Einbürgerung

Bitte beachten Sie: Wir sind für Sie zuständig, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis Dachau haben.

Die Einbürgerung ist die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an eine Ausländerin oder einen Ausländer. Sie muss beantragt werden und wird durch Aushändigung einer besonderen Einbürgerungsurkunde vollzogen.

Aktuelles: Gesetzesänderung im Staatsangehörigkeitsgesetz

Der Bundestag hat die Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts am 19.01.2024 beschlossen. Das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts wurde am 26. März 2024 im BGBL. 1 Nr. 104 verkündet.
Es tritt in seinen wesentlichen Teilen am 27. Juni 2024 in Kraft (Artikel 6 Absatz 1 StARModG).

  1. Bitte machen Sie zuerst den Quick-Check zur Einbürgerung, um Ihre Erfolgsaussichten zu überprüfen. (Link: Siehe unten)
  2. Nur wenn Sie aufgrund des Quick-Checks die Kriterien einer Einbürgerung erfüllt haben, füllen Sie bitte den Antrag zur Einbürgerung aus. Senden Sie uns diesen bevorzugt über unser Kontaktformular mit allen benötigten Nachweisen zurück.
    Wenn Sie den Antrag per Post einsenden möchten (Landratsamt Dachau, Einbürgerung, Weiherweg 16, 85221 Dachau), schicken Sie uns bitte ausschließlich die Nachweise in Kopie zu. Unvollständige Anträge werden nicht bearbeitet und zurückgesendet (Antragsformular siehe unten).
  3. Nach Antragseingang erhalten Sie von uns eine Eingangsbestätigung. Bitte beachten Sie, dass diese aufgrund der sehr hohen Antragszahlen einige Zeit dauern kann.
  4. Wir werden Sie zu gegebener Zeit persönlich vorladen. Zu diesem Termin bringen Sie bitte die Originale zum Abgleich mit. Bis dahin werden wir Ihren Antrag jedoch schon beginnen zu bearbeiten.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung. Persönliche Vorsprachen sind nur mit Termin möglich. Am besten erreichen Sie uns über unser Kontaktformular.

Anträge

Bitte beachten Sie, dass Ihnen im Verwaltungsverfahren mit einer Antragstellung auch immer Kosten entstehen, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.

Weitere Informationen

Das Gesetz zu Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts tritt am 27. Juni 2024 in Kraft.

Was ist der Kern der Gesetzesreform?

  • Mehrstaatigkeit soll generell möglich werden: Einbürgerungsbewerber müssen ihre bisherige Staatsangehörigkeit bei der Einbürgerung nicht mehr aufgeben.
    Durch die Einbürgerung kann jedoch die bisherige Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes automatisch verloren gehen, wenn das Staatsangehörigkeitsrecht Ihres Heimatlandes dies vorsieht. Zur Vermeidung eines ungewollten Verlusts empfehlen wir Ihnen, vor Antragstellung die zuständige Auslandsvertretung des Heimatstaates zu kontaktieren und ggf. die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten (z.B. Beantragung einer Beibehaltungsgenehmigung). Da eine Mehrstaatigkeit im Einzelfall Nachteile mit sich bringen kann, steht es jedem Einbürgerungsbewerber frei, freiwillig seine bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben.
  • Einbürgerung soll beschleunigt werden: Statt nach acht Jahren sollen Menschen bereits nach fünf Jahren die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten können.
  • Erleicherter Ius-soli-Erwerb: Alle in Deutschland geborenen Kinder ausländischer Eltern erwerben künftig vorbehaltlos die deutsche Staatsangehörigkeit und können die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern behalten, wenn mindestens ein Elternteil seit mehr als fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt. Die Optionsregelung entfällt komplett und die Voraufenthaltszeit des maßgeblichen Elternteils wird von acht auf fünf Jahre verkürzt.
  • Lebensleistung der Gastarbeitergeneration soll anerkannt werden: Nachweis mündlicher Sprachkenntnisse genügt für eine Einbürgerung und es ist kein Einbürgerungstest notwendig

Können Menschen, die Sozialleistungen beziehen, trotzdem einen Anspruch auf Einbürgerung haben?

Wer die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben möchte, muss für sich und seine Angehörigen den Lebensunterhalt grundsätzlich selbst bestreiten können. Für einen Anspruch auf Einbürgerung dürfen keine Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II oder XII) bezogen werden. Hiervon sieht der Gesetzentwurf drei Ausnahmen vor:

  • ehemalige Gastarbeiter und Vertragsarbeiter sowie die zu ihnen im zeitlichen Zusammenhang nachgezogenen Ehegatten, wenn sie die Inanspruchnahme von Leistungen nach SGB II oder XII nicht zu vertreten haben
  • Antragstellerinnen und Antragsteller, die in Vollzeit erwerbstätig sind und dies innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Monate waren
  • Ehepartnerinnen und -partner (oder eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner) einer in Vollzeit erwerbstätigen Person, die mit ihr und einem minderjährigen Kind in familiärer Gemeinschaft leben.

Können auch Antragsteller eingebürgert werden, die strafrechtlich verurteilt worden sind?

Einbürgerungsbewerberinnen und -bewerber dürfen nicht vorbestraft sein. Es gibt allerdings sogenannte "Bagatellstrafen", die einer Einbürgerung nicht entgegenstehen. Darunter fallen Strafen unter 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten auf Bewährung, wenn diese nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist. Hier gibt es allerdings eine Ausnahme: Wurde eine zugewanderte Person wegen einer antisemitischen, rassistischen oder einer anderen menschenverachtend motivierten Tat verurteilt, kann sie nicht eingebürgert werden - egal, wie gering die Strafe ausgefallen ist.

Welche Erleichterungen gelten für die sogenannte Gastarbeitergeneration?

Die Lebensleistung der sogenannten "Gastarbeitergeneration" sowie die zu ihnen im zeitlichen Zusammenhang nachgezogenen Ehegatten soll anerkannt und ihre Einbürgerung erleichtert werden. Als Sprachnachweis soll daher genügen, dass sich die Person im Alltag auf Deutsch ohne nennenswerte Probleme verständigen kann. Die Angehörigen der Gastarbeitergeneration sollen darüber hinaus nicht mehr verpflichtet sein, einen Einbürgerungstest abzulegen. Das alles gilt auch für die sogenannten Vertragsarbeiter der ehemaligen DDR und deren im zeitlichen Zusammenhang nachgezogenen Ehegatten.

Wie lange dauert ein Einbürgerungsverfahren?

Das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts ermöglicht es ausländischen Staatsangehörigen, früher und einfacher die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben. Es ist daher damit zu rechnen, dass die Zahl der Einbürgerungsanträge erheblich ansteigen wird. Gleichzeitig wird dadurch auch die Bearbeitungszeit von der Antragstellung bis zur Einbürgerung steigen. Genaue Zeitangaben sind hier derzeit nicht möglich.

Werden die Einbürgerungsbehörden durch die Reform überlastet?

Das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts ermöglicht es ausländischen Staatsangehörigen, früher und einfacher die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben. Wenn das Gesetz in Kraft tritt, ist damit zu rechnen, dass die Zahl der Einbürgerungsanträge vermutlich ansteigen wird.
Zuständig für den Vollzug des Staatsangehörigkeitsgesetzes sind in Deutschland die Länder. In den dortigen Staatsangehörigkeits- bzw. Einbürgerungsbehörden werden die Anträge auf Einbürgerung bearbeitet. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Länder (und die großen Einbürgerungsbehörden) frühzeitig über die Reformüberlegungen informiert, damit sie sich auf die geplanten Änderungen einstellen können, und Gelegenheit zur Beteiligung gegeben. Darüber hinaus unterstützt der Bund die Länder und Kommunen dabei, die Antragsverfahren für die Einbürgerung zu digitalisieren.

Kann eine ausländische Staatsangehörigkeit, welche durch den Erhalt der deutschen Staatsangehörigkeit verloren ging, wiedererlangt werden?

Der bisher im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht verankerte Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit wird mit dem Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) aufgegeben. Deutsche Staatsangehörige, die sich nach dem Inkrafttreten der Reform in einem anderen Staat einbürgern lassen, müssen ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr aufgeben. Ob der Wiedererwerb einer ausländischen fremden Staatsangehörigkeit, die zuvor durch eine Einbürgerung in Deutschland verloren ging, möglich ist, hängt von den staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Herkunftsstaates ab.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite:

Die Gebühr für die Einbürgerung (Anspruchs- oder Ermessenseinbürgerung) beträgt grundsätzlich € 255,00. Für die Miteinbürgerung minderjähriger Kinder ohne eigenes Einkommen wird zusätzlich eine Gebühr von € 51,00 erhoben. Diese Gebühr ist am Ende des Einbürgerungsprozesses fällig.

Auch im Falle einer Ablehnung oder Rücknahme des Antrages entstehen Ihnen Verwaltungskosten.

Zusätzliche Kosten können entstehen:

  • für die Ausstellung von Personenstandsurkunden
  • für Übersetzungen von ausländischen Urkunden durch beeidigte Übersetzer und Beglaubigungsgebühren
  • für Nachweise von staatsbürgerlichen Kenntnissen und Sprachkenntnissen
  • ggf. Entlassungsgebühren aus dem Heimatland

Die Einbürgerung ist ein relativ aufwändiges Verwaltungsverfahren. Es dauert in der Regel mehrere Monate.

