Informationspflichten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
Folgende Informationen sind Ihnen gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) mitzuteilen:
1. Bezeichnung der Verarbeitungstätigkeit
Datenschutzhinweise gemäß Art. 13 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Zusammenhang mit Speicherung, Löschung und Änderungen von persönlichen und technischen Daten im örtlichen und zentralen Fahrzeugregister für folgende Formulare:
- Vollmacht für Beauftragte
- Vollmacht für Beauftragte mit SEPA-Lastschriftmandat
- Einverständniserklärung für minderjährige Kraftfahrzeughalter
2. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen
Verantwortlich für die Datenerhebung:
3. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
4. Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
Ihre Daten werden erhoben zur Speicherung, Löschung und Änderungen von persönlichen und technischen Daten im örtlichen und zentralen Fahrzeugregister.
Ihre Daten werden auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchstabe e) DSGVO in Verbindung mit
- § 34 Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- § 6 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- § 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- § 32 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- § 47 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- § 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
erhoben.
5. Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
Ihre personenbezogenen Daten werden weitergegeben an:
- Kraftfahrtbundesamt (zentrales Fahrzeugregister)
- Hauptzollamt Regensburg
- Gesamtverband der Deutschen Versicherungen (GDV)
- Jeweilige Versicherung
- Ggf. zuständige Zulassungsbehörden
6. Übermittlung von personenbezogenen Daten an ein Drittland
Eine Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland findet nicht statt.
7. Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten
- § 45 Abs. 1 Satz 1 FZV: Bei Fahrzeugen mit Kennzeichen nach § 8 FZV sind die Daten im örtlichen Fahrzeugregister vorbehaltlich des Absatzes 4 spätestens ein Jahr nach Eingang der vom Kraftfahrtbundesamt nach § 38 Absatz 1 oder Absatz 2 FZV übersandten Mitteilung zu löschen.
- § 45 Abs. 1 Satz 2 FZV: Die in § 33 Absatz 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes bezeichneten Daten sind nach Zuteilung des Kennzeichens für den neuen Halter, sonst spätestens ein Jahr nach Eingang der vom Kraftfahrt-Bundesamt nach § 38 Absatz 1 oder Absatz 2 FZV übersandten Mitteilung zu löschen.
- § 45 Abs. 2 FZV: Die bei der Zuteilung von roten Kennzeichen oder von Kurzzeitkennzeichen im örtlichen Fahrzeugregister gespeicherten Daten sind vorbehaltlich des Absatzes 4 spätestens ein Jahr nach der Rückgabe, der Entziehung oder dem Ablaufdatum des Kennzeichens zu löschen.
- § 45 Abs. 3 FZV: Bei Fahrzeugen mit Ausfuhrkennzeichen sind die Daten im örtlichen Fahrzeugregister vorbehaltlich des Absatzes 4 spätestens ein Jahr nach Ablauf der Gültigkeit der Zulassung zu löschen.
8. Betroffenenrechte
Nach der Datenschutz-Grundverordnung stehen Ihnen folgende Rechte zu:
Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, so haben Sie das Recht, Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO).
Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO).
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (Art. 17, 18 und 21 DSGVO).
Wenn Sie in die Datenverarbeitung eingewilligt haben oder ein Vertrag zur Datenverarbeitung besteht und die Datenverarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren durchgeführt wird, steht Ihnen gegebenenfalls ein Recht auf Datenübertragbarkeit zu (Art. 20 DSGVO).
Sollten Sie von Ihren oben genannten Rechten Gebrauch machen, prüft die öffentliche Stelle, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Weiterhin besteht ein Beschwerderecht beim Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz (BayLfD), Postfach 22 12 19, 80502 München, Tel. (089) 212672-0 zu wenden.
9. Widerrufsrecht bei Einwilligung
Wenn Sie in die Verarbeitung durch eine entsprechende Erklärung eingewilligt haben, können Sie die Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung wird durch diesen nicht berührt.
10. Pflicht zur Bereitstellung der Daten
Wenn Sie die erforderlichen Daten nicht angeben, können Anliegen die in Zusammenhang mit Speicherung, Löschung und Änderungen von persönlichen und technischen Daten im örtlichen und zentralen Fahrzeugregister stehen, nicht bearbeitet werden.
Weitergehende Informationen über die Verarbeitung Ihrer Daten und Ihre Rechte bei der Verarbeitung Ihrer Daten erhalten Sie auch von dem/der zuständigen Sachbearbeiter/in oder dem/der behördlichen Datenschutzbeauftragten.