Informationspflichten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

Folgende Informationen sind Ihnen gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) mitzuteilen:

1. Bezeichnung der Verarbeitungstätigkeit

Datenschutzhinweise gem. Art. 13 der Datenschutzgrundverordnung im Zusammenhang mit der reformierten Schuleingangsuntersuchung (rSEU).

2. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen

Verantwortlich für die Datenerhebung:

Landkreis Dachau, Haupt- und Personalverwaltung
Weiherweg 16
85221   Dachau
Telefon: (08131) 74-0
Leider haben wir keinen Alternativtext zu diesem Bild, aber wir arbeiten daran.

3. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten

Behördlicher Datenschutzbeauftragter des Landratsamtes Dachau
Weiherweg 16
85221   Dachau
Telefon: (08131) 74-1962

4. Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung

Zur Vorbereitung und Durchführung der reformierten Schuleingangsuntersuchungen verarbeiten wir personenbezogene Daten, einschließlich Gesundheitsdaten im Sinne des Art. 9 DSGVO, für folgende Zwecke und auf Grundlage der angegebenen Rechtsgrundlagen:

  1. Ihre Kontaktdaten werden verarbeitet, um Sie und Ihr Kind zur Schuleingangsuntersuchung einladen und die Durchführung der Schuleingangsuntersuchung Ihres Kindes gewährleisten zu können. Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung sind Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. c und e, Art. 9 Abs. 2 Buchst. i DSGVO i.V.m. § 14 der Meldedatenverordnung (MeldDV) i.V.m. Art. 12 des Gesundheitsdienstgesetzes (GDG) und Art. 80 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG).
  2. Im Rahmen der Schuleingangsuntersuchung Ihres Kindes werden personenbezogene Daten Ihres Kindes, einschließlich Gesundheitsdaten, durch das zuständige Gesundheitsamt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. c und e, Art. 9 Abs. 2 Buchst i DSGVO i.V.m. Art. 80 BayEUG, Art. 12 GDG, Art. 15 GDG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 S.1 Nr. 1 GDG, §§ 20, 34 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) verarbeitet.
  3. Im Rahmen der Schuleingangsuntersuchung Ihres Kindes werden bestimmte soziodemographische Informationen verarbeitet, wenn Sie in die Verarbeitung dieser Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. a DSGVO einwilligen. Die Einwilligung ist freiwillig. Sie können diese gegenüber dem für Sie zuständigen Gesundheitsamt jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
  4. Sie können die Ärztin / den Arzt im Gesundheitsamt schriftlich und freiwillig von der ärztlichen Schweigepflicht, insbesondere in Bezug auf die Verarbeitung von Gesundheitsdaten i.S.d. Art. 9 Abs. 1 DSGVO, entbinden und gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO darin einwilligen, dass diese bzw. dieser mit einer von Ihnen benannten Person (z.B. der Erzieherin im Kindergarten) über die mit Ihnen besprochenen Folgerungen aus der Schuleingangsuntersuchung Ihres Kindes sprechen darf, damit diese im täglichen Umgang mit Ihrem Kind oder im Rahmen der Weiterbehandlung berücksichtigt werden können. Sie können die Einwilligung in die Schweigepflichtentbindung gegenüber dem für Sie zuständigen Gesundheitsamt jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

5. Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten

  1. Wird die erforderliche Schuleingangsuntersuchung ganz oder teilweise verweigert, erfolgt eine Mitteilung an das zuständige Jugendamt mit Angaben zu Name, Adresse und Geburtsdatum des Kindes sowie zu dem Grund der Meldung. Die Rechtgrundlage für die Datenübermittlung ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. c und e, Art. 9 Abs. 2 Buchst. i DSGVO, Art. 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) i.V.m. Art. 12 Abs. 3 S. 3 GDG, Art. 80 BayEUG.