Die Bearbeitungsdauer ist individuell und hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z. B.:

  • Herkunftsland
  • aktuelle Situation des Antragstellers
  • Vollständigkeit der Unterlagen

Bitte stellen Sie während der Bearbeitungszeit keine telefonischen Anfragen zum Verfahren

Nach erfolgreichem Abschluss des Verfahrens wird bei uns im Landratsamt die Einbürgerungsurkunde ausgehändigt.
Anschließend können beim Passamt der zuständigen Wohnsitzgemeinde der deutsche Personalausweis und/oder der deutsche Reisepass beantragt werden.

Während der Bearbeitungszeit können Fragen aufkommen. Hier haben wir für Sie die wichtigsten Antworten zusammengefasst:

Bitte teilen Sie uns Änderungen, welche während der Antragsbearbeitung eintreten, umgehend schriftlich mit. Füllen Sie dafür das Änderungsformblatt aus und senden dieses unterschrieben mit den dazugehörigen Nachweisen über die Änderungen an uns per Post zu.

Bitte beantragen Sie sofort bei der für Sie zuständigen Auslandsvertretung, die Entlassung aus der derzeitigen Staatsangehörigkeit.

Die Einbürgerungszusicherung ist 2 Jahre gültig. Wir empfehlen Ihnen, sämtlichen Schriftverkehr mit Ihren Heimatbehörden mit „Einschreiben“ zu führen und davon Kopien zu fertigen. Damit können Sie Ihre Entlassungsbemühungen nachweisen.

Einige Länder ziehen nach Beginn oder Abschluss des Entlassungs- bzw. Verzichtverfahrens die Nationalpässe sofort ein. Sie müssen deshalb damit rechnen, eine Zeit lang ohne Ausweispapiere zu sein (bis zur Aushändigung der Einbürgerungsurkunde und der danach vorzunehmenden Ausstellung deutscher Ausweispapiere, da die Unterlagen erst erneut aktualisiert und geprüft werden).

Einige Heimatbehörden fordern vor Beantragung der Entlassung eine Beglaubigung/Apostille der Zusicherung. Dies gilt, laut den uns vorliegenden Informationen, für das Entlassungsverfahren folgender Länder: Albanien, Armenien, Bosnien-Herzegowina, Georgien, Kolumbien, Mazedonien, Serbien, Russland, Weißrussland, Ukraine und Vietnam. Die Ausstellung ist gebührenpflichtig.

Zuständig für die Beglaubigung/Apostille der Einbürgerungszusicherung ist die
Regierung von Oberbayern- Beglaubigungsstelle
Maximilianstr. 39, 80534 München

Die Bescheinigung über Ihre Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit legen Sie bitte zu gegebener Zeit mit einer von einem öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer angefertigten Übersetzung uns vor.

Senden Sie uns bitte ein formloses Schreiben mit Unterschrift über die gewünschte Antragsrücknahme per Post zu.

Die Rücknahme des Antrages ist kostenpflichtig und beträgt in der Regel € 63,00. Nach Aktenabschulss wird Ihnen eine Rechnung zugesandt.
Eine erneute Antragstellung ist bei Erfüllung der Antragskriterien jederzeit möglich.

Wir sind für Sie da

Die Zimmernummer wird Ihnen bei der Terminbestätigung mitgeteilt.

Name Telefon Zimmer
Frau Klement
Gruppenleiterin
(08131) 74-320 E28 - E29
Frau Füchsel
Einbürgerung, Staatsangehörigkeit: Buchstaben A - Bi
(08131) 74-309 E28 - E29
Frau Mühlbauer
Einbürgerung, Staatsangehörigkeit: Buchstaben Bj - G
(08131) 74-2157 E28 - E29
Herr Ehrhardt-Gudra
Einbürgerung, Staatsangehörigkeit: Buchstaben H - Ld
(08131) 74-2109 E28 - E29
Frau Matheis
Einbürgerung, Staatsangehörigkeit: Buchstaben Le - N
(08131) 74-475 E28 - E29
Frau Kazazis
Einbürgerung, Staatsangehörigkeit: Buchstaben O - Sh
(08131) 74-1745 E28 - E29
Herr Ariote
Einbürgerung, Staatsangehörigkeit: Buchstaben Si - Z
(08131) 74-2287 E28 - E29
Frau Kerzel
Einbürgerung, Staatsangehörigkeit
(08131) 74-2009 E28 - E29

Hier finden Sie uns

Landratsamt Dachau, Staatsangehörigkeit & Einbürgerung
Bürgermeister-Zauner-Ring 11
85221   Dachau
Telefon: (08131) 74-0
Öffnungszeiten

Sie erreichen uns am besten schriftlich.

Montag: 08:00 - 12:00 Uhr, nach Terminvereinbarung
Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr, nach Terminvereinbarung
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr, nach Terminvereinbarung
Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr, nach Terminvereinbarung