Infektionskrankheiten

Ziel des Infektionsschutzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Dazu gehört der Schutz einzelner Personen, aber auch der Schutz der gesamten Bevölkerung.

Das Auftreten neuer Erreger, die Entwicklung von Resistenzen bei Keimen und eine verstärkte Reisetätigkeit begünstigen die Verbreitung von infektiösen Erregern. Eine unserer zentralen Aufgaben ist es, die Bevölkerung davor zu schützen.

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) bildet die gesetzliche Grundlage.

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Im Infektionsschutzgesetz (IfSG §§ 6-10) ist geregelt:

  • welche Erkrankungen meldepflichtig sind
  • wer zur Meldung verpflichtet ist
  • in welcher Form die Meldung an das Gesundheitsamt erfolgen muss

Zur Meldung verpflichtet sind in erster Linie Ärzte und Labore. Für Gemeinschaftseinrichtungen besteht eine Benachrichtigungspflicht nach § 34 IfSG für bestimmte Erkrankungen.

Zu diesen Infektionskrankheiten führen wir Ermittlungen zu Infektionsquellen und Kontaktpersonen durch. Außerdem leiten wir erforderliche Maßnahmen zur Verhütung einer Weiterverbreitung ein.

Dies umfasst auch die Beratung zur Vorbeugung von Infektionskrankheiten. Auch bei einer Erkrankung können wir beratend unterstützen.

Formulare

Rechtliche Grundlage

In Gemeinschaftseinrichtungen (nach IfSG § 33), wie z. B. Kinderkrippen, Kindergärten oder Schulen, befinden sich viele junge Menschen auf engem Raum. Daher können sich Infektionskrankheiten besonders leicht ausbreiten. Aus diesem Grund enthält das Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine Reihe von Regelungen, die dem Schutz aller Kinder und des Personals vor ansteckenden Krankheiten dienen.

Die Einrichtungsleitung ist nach Infektionsschutzgesetz verpflichtet, uns über das Auftreten bestimmter Infektionskrankheiten zu benachrichtigen (§34 IfSG).

Bitte nutzen Sie hierfür unsere Online-Meldung.

Die Sorgeberechtigten der Kinder, sowie erkranktes Personal, sind wiederum verpflichtet, die Einrichtungsleitung über eine bestehende Infektionskrankheit zu informieren.

Eine Wiederzulassung zum Besuch in die jeweilige Einrichtung ist möglich, wenn für andere Personen keine Ansteckungsgefahr mehr besteht. Dies gilt für Erkrankte, Ausscheider und enge Kontaktpersonen von Erkrankten (z. B. Haushaltsmitgliedern). Die Dauer bis zur Wiederzulassung wird vom Gesundheitsamt gemäß entsprechender Empfehlungen festgelegt.

Betroffene Einrichtungen nach § 33 IfSG

Gemeinschaftseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden. Dazu gehören insbesondere:

  1. Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte
  2. die nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflege
  3. Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
  4. Heime
  5. Ferienlager

Rechtliche Grundlage

Die Tuberkulose (TBC) ist eine durch Bakterien verursachte Infektionskrankheit.

Für die Tuberkulose sieht das Infektionsschutzgesetz unter § 7 eine Meldepflicht für den Erregernachweis vor.

Erkrankung, Tod, sowie die Verweigerung oder der Abbruch einer wirksamen Therapie bei einer behandlungsbedürftigen Lungentuberkulose müssen nach § 6 IfSG gemeldet werden.

Auch  Leitungen von Gemeinschaftseinrichtungen sind für Erkrankungen nach § 34 IfSG gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt benachrichtigungspflichtig.

Bitte nutzen Sie hierfür unsere Online-Meldung.

Nachdem dem Gesundheitsamt eine Tuberkuloseerkrankung gemeldet wurde, nehmen wir Kontakt zur erkrankten Person auf und leiten eine Umgebungsuntersuchung ein. Hierbei werden alle Personen, die engen Kontakt zu dem oder der Erkrankten hatten, ermittelt und untersucht.

Diese Untersuchung erfolgt mit Hilfe eines Bluttests und ggf. einer Röntgenuntersuchung der Lunge.

Das Gesundheitsamt begleitet die an TBC erkrankte Person während der mehrere Monate dauernden Therapie. Wir stehen für Fragen und Hilfestellungen auch für Kontaktpersonen zur Verfügung.

Formulare

Weitere Informationen

Name Telefon Zimmer
Jutta Heidenreich
(08131) 74-1412 Dr.-Hiller-Str. 36, Zi. 102
Iris Zirngibl
(08131) 74-1418 Dr.-Hiller-Str. 36, Zi. 102

HIV Testung

Falls Sie einen HIV Test machen möchten, vereinbaren Sie bitte unter (08131) 74-422 einen Termin. So gewährleisten wir, dass Ihre Testung schnell durch Fachpersonal erfolgen kann.

Wir bieten die Testung kostenfrei und anonym an. Das Ergebnis können Sie nach ca. einer Woche bei uns abrufen.

Wenn Sie ein schnelles Ergebnis wünschen, dann besteht die Möglichkeit für einen Schnelltest, für den wir eine Gebühr von 25,- € erheben. Hier erhalten Sie nach 30 Minuten das Ergebnis der Untersuchung.

Beratung zu HIV und AIDS

Falls Sie eine Beratung zu Ansteckung, Schutz vor Ansteckung, oder einer anderen Frage zu HIV und AIDS wünschen, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. Die Ärztinnen und Sozialpädagoginnen des Gesundheitsamtes beraten Sie anonym und kostenfrei telefonisch oder auch im persönlichen Gespräch. Die Mitarbeitenden unterliegen der Schweigepflicht.

Falls Sie bereits von Ihrer HIV-Positivität oder einer bestehenden AIDS Erkrankung wissen, können wir gerne bei der Anbindung an entsprechende Arztpraxen/Einrichtungen unterstützen.

Wir sind für Sie da

Name Telefon Zimmer
Jutta Heidenreich
(08131) 74-1412 Dr.-Hiller-Str. 36, Zi. 102
Elvisa Kupinic
(08131) 74-1991 Dr.-Hiller-Str. 36, Zi. 101
Iris Zirngibl
(08131) 74-1418 Dr.-Hiller-Str. 36, Zi. 102

Hier finden Sie uns

Landratsamt Dachau, Infektionsschutz, Trinkwasserhygiene und Umweltmedizin
Dr.-Hiller-Straße 36
85221   Dachau
Telefon: (08131) 74-1413
Telefax: (08131) 7411-713
Öffnungszeiten

Montag: 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr