Unterhaltsvorschuss - finanzielle Hilfe für Alleinerziehende
Der Unterhaltsvorschuss dient der finanziellen Absicherung von Kindern, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder nicht ausreichend Unterhalt vom anderen Elternteil bekommen. Kinder können bis zum vollendeten 18. Lebensjahr Unterhaltsvorschuss erhalten. Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Zusätzlich müssen Sie einen Antrag stellen.
Auf Antrag eines alleinerziehenden Elternteils können für Kinder Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gewährt werden, wenn das Kind
- in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
- bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt,
- nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil erhält,
- keine oder geringe Waisenbezüge erhält,
- das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Bei nicht-deutschen Kindern gilt dies, wenn das Kind oder der allein erziehende Elternteil im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis ist. Bitte informieren Sie sich bei uns, ob ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für Sie besteht.
Für Kinder nach Vollendung des 12. Lebensjahres besteht zusätzlich die Voraussetzung, dass
- das Kind nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen ist oder
- durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 SGB II vermieden werden kann oder
- der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro brutto monatlich verdient.
Nach Bewilligung des Unterhaltsvorschusses erhalten Sie von uns, in jährlichen Abständen als Grundlage für die Weiterzahlung, automatisch ein Schreiben zur Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen. Unabhängig hiervon sind Sie verpflichtet, uns in jedem Fall umgehend zu informieren, wenn sich bei Ihnen Änderungen zu den Angaben im Antrag ergeben. Ob der Unterhaltsvorschuss weiter genehmigt werden kann, prüfen wir anhand der neuen Angaben.
Der Unterhaltsvorschuss wird kalendermonatlich im Voraus überwiesen. Besteht der Unterhaltsvorschuss nicht für den vollen Monat, so wird dieser anteilig berechnet.
Wir beraten und unterstützen Sie gerne, wenn weitergehende Unterhaltsansprüche des Kindes über die Unterhaltsvorschussleistung hinaus gegen den anderen Elternteil hinaus geltend gemacht werden sollen. Auf Antrag kann zudem eine Beistandschaft eingerichtet werden.
Die alleinerziehende Mutter ist verpflichtet, bei der Feststellung des Kindsvaters mitzuwirken (§ 1 Abs. 3 UhVorschG).
Die alleinerziehende Mutter als gesetzliche Vertretung des Kindes hat folgende Möglichkeiten:
- Sie kann die erforderlichen Schritte zur Feststellung der Vaterschaft selbst einleiten, in dem sie den mutmaßlichen Vater zur Anerkenntnis veranlasst
- Sie kann Klage auf Feststellung der Vaterschaft erheben oder
- Sie kann das Jugendamt zum Beistand bestellen (§ 1712 BGB). Dazu muss sie Angaben zum mutmaßlichen Vater machen. Kommen mehrere Männer als Vater in Betracht, sind alle zu nennen.
Wenn Sie getrenntlebend sind und Kinder haben, die überwiegend bei dem anderen Elternteil leben, sind Sie verpflichtet, Unterhalt für Ihre Kinder zu zahlen. Der Unterhalt wird auf Grundlage Ihres Einkommens und dem Alter des Kindes berechnet.
Um Ihr Einkommen zu ermitteln werden Sie aufgefordert, Ihr Einkommen und Ihre Ausgaben offenzulegen. Ihnen wird ein Selbstbehalt angerechnet, um Ihren eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Wenn Sie kein ausreichendes Einkommen haben, zahlt das Land Bayern einen Unterhaltsvorschuss an die sorgeberechtigte Person, bei der Ihr Kind größtenteils lebt. Hierbei handelt es sich um eine Vorschussleistung, die Sie an das Land Bayern zurückzahlen müssen.
Um Ihre Unterhaltspflichten zu erfüllen, sind Sie verpflichtet, jede zumutbare Arbeit aufzunehmen. Einige Arbeitsstellen werden über das Jobcenter bzw. die Arbeitsagentur vermittelt. Zudem ist auch die ständige eigenständige Suche über Stellenanzeigen in Tageszeitungen und im Internet nachzuweisen. Die Bewerbungen müssen nicht nur telefonisch, sondern auch schriftlich und persönlich erfolgen. Die intensiven Bewerbungsbemühungen sind in schriftlicher Form vorzulegen (z.B. Einladungen zur Vorstellungsgesprächen). Wir prüfen, ob Sie der gesteigerten Erwerbsobliegenheitspflicht nachgekommen sind.
Wenn der Unterhaltspflichtige keine entsprechenden Bemühungen nachweisen kann, berechnen wir ein „fiktives Einkommen“, das zu Berechnung des Unterhalts herangezogen wird.
Falls Sie durch eine Krankheit vorübergehend oder dauerhaft keiner oder nur einer eingeschränkten Tätigkeit nachgehen können, ist hierfür ein ausführliches medizinisches Gutachten vorzulegen. Ebenso sind Nachweise über den Krankheitsverlauf sowie Bemühungen zur Gesundung darzulegen.
Wenn Sie ein gerichtliches Verfahren zur Feststellung der Unterhaltspflicht vermeiden möchten, lassen Sie sich bei uns bezüglich einer kostenfreien Beurkundung beraten.
Häufig gestellte Fragen bei laufendem Unterhaltsvorschuss
Ja, mit der Heirat entfällt der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Die Heirat ist uns im Voraus mitzuteilen. Falls die Mitteilung entfällt, droht ein Bußgeld und bereits ausgezahlte Leistungen (ab dem Tag nach der Heirat) müssen zurückgezahlt werden.
Nein, der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bleibt bestehen. Der Anspruch entfällt nur, wenn der andere Elternteil, der getrenntlebend war, wieder zurückzieht.
Grundsätzlich ja, allerdings wird die Halbwaisenrente einschließlich entsprechender Schadensersatzleistungen als Einkommen mit angerechnet. Bitte vereinbaren Sie mit uns einen Beratungstermin.
Das kommt darauf an, zu welchen Teilen sich die Eltern die Betreuung teilen. Das muss im konkreten Fall geprüft werden. Bitte vereinbaren Sie mit uns einen Beratungstermin.
Nein. Solange das Kind auf einer allgemeinbildenden Schule ist, wird das Einkommen eines Minijobs nicht mit angerechnet. Erst wenn die allgemeine Schulausbildung beendet wird und eine Ausbildung oder ein Beruf aufgenommen wird, wird das Einkommen mit angerechnet.
Das muss individuell berechnet werden. Anbei ein Beispiel:
Auszahlungsbetrag der Ausbildung | 700,00 € |
Werbungskosten | - 100,00 € |
Pauschaler Ausbildungsaufwand | - 100,00 € |
Summe | = 500,00 € |
Berücksichtigung der Hälfte (500,00 Euro / 2) | 250,00 € |
UV-Leistung abzüglich Kindergeld | 338,00 € |
Berücksichtigtes Einkommen | - 250,00 € |
UV-Auszahlungsbetrag (gerundet) | 88,00 € |
Der Unterhaltsvorschuss kann rückwirkend für einen Monat beantragt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen bereits in dieser Zeit erfüllt waren. Dafür muss der Elternteil, bei dem das Kind lebt, nachweisen, dass er sich zumutbar bemüht hat, z.B. durch eine bestehende Amtsvormundschaft oder einen beauftragten Rechtsanwalt. Ebenso kann u. U. ein Monat rückwirkend bewilligt werden, wenn der andere Elternteil länger als einen Monat vorher verstorben ist.
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, prüfen wir im Rahmen der Antragsbearbeitung. Sie müssen als Antragsteller nichts weiter unternehmen, außer uns bei Antragstellung alle Angaben im Antrag vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben und alle erforderlichen Nachweise vorzulegen.
Die Auflistung der meldepflichtigen Veränderungen findet sich im Merkblatt, das mit dem Antrag und dem Bewilligungsbescheid ausgegeben wird. Hier sind ein paar Beispiele:
- Das Kind lebt nicht mehr bei den Eltern.
- Umzug.
- Der bisher unbekannte Aufenthaltsort des anderen Elternteils wird bekannt.
- Der andere Elternteil verstorben ist.
- Der andere Elternteil regelmäßig Unterhalt zahlen möchte oder bereits zahlt.
- Das Kind, das UV-Leistung erhält, eine Ausbildung beginnt oder Einkommen erzielt.
