Bildung und Teilhabe
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Was versteht man unter den Begriff Bildung und Teilhabe?
Es handelt sich hierbei um zusätzliche Leistungen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aus einkommensschwachen Familien. Das Ziel ist es, einen verbesserten Anspruch auf Bildung und gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Leistungen für Bildung und gesellschaftliche Teilhabe. Voraussetzung: Das Kind bzw. Sie als Eltern beziehen eine der nachfolgenden Leistungen:
- Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (= Arbeitslosengeld II)
- Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (= Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung)
- Kindergeldzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
- Leistungen nach dem Wohngeldgesetz
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Kein Anspruch besteht für Schülerinnen und Schüler, die eine Ausbildungsvergütung erhalten.
Für jedes Kind ist der Antrag einmal pro Bewilligungszeitraum zu stellen. Bevor die Leistungen in Anspruch genommen werden, muss folgender Antrag ausgefüllt und eingereicht werden.
Bitte laden Sie eine Kopie Ihres Leistungsbescheides im Antrag hoch. Diese können sein:
- Arbeitslosengeld II (SGB II)
- Grundsicherung (SGB XII)
- Kindergeldzuschlag
- Wohngeld
Bei einzelnen Leistungen sind Bestätigungen notwendig.
- Bildung und Teilhabe: Bestätigung der Schule für die Beantragung von Lernförderung
- Bildung und Teilhabe: Bestätigung der Schule oder der Kindertageseinrichtung für eintägige oder mehrtägige Schulausflüge
- Bildung und Teilhabe: Bestätigung der Schule oder der Kindertagesstätte - Mittagsverpflegung
- Bildung und Teilhabe: Bestätigung des Anbieters (Freizeit)
- Bildung und Teilhabe: Bestätigung für soziale und kulturelle Teilhabe
- Bildung und Teilhabe: Vordruck "Voraussichtliche Planung bzw. Abrechnung von Schulausflügen oder Ausflügen von Kindertageseinrichtungen"
- Bildung und Teilhabe: Merkblatt
Welche Leistungen können im Rahmen des Bildungspakets gewährt werden?
Für den Kauf von notwendigen Schulmaterial wird grundsätzlich ein jährlicher Zuschuss von 174 € gewährt. Dieser Zuschuss wird in zwei Teilbeträgen gewährt: zum 1. Februar 58 € und zum 1. August 116 €.
Erforderliche Unterlagen
- Bescheinigung der Schule (ab 1. Klasse und ab 15. Lebensjahr)
Die Kosten für eintägige Schulausflüge sowie mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen können übernommen werden.
Erforderliche Unterlagen
Grundsätzlich werden Fahrtkosten für die Beförderung von Schülern in Bayern über die Kostenfreiheit des Schulweges übernommen.
Soweit die Fahrtkosten für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsweges nicht im Rahmen der Kostenfreiheit des Schulweges übernommen werden, können Fahrtkosten gewährt werden.
Erforderliche Unterlagen
Soweit die vorrangig von der Schule in Anspruch genommenen schulischen Angebote nicht ausreichen, können angemessene Kosten für eine zusätzliche Lernförderung übernommen werden.
Voraussetzung ist, dass die Lernförderung geeignet und erforderlich ist, um die wesentlichen Lernziele zu erreichen.
Erforderliche Unterlagen
Wenn Schulen ein gemeinsames Mittagessen anbieten, bzw. eine Mittagsbetreuung besucht wird, können die Kosten für das Mittagessen übernommen werden.
Erforderliche Unterlagen
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres können Schüler und Schülerinnen einen Zuschuss von 15 € monatlich erhalten. Davon können zum Beispiel Vereinsbeiträge gezahlt werden.
Erforderliche Unterlagen
- Übernahme von Kosten für Ausflüge
- Zuschuss zu den Kosten für das soziale und kulturelle Leben von bis zu 15 € monatlich.
Erforderliche Unterlagen
Der Antrag muss beim Amt für Jugend und Familie gestellt werden.
Bitte beachten Sie, dass die Abgabe der Anträge für alle Empfänger von Arbeitslosengeld II direkt beim zuständigen Jobcenter erfolgt.
Für die Bearbeitung der Anträge, ausser Arbeitslosengeld II Empfänger, wenden Sie sich bitte an:
Name | Telefon | Zimmer | |
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Frau
Rank
Zuständig für Buchstaben A - E
Zuständig für Buchstaben F - Z
|
(08131) 74-273 | Münchner Straße 87b | BildungundTeilhabe@lra-dah.bayern.de |
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