Prüfung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit mit Geburt in Deutschland
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Seit 1. Januar 2000 erwirbt ein in Deutschland geborenes Kind ausländischer Eltern mit Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit. Wenn wenigstens ein Elternteil am Tag der Geburt des Kindes, wenn dieser Elternteil sich rechtmäßig und gewöhnlich in Deutschland aufhält und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt.
- Für Kinder, welche bis zum 26.6.2024 geboren wurden, findet das alte Gesetz Anwendung. Demnach ist ein achtjähriger Aufenthalt eines Elternteils am Tag der Geburt erforderlich. Das neue Gesetz kann hier nicht rückwirkend angewandt werden.
- Für Kinder, welche ab dem 27.6.2024 geboren wurden, gelten die Regelungen des neuen Gesetzes. Hier ist ein fünfjähriger Aufenthalt eines Elternteils am Tag der Geburt ausreichend.

Das Kind ausländischer Eltern erwirbt dann mit Geburt in der Regel neben der deutschen auch eine ausländische Staatsangehörigkeit (Mehrstaatigkeit).
Die ausländischen Eltern müssen für ihre Kinder keinen Antrag auf die deutsche Staatsangehörigkeit stellen. Die deutsche Staatsangehörigkeit wird von dem für die Beurkundung der Geburt zuständigen Standesamt eingetragen. Die Ausländerbehörde überprüft dazu die Ausländerakten der Eltern. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, bekommt das Kind automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie als Eltern erhalten in diesem Fall schriftliche Benachrichtigung des Geburtenbüros. Die deutschen Ausweisdokumente für Ihr Kind können Sie dann in dem für Sie zuständigen Einwohnermeldeamt/Bürgerbüro (Wohnort) beantragen. Bitte erkundigen Sie sich dort, welche Unterlagen Sie dafür benötigen.
Als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger muss eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Freizügigkeit besitzt.
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