Informationspflichten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
Folgende Informationen sind Ihnen gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) mitzuteilen:
1. Bezeichnung der Verarbeitungstätigkeit
Datenschutzhinweise gemäß Art. 13 der Datenschutzgrundverordnung im Zusammenhang mit Vollzug bzw. Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
2. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen
Verantwortlich für die Datenerhebung:
3. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
4. Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
Ihre Daten werden zum Zweck des Vollzugs und der Leistungsgewährung nach dem AsylbLG erhoben. Es werden unter anderem Ihre grundsätzliche Leistungsberechtigung, Ihre individuelle Hilfebedürftigkeit und Ihre Integrationsbedürftigkeit überprüft.
Ihre Daten werden auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c DSGVO in Verbindung mit dem AsylbLG verarbeitet. Das Landratsamt Dachau ist gemäß § 10 AsylbLG in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 1 DVAsyl als örtlicher Träger sachlich zuständig für die Durchführung und den Vollzug des AsylbLG.
Teilweise erfolgt eine Verarbeitung von Gesundheitsdaten. Rechtsgrundlage: Art. 9 Abs. 2 Buchstabe b DSGVO in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayDSG.
5. Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
Ihre personenbezogenen Daten werden ggf. an folgende Stellen innerhalb des Landratsamtes weitergegeben:
- Ausländeramt
- Jugendamt
- Jobcenter Dachau
- Kreiskasse
- Wohnungsbau
Die Datenmitteilung innerhalb des Landratsamtes Dachau hat, bezogen auf die jeweiligen Dienststellen, folgende Zwecke:
- Ausländeramt: Anfragen zu leistungsrechtlich relevanten Umständen und Maßnahmen nach § 90 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG); Datenabgleich nach § 11 Abs. 3 AsylbLG
- Jugendamt: Geltendmachung von Erstattungsansprüchen bei vorrangigen Leistungsträgern nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 AsylbLG in Verbindung mit §§ 102 bis 114 Sozialgesetzbuch X (SGB X)
- Jobcenter Dachau: Geltendmachung von Erstattungsansprüchen bei vorrangigen Leistungsträgern nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 AsylbLG in Verbindung mit §§ 102 bis 114 Sozialgesetzbuch X (SGB X)
- Kreiskasse: Anordnung der Annahme bzw. Beitreibung von zurückzufordernden Leistungen
- Wohnungsbau: Prüfung der Anspruchsberechtigung auf Sozialwohnungen nach Anerkennung
Ihre personenbezogenen Daten werden ggf.an folgende Stellen außerhalb des Landratsamtes Dachau weitergegeben:
- Sonstige Leistungsträger nach dem Sozialgesetzbuch, dem AsylbLG oder sonstiger öffentlicher Leistungen (z.B. Kindergeld, Bafög, BAB)
- Regierung von Oberbayern/Zentrale Ausländerbehörde
- Regierung von Unterfranken/Zentrale Gebührenabrechnungsstelle
- Staatliches Gesundheitsamt sowie sonstige begutachtende Stellen (z.B. MDK)
- Maßnahmeträger nach § 5a AsylbLG
- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
- Bayerisches Landesamt für Statistik
- Unterhaltspflichtige
- Arbeitgeber
- Sonstige Auskunftspflichtige nach § 9 Abs. 5 AsylbLG in Verbindung mit § 117 SGB XII
- Regierung von Oberbayern / Widerspruchsbehörde
- Zollbehörden
- Strafverfolgungsbehörden und Behörden der Gefahrenabwehr (z.B. Polizei, Staatsanwaltschaft, Verfassungsschutz)
- Gerichte
- Andere kommunale Ämter
Die Datenmitteilung außerhalb des Landratsamtes Dachau hat, bezogen auf die jeweiligen Dienststellen, folgende Zwecke:
- Geltendmachung von Erstattungsansprüchen bei vorrangigen Leistungsträgern nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 AsylbLG in Verbindung mit §§ 102 bis 114 SGB X. Bei Leistungsträgern nach dem SGB V zusätzlich: Anmeldungen nach § 264 SGB V bei einer Krankenkasse nach Wahl der Betroffenen. Bei Leistungsträgern nach dem SGB XII zusätzlich: Mitwirkungsersuchen zur Prüfung der Leistungsvoraussetzungen nach § 18 Satz 3 DV Asyl.
