Deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung

Bitte beachten Sie: Wir sind für Sie zuständig, wenn Sie im Landkreis Dachau wohnen.
Wenn sie einen Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, ist das Bundesverwaltungsamt zuständig.

Seit dem 20.08.2021 können Personen, die nach dem 23. Mai 1949 (Inkrafttreten des Grundgesetzes) geboren wurden, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung gemäß dem neu gefassten § 5 Staatsangehörigkeitsgesetz („StAG“) erwerben


Dies gilt insbesondere für Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit

  • nicht durch Geburt erwerben konnten, wenn z.B. „nur“ die Mutter deutsch war zum Zeitpunkt der Geburt oder
  • ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit wieder verloren haben.

Durch diese neue Erwerbsmöglichkeit wird einer bisher benachteiligten Gruppe die Möglichkeit des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit sehr erleichtert.  Die Regelung gilt auch für Abkömmlinge von Erklärungsberechtigten.

Worum geht es im neuen § 5 StAG vom 20. August 2021 und welchen Nutzen hat er?
Um der geschlechtsspezifischen Diskriminierung nach bisherigem Recht endgültig und umfassend entgegenzuwirken, regelt der neu gefasste § 5 StAG nun ein Verfahren, wonach der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung möglich ist. Dies gilt für Personen, die aufgrund der Diskriminierungen die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt erwerben konnten oder ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben.
Nun gibt es die Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit im Wege der Erklärung zu erwerben. § 5 StAG verlangt keine Sprachkenntnisse und/oder den Nachweis der finanziellen Verhältnisse.

Wer kann die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung erwerben?

  • Kinder eines deutschen Elternteils, die durch Geburt nicht die deutsche
    Staatsangehörigkeit erworben haben (vor dem 1.1.1975 ehelich geborene Kinder
    einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters oder vor dem 1.7.1993 nicht
    ehelich geborene Kinder eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter),
  • Kinder einer Mutter, die vor der Kindesgeburt durch Eheschließung mit einem
    Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 17 Nr. 6 RuStAG a.F. vor dem
    1.4.1953 verloren hat,
  • Kinder, die ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch eine
    von einem Ausländer bewirkte und nach deutschen Gesetzen wirksame Legitimation
    nach § 17 Nr. 5 RuStAG a.F. vor dem 1.4.1953 verloren haben, oder
  • Abkömmlinge der Kinder nach Nummer 1 bis 3.

Folgende Personen können die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Erklärung
erwerben:

  • Alle, die einmal die deutsche Staatsangehörigkeit besessen und anschließend wieder
    verloren haben.
  • Kinder, deren Eltern nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurden und deren
    Eltern nicht innerhalb des ersten Lebensjahres des betroffenen Kindes eine deutsche
    Geburtsurkunde beantragt haben.
  • Alle, die in Deutschland oder im Ausland zu Freiheits- oder Jugendstrafen von zwei
    oder mehr Jahren verurteilt wurden, in Sicherungsverwahrung waren oder sind oder
    bei denen andere Ausschlussgründe gemäß § 11 StAG vorliegen.


Ob Sie zu dem begünstigten Personenkreis gehören, können Sie auch anhand folgender
Checkliste des Bundesverwaltungsamtes prüfen.

Benötigte Unterlagen

  • Ausweisdokumente in Kopie
  • Ihre Geburtsurkunde in Kopie (bei Geburt in Deutschland eine aktuelle Abschrift aus dem Geburtenregister mit allen Folgebeurkundungen)

Bearbeitungszeit
Sobald wir festgestellt haben, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie zum Nachweis darüber eine „Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung“. Auf dieser Urkunde wird Ihnen das Datum des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit bescheinigt. Sie erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit mit dem Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung bei uns, unabhängig von der Dauer des Verfahrens oder dem Zeitpunkt des Zugangs der Urkunde. Sie müssen die Erklärung bis spätestens 19.8.2031 bei uns abgeben. Erklärungen, die danach eingereicht werden, können wir nicht mehr berücksichtigen.

Gebührenrahmen
Das Verfahren ist gebührenfrei. Bitte bedenken Sie, dass Ihnen aber für die Beschaffung von Urkunden, Übersetzungen und Beglaubigungen Kosten entstehen können.

Deutschkenntnisse
Sie müssen keinen Sprachtest oder sonstige Nachweise über Deutschkenntnisse vorlegen

Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit
Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung erwerben, müssen Sie nicht zwangsläufig ihre bisherige Staatsangehörigkeit abgeben. Ob Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten oder verlieren, hängt allein vom Recht des Staates ab, dessen Staatsangehörigkeit Sie aktuell besitzen. Bitte informieren Sie sich daher auch frühzeitig vor Abgabe der Erklärung bei den zuständigen Behörden Ihres Herkunftsstaates.

Was ist der Generationenschnitt?
Der Generationenschnitt ist in § 4 Abs. 4 StAG geregelt und sieht grundsätzlich vor, dass die nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland (außerhalb Deutschlands) geborene erste Generation die letzte Möglichkeit zur Einbürgerung hat.

1. Ich wurde nach dem 23. Mai 1949, aber vor 1975 ehelich geboren. Zum Zeitpunkt meiner Geburt war ausschließlich meine Mutter deutsche Staatsangehörige. Bin ich berechtigt?
Ja. Wenn Sie nach dem 23. Mai 1949 und vor dem 1. Januar 1975 von einer deutschen Mutter und einem nicht deutschen Vater geboren wurden und Ihre Eltern zum Zeitpunkt Ihrer Geburt verheiratet waren, sind Sie berechtigt, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung nach § 5 StAG zu erwerben. Vor dem 1. Januar 1975 ehelich geborene Kinder einer deutschen Mutter und eines nicht deutschen Vaters wurden nicht automatisch durch Geburt deutsch. Zwischen 1975 und 1977 konnte für diese Kinder eine Erklärung abgegeben werden, mit der die deutsche Staatsangehörigkeit erworben wurde. In den meisten Fällen geschah dies jedoch nicht.

2. Nur mein Vater war bei meiner Geburt Deutscher und meine Eltern waren damals nicht verheiratet. Bin ich berechtigt?
Wenn Sie als Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter nichtehelich geboren wurden, können Sie die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung erwerben, wenn
- Sie nach dem 23. Mai 1949 und vor dem 1. Juli 1993 geboren wurden,
- Ihre Eltern vor dem 1. Juli 1998 nicht miteinander verheiratet waren und
- Ihr Vater die Vaterschaft anerkannt hat oder das Verfahren zur Feststellung
der Elternschaft Ihres Vaters vor Ihrem 23. Geburtstag eingeleitet wurde.

3. Meine Mutter hat durch die Heirat mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Kann ich eine Erklärung abgeben?
Ja. Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben haben, weil Ihre Mutter ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch Heirat mit einem Ausländer verloren hat, können Sie eine Erklärung abgeben, wenn 

  • Sie nach dem 23. Mai 1949 geboren wurden,
  • Ihre Mutter vor dem 1. April 1953 geheiratet hat
  • Ihr Vater zum Zeitpunkt Ihrer Geburt kein deutscher Staatsbürger war und
  • Sie geboren wurden, nachdem Ihre Mutter ihre deutsche Staatsbürgerschaft
    verloren hatte.


Bitte beachten Sie: Die meisten, aber nicht alle deutschen Frauen, die vor
dem 31. März 1953 einen Ausländer geheiratet haben, verloren dadurch ihre
Staatsangehörigkeit.


4. Ich wurde nach dem 23. Mai 1949 und vor dem 1. April 1953 nichtehelich als Kind einer deutschen Mutter geboren und meine Eltern heirateten nach meiner Geburt. Kann ich eine Erklärung abgeben?
Ja, wenn folgendes zutrifft:

  • Ihre Mutter war bei Ihrem Geburtsdatum tatsächlich deutsche Staatsbürgerin,
  • Ihr Vater war zum Zeitpunkt Ihrer Geburt und am Tag der späteren Heirat mit Ihrer Mutter nicht deutscher Staatsangehöriger und
  • die Eheschließung Ihrer Eltern war nach Ihrer Geburt, jedoch vor dem 1. April 1953, die dann zum Verlust Ihrer deutschen Staatsangehörigkeit führte.

Wichtiger Hinweis: In diesem Szenario führte dies nicht immer zum Verlust der Staatsbürgerschaft. Bitte kontaktieren Sie uns zu diesem äußerst speziellen Szenario für eine Beratung.


5. Ich bin Nachfahre einer erklärungsberechtigten Person. Bin ich auch berechtigt?
Ja, wenn Ihr Vorfahre gemäß den Fragen und Antworten 3 bis 6 erklärungsberechtigt ist, können auch Sie eine Erklärung nach § 5 StAG abgeben. Mit anderen Worten, wenn Sie Nachkomme einer erklärungsberechtigten Person in einer der genannten Kategorien sind, können auch Sie die Staatsangehörigkeit im Wege der Erklärung erwerben. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass Ihr Vorfahre keine Erklärung abgeben muss, damit Sie die Erklärung abgeben können. Zu beachten ist jedoch der Generationenschnitt.

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