Landkreis Dachau Wirtschaftsförderung

Verpackungsgesetz: Pflichten für Unternehmen

16. Dezember 2024: Recyclingverträge bis zum 31. Dezember abschließen – sonst droht Vertriebsverbot Unternehmen, die ihre Produkte in Verpackungen vertreiben, sind gesetzlich verpflichtet, bis spätestens zum 31. Dezember einen Systembeteiligungsvertrag für das Jahr 2025 abzuschließen und ihre geplanten Verpackungsmengen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) zu melden.

Was ist das Verpackungsgesetz?

Wer Waren in Verpackungen in Deutschland herstellt, importiert oder zusätzlich verpackt, unterliegt dem Verpackungsgesetz, welches am 1. Januar 2019 in Kraft trat. Das gilt für Produzenten von Waren, Importeure und Online-Händler. Sie gelten als "Erstinverkehrbringer" und müssen sich registrieren. Fallen Verpackungen bei privaten Endverbrauchern an, müssen sich die Erstinverkehrbringer bei einem bundesweiten Rücknahmesystem für gebrauchte Verkaufsverpackungen (Systembetreiber, Duales System) zusätzlich lizenzieren.

Mit dem Verpackungsgesetz geht die erweiterte Herstellerverantwortung für Unternehmen einher, die Verkaufsverpackungen erstmals mit Ware befüllen und gewerblich in Umlauf bringen. Damit sollen Transparenz und verbesserte Entsorgungswege geschaffen und Recycling gestärkt werden.

Wer muss sich registrieren?

Wer Waren in Verpackungen in Deutschland erstmals in den Verkehr bringt (‚Erstinverkehrbringer‘), also

- herstellt
- importiert
- oder wie z. B. Online-Händler zusätzlich verpackt

fällt unter das Verpackungsgesetz. Dieses sieht u. a. eine Registrierung im Verpackungsregister LUCID für Verpackungen vor, die auf den Markt gebracht werden (§ 9 VerpackG). Ob die Verpackungen beim privaten Endverbraucher, der vergleichbaren Anfallstelle oder beim gewerblichen Kunden anfällt, ist seit dem 1. Juli 2022 unerheblich. Bagatellgrenzen für kleine Mengen gibt es nicht.

Laut ZSVR fehlen Anfang Dezember 2024 noch die entsprechenden Bestätigungen für über 70 % der größeren Hersteller. Ohne einen gültigen Recyclingvertrag dürfen die Waren nicht vertrieben werden, und es drohen Bußgelder sowie ein Eintrag ins Gewerbezentralregister. Die IHK empfiehlt den Unternehmen dringend, die verbleibende Zeit bis Jahresende zu nutzen, um diesen Verpflichtungen nachzukommen. Weitere Informationen zum Verpackungsgesetz finden Sie u.a. auf der Ratgeberseite der IHK München und Oberbayern.