Mietangebote für anerkannte Asylbewerber und Flüchtlinge
Mietangebote
Für anerkannte bzw. bleibeberechtigte Asylbewerber enden der Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und grundsätzlich die Berechtigung, in staatlichen Asylunterkünften untergebracht zu werden. Somit gehört die Wohnungssuche für anerkannte Asylbewerber wohl zu den wichtigsten Herausforderungen im Integrationsprozess.
Als Vermieter können Sie mithelfen, Einzelpersonen und Familien eine Zukunft in einer eigenen Wohnung zu geben.
Bitte senden Sie uns Ihr Mietangebot über unser Online-Formular (wenn möglich mit Grundriss und Bildern):
Job International
Das Projekt „job international“ ist ein Unterstützungsangebot des Caritas-Zentrums Dachau für Menschen mit Migrationsgeschichte. Personen, die auf der Suche nach einer eigenen Wohnung sind, erhalten dort Beratung, Tipps und Hinweise zur Wohnungssuche.
Telefonnummer: (08131) 298-1620 oder (08131) 298-1622
E-Mail: Job-International@caritasmuenchen.org
Wenn Sie eine Wohnung vermieten möchten, können Sie sich ebenfalls an das Projekt „job international“ wenden.
Jobcenter
Das Jobcenter unterstützt in bestimmten Fällen durch die Übernahme der Unterkunftskosten. Bitte berücksichtigen Sie dabei folgende Übersicht:
Häufige Fragen
- Wer schließt den Mietvertrag ab?
Der Mietvertrag wird zwischen Vermieter und anerkanntem Flüchtling abgeschlossen. - Kann die Mietzahlung direkt durch das Jobcenter Dachau an den Vermieter gezahlt werden?
In begründeten Fällen, ist dies ist auf Antrag des Mieters möglich. - Gibt es Besondere Vertragsbestimmungen die im Mietvertrag aufgenommen werden können?
Es gilt das allgemeine Mietrecht. - Wer schließt den Mietvertrag bei einer Wohngemeinschaft ab?
Es ist zu empfehlen, dass mit jedem Mieter ein eigener Mietvertrag abzuschließen ist. - Kann die Miete erhöht werden, wenn bei einer Wohngemeinschaft eine Person auszieht?
Nein - Wer übernimmt die Mietkaution?
Zunächst ist hier der Mieter gefordert. Falls keine entsprechenden Möglichkeiten zur Eigenfinanzierung gegeben sind, kann diese Leistung auf Darlehensbasis auf Antrag beim Jobcenter übernommen werden. - Was ist bei Auszug zu beachten?
Hier wird auf das allgemeine Mietrecht verwiesen. - Bekommen alle anerkannten Flüchtlinge Leistungen des Staates beispielsweise durch das Jobcenter?
Nein – Falls durch eigenes Einkommen die Bestreitung des Lebensunterhaltes einschließlich Miete nicht selbst gezahlt werden kann, so können Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beantragt werden. - Bekommt jeder anerkannte Flüchtling, der kein eigenes Einkommen hat, Leistungen durch das Jobcenter?
Dem Grund nach besteht ein Anspruch. Fehlverhalten oder fehlende (zeitnahe) Mitwirkung kann jedoch eine Reduzierung oder Wegfallen des Anspruches bewirken. - Kann ein Mietverhältnis gekündigt werden?
Es gilt das allgemeine Mietrecht.
- Darf der Mietvertrag selbständig unterschrieben werden?
Falls Leistungen des Jobcenters im Raum stehen, ist immer im Vorfeld der nicht unterschriebene Mietvertrag persönlich im örtlich zuständigen Jobcenter vorzulegen. Auf die ausländerrechtliche Bestimmungen inkl. der An- und Abmeldung bei der jeweiligen Gemeinde wird hingewiesen. - Darf eigenständig umgezogen werden?
Falls Leistungen des Jobcenters im Raum stehen, ist immer im Vorfeld der nicht unterschriebene Mietvertrag persönlich im örtlich zuständigen Jobcenter vorzulegen. Auf die ausländerrechtlichen Bestimmungen inkl. der An- und Abmeldung bei der jeweiligen Gemeinde wird hingewiesen. - Wie ist vorzugehen, wenn es Verzögerungen mit der Bewilligung von Leistungen durch das Jobcenter gibt?
Der Mieter hat sich eigenständig mit dem Vermieter in Verbindung zu setzen. - Darf die Wohnung größer angemietet werden, wenn ein Familiennachzug geplant ist?
Die Größe der Familie zum Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses ist maßgeblich. - Kann eine Förderung der Einrichtungsgegenstände für eine neue Wohnung übernommen werden?
Ein Antrag auf Erstausstattung für das erstmalige Beziehen einer eigenen Wohnung kann beim Jobcenter gestellt werden. Es können nur grundlegendste Ausstattungsgegenstände bezuschusst werden. - Werden die Nebenkosten immer in voller Höhe übernommen?
Falls sich die Höhe der verbrauchsbedingten Nebenkosten (insbesondere der Heizkosten) im angemessenen Rahmen befindet, werden diese in der tatsächlichen Höhe übernommen. Bei selbst verursachten überhöhten Nebenkosten (=unwirtschaftliches Verhalten) erfolgt eine Regelung im Einzelfall. - Was passiert mit der Abrechnung der Nebenkosten?
Bei Leistungsgewährung durch das Jobcenter ist diese unverzüglich vorzulegen. Die Übernahme wird geprüft. Guthaben stehen dem Mieter nicht zu und werden mit künftigen Leistungen verrechnet.
Fragen zu Themen aus dem Bereich des Jobcenters können Sie telefonisch unter (08131) 3329-0 oder per E-Mail an Jobcenter-Dachau@jobcenter-ge.de stellen. Bitte beachten Sie, dass Vermieter aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Angaben zu Leistungsbeziehern des Jobcenters erhalten können.
Wir sind für Sie da
Hier finden Sie uns
Montag: 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr
Freitag: geschlossen