Nein. Erst bei einer unregelmäßigen Zahlung kann Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bestehen. Solange der Elternteil innerhalb eines Monats zahlt, gilt dieses als regelmäßige Zahlung, auch wenn er mal am Anfang, mal am Ende zahlt.
Nein. Sobald keine häusliche Gemeinschaft mehr mit einem der beiden Elternteile besteht, erlischt der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Werden Änderungen in den Lebens- und Verdienstverhältnissen nicht rechtzeitig gemeldet, kann es vorkommen, dass die UV-Leistung weiterläuft und zu Unrecht bezogen wird. In dem Fall muss der Unterhaltsvorschuss von dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, zurückgezahlt werden. Gründe für eine Rückzahlung können sein:
- Es wurden vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit falsche oder unvollständige Angaben gemacht.
- Es wurde keine rechtzeitige Änderungsanzeige über Verhältnisse gemacht, die für die UV-Leistung erheblich sind.
Ebenso muss der Unterhaltsvorschuss zurückgezahlt werden, wenn
- der unterhaltspflichtige Elternteil in einem Monat direkt Unterhalt an das Kind gezahlt hat, ohne dass dieses auf den gezahlten Unterhaltsvorschuss angerechnet wurde.
- das Kind Waisenbezüge erhalten hat, die bei der Berechnung des Unterhaltsvorschusses nicht angegeben wurden.
- das Kind anderes anzurechnendes Einkommen (z.B. aus Arbeit oder Ausbildung) erzielt hat.
Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, muss mit einem Bußgeld rechnen, da er verpflichtet ist, Änderungen unverzüglich mitzuteilen.
Erforderliche Unterlagen für die Beantragung
- Abschrift oder Kopie der Geburtsurkunde des Kindes
- Bei Kindern, die außerhalb der EU geboren sind, Abschrift oder Kopie des Ausweises bzw. der Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis des Kindes oder des alleinerziehenden Elternteils
- Nachweis über Unterhaltszahlungen oder Halbwaisenrente
Falls vorhanden, reichen Sie bitte folgende Nachweise ein
- Aktueller Bescheid des Jobcenters
- Original des Unterhaltstitels in vollstreckbarer Ausfertigung. Der Unterhaltstitel dokumentiert die Unterhaltspflicht. Auf seiner Grundlage kann der Unterhaltsanspruch notfalls mit Hilfe des Gerichtsvollziehers zwangsweise vollstreckt werden.
- Anwaltschaftlicher Schriftverkehr über das Getrenntleben beziehungsweise Unterhaltsforderungen
- Kopie des Scheidungsurteils
- Bei Kindern nicht miteinander verheirateter Eltern der Nachweis der Vaterschaftsfeststellung in Kopie
- Für Kinder ab 15 Jahren ggf. die Schulbescheinigung bzw. Einkommensnachweise des Kindes
Stellen Sie bitte für jedes Kind einen eigenen Antrag. Bitte planen Sie für die Antragstellung ungefähr eine halbe Stunde Zeit ein.
Weitere Informationen
Die Bearbeitungszeit von Neuanträge dauert in etwa 8 – 12 Wochen. Sie können die Bearbeitungszeit verkürzen, in dem Sie das Antragsformular vollständig ausfüllen und alle Nachweise in Kopie beifügen.
Sie erreichen uns telefonisch Montag bis Freitag von 10:00 bis 12:00 Uhr sowie donnerstags von 14:00 bis 16:00 Uhr. Persönliche Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Wir sind für Sie da
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Name | Telefon | Zimmer | |
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Zuständig für Buchstaben A - F
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(08131) 74-1221 | Bgm.-Zauner-Ring 3 | uvg@lra-dah.bayern.de |
Frau
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(08131) 74-1292 | Bgm.-Zauner-Ring 3 | uvg@lra-dah.bayern.de |
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(08131) 74-2263 | Bgm.-Zauner-Ring 3 | uvg@lra-dah.bayern.de |
Ansprechpartner für Unterhaltspflichtige/r
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Kostikj
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(08131) 74-1223 | Bgm.-Zauner-Ring 3 | uvg@lra-dah.bayern.de |
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Scheffler
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