Der "Muttizettel"- Die Erziehungsbeauftragung
Ihre 17-Jährige Tochter möchte länger als bis 24.00 Uhr auf einer öffentlichen Veranstaltung bleiben? Oder Ihr 15- Jähriger Sohn möchte ebenfalls die Party besuchen?
In diesem Falle können Sie als Eltern nach dem Jugendschutzgesetz eine erwachsene Person benennen, die Ihr Kind auf der Veranstaltung begleitet. Diese Person wird "erziehungsbeauftragte Person" genannt. Die Erziehungsbeauftragung geschieht in Form eines Schriftstücks, das geläufig den Namen „Muttizettel“ trägt.
Gerne können Sie das Musterformular für die Erziehungsbeauftragung nutzen.
FAQ's
Ein „Erziehungsbeauftragung“ ist für Jugendliche unter 18 Jahren wichtig, wenn sie länger als das Jugendschutzgesetz erlaubt an Orten wie Diskotheken, Bars, Kinos, Konzerten oder Festivals bleiben möchten. Es gibt genaue Regeln darüber, wie lange Kinder in welchem Alter alleine an verschiedenen Orten sein dürfen. Diese Regeln stehen im Jugendschutzgesetz für verschiedene Altersstufen und Anlässe. Einen Ausschnitt davon mit den wichtigsten Regelungen finden Sie hier.
Unter 16 Jahren | Über 16 Jahren Unter 18 Jahren |
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Aufenthalt in Gaststätten |
Nur in Begleitung von Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person - Erziehungsbeauftragung (Ausnahme: zwischen 5 und 23 Uhr zur Einnahme einer Mahlzeit oder eines Getränks und auf Reisen) |
Bis 24 Uhr erlaubt, später nur in Begleitung der Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person - Erziehungsbeauftragung |
Aufenthalt in Diskotheken und bei öffentlichen Tanzveranstaltungen |
Nur in Begleitung von Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person - Erziehungsbeauftragung |
Bis 24 Uhr erlaubt, später nur in Begleitung der Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person - Erziehungsbeauftragung |
Aufenthalt in Spielhallen |
Nicht erlaubt |
Nicht erlaubt |
Teilnahme an Glücksspielen | Nicht erlaubt (Ausnahme: auf Jahrmärkten bei geringem Wert des Gewinns) | Nicht erlaubt (Ausnahme: auf Jahrmärkten bei geringem Wert des Gewinns) |
Aufenthalt an jugendgefährdenden Orten | Nicht erlaubt | Nicht erlaubt |
Tabak | Kein Konsum - Kein Verkauf | Kein Konsum - Kein Verkauf |
Bier, Wein etc. | Kein Konsum - Kein Verkauf | Konsum und Verkauf erlaubt |
Spirituosen | Kein Konsum - Kein Verkauf | Kein Konsum - Kein Verkauf |
In Begleitung der erziehungsbeauftragten Person, die die Eltern ausdrücklich ermächtigen müssen, sind erlaubt:
- der Kinobesuch von Kindern unter 6 Jahren
- der Besuch von Tanzveranstaltungen durch Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
- der Besuch von Gaststätten durch Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
- der Besuch dieser Angebote durch ältere Kinder bzw. Jugendliche außerhalb der gesetzlichen Zeitgrenzen.
Der Kauf und Konsum von Alkohol und Tabak bleibt trotz Erziehungsbeauftragung verboten! Siehe Tabelle oben.
- Die erziehungsbeauftragte Person muss volljährig sein.
- Sie muss reif genug und in der Lage sein, die Minderjährige oder den Minderjährigen in jeder Situation zu unterstützen und zu beaufsichtigen.
- Die erziehungsbeauftragte Person darf nicht unter Alkohol oder Drogeneinfluss stehen.
- Bei abendlichen Veranstaltungen muss die Heimfahrt gesichert sein.
- Die Eltern sollten im Zweifel für Rückfragen (telefonisch) erreichbar sein.
- Es gelten weiterhin die Regeln zum Alkohol- und Tabakkonsum für Minderjährige.
Nein, die Erziehungsbeauftragung ist für die Veranstalter und Betreiber von Gaststätten oder Clubs nicht verbindlich. Das bedeutet, sie können Personen den Einlass zur Veranstaltung auf Grundlage ihres Hausrechts verwehren. Diese Entscheidung liegt allein im Ermessen des Veranstalters/Betreibers. Um Enttäuschungen zu vermeiden, ist es am besten, sich vorher beim Veranstalter über die jeweilige Regelung zu informieren.
- Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Jugendschutz - verständlich erklärt
- Gesetze im Internet: Jugendschutzgesetz (JuSchG)
- Gesetze Bayern: Vollzugshinweise zum Jugendschutzgesetz (VJuSchG)
- Gesetze im Internet: BGB - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
- Bayerisches Landesjugendamt (BLJA): Jugendschutz
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