- Anfragen zu leistungsrechtlich relevanten Umständen und Maßnahmen nach § 90 Abs. 3 AufenthG; Datenabgleich nach § 11 Abs. 3 AsylbLG
- Meldepflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach § 20 Satz 2 DV Asyl
- Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Gewährung von Leistungen nach §§ 4 und 6 AsylbLG
- Identifizierung von geeigneten Teilnehmern für die Teilnahme an einer Flüchtlingsintegrationsmaßnahme nach § 5 a Abs. 4,5 AsylbLG
- Datenübermittlung zur Überprüfung der Integrationskursverpflichtung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Integrationskursverordnung (IntV)
- Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Übermittlungspflichten nach § 12 AsylbLG
- Darlegung der von den Zahlungspflichtigen zu leistenden Aufwendungen
- Anfragen im Rahmen der Auskunftspflicht nach § 9 Abs. 5 AsylbLG i.V.m. § 117 Abs. 4 SGB XII
- Anfragen im Rahmen der Auskunftspflicht nah § 9 Abs. 5 AsylbLG i.V.m. § 117 SGB XII
- Vorlage von Widersprüchen, denen nicht abgeholfen werden kann § 13 DV Asyl
- Zur Durchführung von gerichtlichen Verfahren einschließlich Strafverfahren werden personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen der §§ 68, 69 SGB X an die Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften, Zollbehörden und Gerichte übermittelt
6. Übermittlung von personenbezogenen Daten an ein Drittland
Eine Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland findet nicht statt.
7. Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten
Spezialgesetzliche Aufbewahrungsvorschriften existieren hinsichtlich des AsylbLG nicht. Eine zehnjährige Aufbewahrungspflicht für zahlungsbegründende Unterlagen ergibt sich aus § 82 KommHV-Kameralistik.
Nach Ablauf der zehnjährigen Aufbewahrungsfrist werden die noch vorliegenden Daten, Papierakten bzw. die gespeicherten elektronischen Akten mit den zahlungsbegründenden Unterlagen auf ihre Archivwürdigkeit hin geprüft. oder aber einer den datenschutzrechtlichen Anforderungen entsprechenden Vernichtung zugeführt bzw. physikalisch gelöscht.
8. Betroffenenrechte
Nach der Datenschutz-Grundverordnung stehen Ihnen folgende Rechte zu:
Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, so haben Sie das Recht, Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO).
Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO).
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (Art. 17, 18 und 21 DSGVO).
Wenn Sie in die Datenverarbeitung eingewilligt haben oder ein Vertrag zur Datenverarbeitung besteht und die Datenverarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren durchgeführt wird, steht Ihnen gegebenenfalls ein Recht auf Datenübertragbarkeit zu (Art. 20 DSGVO).
Sollten Sie von Ihren oben genannten Rechten Gebrauch machen, prüft die öffentliche Stelle, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Weiterhin besteht ein Beschwerderecht beim Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz (BayLfD), Postfach 22 12 19, 80502 München, Tel. (089) 212672-0 zu wenden.
9. Widerrufsrecht bei Einwilligung
Wenn Sie in die Verarbeitung durch eine entsprechende Erklärung eingewilligt haben, können Sie die Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung wird durch diesen nicht berührt.
10. Pflicht zur Bereitstellung der Daten
Sie sind dazu verpflichtet, Ihre Daten anzugeben. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 9 Abs. 3 AsylbLG in Verbindung mit den §§ 60 bis 67 Sozialgesetzbuch I (SGB I).
Das Landratsamt Dachau – Fachbereich Asyl - benötigt Ihre Daten, um den Vollzug und die Leistungsgewährung nach dem AsylbLG durchführen zu können. Wenn Sie die erforderlichen Daten nicht angeben, können Ihre Anträge nicht bearbeitet werden und kann eine Leistungsgewährung nicht erfolgen. Es können Leistungen versagt, entzogen oder eingeschränkt werden.
Weitergehende Informationen über die Verarbeitung Ihrer Daten und Ihre Rechte bei der Verarbeitung Ihrer Daten erhalten Sie auch von dem/der zuständigen Sachbearbeiter/in oder dem/der behördlichen Datenschutzbeauftragten.