klassifikation der Kontamination ist anzugeben (DVGW-Arbeitsblattes W 551).
  • Die Handlungspflichten gemäß § 51 TrinkwV sind wahrzunehmen und alle erfordlichen Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher einzuleiten. Die Trinkwasserinstallation ist durch einen Fachbetrieb zu überprüfen: Ortsbesichtigung, Prüfung der allgemeinen anerkannten Regeln der Technik. Außerdem ist eine schriftliche Risikoabschätzung zu erstellen.
  • Die Verbraucher sind über die Möglichkeiten zur Minimierung des Infektionsrisikos und des Selbstschutzes zu informieren. Bei Nachweis von mehr als 10.000 KBE Legionellen in 100 ml („extrem hohe Kontamination“) ist eine Nutzungseinschränkung erforderlich (z. B. Duschverbot). Von dieser Nutzungseinschränkung kann nur abgesehen werden, wenn die aerosolbildenden Warmwasserzapfstellen mit endständigen Sterilfiltern versehen werden.
  • Weitergehende Untersuchungen des Trinkwassers nach DVGW-Arbeitsblatt W 551 sowie der DVGW-Information Wasser Nr. 90 sowie Sanierungsmaßnahmen sind einzuleiten.

Gesetzestexte und Empfehlungen der Fachstellen

Einschlägige Empfehlungen wie die VDI- Richtlinien 6023, das DVGW-Arbeitsblatt W 551 und die DVGW-Information Wasser Nr. 90 sind kostenpflichtig über den VDI (Verein Deutscher Ingenieure e.V.) oder den DVGW (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.) zu erwerben.

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