  2. Die Schulleitung der Schule, an der die Schulpflicht erfüllt wird oder voraussichtlich zu erfüllen ist, wird nach Anhörung der Personensorgeberechtigten, schriftlich informiert über die Notwendigkeit eines Besuchs eines Vorkurses Deutsch, über Befunde, die eine individuelle Förderung bei der Beschulung sowie über Erkrankungen, die gegebenenfalls ein unmittelbares medizinisches Eingreifen oder medizinische Maßnahmen an der Schule erfordern. Dazu werden neben den jeweils erforderlichen Angaben Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum des Kindes und Untersuchungsdatum übermittelt. Die Rechtgrundlage für die Datenübermittlung ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. c und e, Art. 9 Abs. 2 Buchst. i DSGVO, Art. 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BayDSG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 S. 1 GDG

  3. Die Gesundheitsämter übermitteln die Daten der Schuleingangsuntersuchung in anonymisierter Form zur statistischen Auswertung dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL). Übermittelt werden dem LGL soziodemographische Angaben wie Geburtsdatum und Geschlecht des Kindes, die 4-stellige Postleitzahl des Wohnortes, die Angaben aus dem Anamnesebogen (mit Ausnahme von Angaben zu Namen und Adressen), Informationen darüber welche Früherkennungsuntersuchungen und Impfungen durchgeführt wurden sowie die Ergebnisse der Schuleingangsuntersuchung. Die anonymisierten Daten werden im LGL ausgewertet und anonym in Berichtsform publiziert. Die Rechtgrundlage für die Datenübermittlung ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. c und e DSGVO, Art. 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BayDSG i.V.m. § 11 SchulgespflV

  4. Die auf Grundlage Ihrer freiwilligen Einwilligung verarbeiteten soziodemographischen Daten werden an das LGL in anonymisierter Form übermittelt. Wenn Sie die Einwilligung vor Übermittlung an das LGL widerrufen, werden diese Daten nicht an das LGL übermittelt. Wenn Sie die Einwilligung nach Übermittlung an das LGL widerrufen, ist es möglich, dass Ihre Daten bereits mit weiteren Daten zusammengeführt und anonym ausgewertet wurden und deshalb ein Widerruf nicht mehr umgesetzt werden kann.

  5. Innerhalb des Landratsamtes Dachau erhalten nur die Personen und Stellen Ihre personenbezogenen Daten, die diese zur Erfüllung ihrer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten benötigen. Daneben bedienen wir uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten zum Teil unterschiedlicher Auftragverarbeiter, z. B. IT-Dienstleister. Sollten Sie hierzu detaillierte Fragen haben, kommen Sie bitte auf uns zu.

6. Übermittlung von personenbezogenen Daten an ein Drittland

Eine Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland findet nicht statt.

7. Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten

Die personenbezogenen Daten werden nach der Erhebung beim Gesundheitsamt so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die jeweilige Aufgabenerfüllung im Rahmen der Schulgesundheitspflege erforderlich ist. Die regelmäßige Aufbewahrungsdauer für ärztliche Unterlagen beträgt 10 Jahre. Im Einzelfall können längere Aufbewahrungsfristen erforderlich sein.

Die personenbezogenen Daten werden nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gelöscht.

8. Betroffenenrechte

Nach der Datenschutz-Grundverordnung stehen Ihnen folgende Rechte zu:

Werden Ihre personenbezogenen Daten und die Ihres Kindes verarbeitet, so haben Sie das Recht, beim für Sie zuständigen Gesundheitsamt Auskunft über die zu Ihrer Person und der Ihres Kindes gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO).

Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO).

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (Art. 17, 18 und 21 DSGVO).

Wenn Sie in die Datenverarbeitung eingewilligt haben oder ein Vertrag zur Datenverarbeitung besteht und die Datenverarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren durchgeführt wird, steht Ihnen gegebenenfalls ein Recht auf Datenübertragbarkeit zu (Art. 20 DSGVO).

Sollten Sie von Ihren oben genannten Rechten Gebrauch machen, prüft die öffentliche Stelle, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

Weiterhin besteht ein Beschwerderecht beim Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz (BayLfD), Postfach 22 12 19, 80502 München, Tel. (089) 212672-0 zu wenden.

9. Widerrufsrecht bei Einwilligung

Wenn Sie in die Verarbeitung durch eine entsprechende Erklärung eingewilligt haben, können Sie die Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung wird durch diesen nicht berührt.

10. Pflicht zur Bereitstellung der Daten

Wird die nach Art. 12 Abs. 3 GDG in Verbindung mit Art. 80 BayEUG erforderliche Schuleingangsuntersuchung ganz oder teilweise verweigert, erfolgt eine Mitteilung an das zuständige Jugendamt mit Angaben zu Name, Adresse und Geburtsdatum des Kindes sowie zu dem Grund der Meldung.


Weitergehende Informationen über die Verarbeitung Ihrer Daten und Ihre Rechte bei der Verarbeitung Ihrer Daten erhalten Sie auch von dem/der zuständigen Sachbearbeiter/in oder dem/der behördlichen Datenschutzbeauftragten.