Jugendhilfe im Strafverfahren
(früher Jugendgerichtshilfe)
Die Jugendhilfe im Strafverfahren ist für Jugendliche und Heranwachsende von 14 bis unter 21 Jahren. Sie bietet Perspektiven für straffällig gewordene junge Menschen.
Mist gebaut?
Du hast eine Straftat begangen:
- Wie geht es weiter?
- Was passiert jetzt?
- Brauche ich einen Anwalt?
Dann findest du beim Team der Brücke Dachau e.V. die richtigen Ansprechpartner, wertvolle Tipps und Informationen.
Die Jugendhilfe beantwortet deine Fragen, berät und begleitet dich und deine Eltern in jeder Phase des Strafverfahrens. Ebenso ist die Brücke Dachau e.V. dein fachlicher Ansprechpartner für das Gericht.
Jugendliche werden vom Gericht anders beurteilt als Erwachsene. Deswegen gibt es ein besonderes Gesetz für Jugendliche, die wegen ihrer Straftaten zum Gericht müssen: Das Jugendgerichtsgesetz (JGG). Das JGG berücksichtigt das Alter und den Entwicklungsstand von Jugendlichen.
Das Jugendgerichtsgesetz gilt für alle Jugendlichen im Alter von 14 bis 18. Für Heranwachsende zwischen dem 18. und dem 21. Geburtstag gilt das Strafrecht für Erwachsene. Wenn ein Heranwachsender in seiner Entwicklung aber noch wie ein Jugendlicher ist, dann kann das JGG auch für ihn gelten. Welches Strafrecht angewendet wird, entscheidet der Richter.
Die Jugendhilfe im Strafverfahren bringt ein möglichst objektives Bild der bisherigen Entwicklung und der augenblicklichen Lebenssituation der jungen Menschen in das Verfahren ein und bietet Beratung und Unterstützung bei Problemen an.
Um den gesetzlichen Auftrag im Rahmen des Jugendgerichtsverfahrens erfüllen zu können, ist es notwendig, die beteiligten Jugendlichen und Heranwachsenden persönlich kennenzulernen.
Sinn des Gesprächs ist es, ein Bild von der persönlichen Situation, den sozialen und familiären Gegebenheiten, der schulischen und beruflichen Entwicklung und dem Freizeitverhalten zu gewinnen.
Im Gespräch informiert die Jugendhilfe im Strafverfahren über das weitere Strafverfahren sowie über den Ablauf einer Gerichtsverhandlung.
Auf Grundlage dieses persönlichen Gesprächs erstellt die Jugendhilfe im Strafverfahren einen Bericht für das Jugendgericht und macht einen Vorschlag, wie die Straftat aus erzieherischer Sicht geahndet werden soll.
Die Mitwirkung im Verfahren vor dem Jugendgericht ist nach § 52 SGB VIII Pflichtaufgabe des Jugendamtes, die jedoch auch an einen freien Träger der Jugendhilfe delegiert werden kann. Im Landkreis Dachau wurde diese Option wahrgenommen und dieses Aufgabenfeld dem Verein Brücke Dachau e.V. übertragen.