Reservierung von Schulturnhallen

Die Schulturnhallen im Landkreis Dachau sind primär dem Schulsport und dem schulischen Bedarf vorbehalten.

Nachrangig haben eingetragene Sportvereine mit Sitz im Landkreis die Möglichkeit, noch freie Zeiten für die Turnhallenbenutzung zu buchen.

Buchungshinweis: Es kann pro Buchung nur 1/3 jeweiligen Halle gebucht werden, bei Mehrbedarf bitte immer jedes Drittel nochmals buchen.

Josef-Effner-Gymnasium
Erich-Ollenhauer-Straße 12, 85221 Dachau
3 x 1/3 Halle je 11,50 € pro Stunde/pro Drittel
zzgl. 19 % Umsatzsteuer
Josef-Effner Gymnasium
Steinstraße 3, 85221 Dachau

kann nur komplett gebucht werden

23,00 € pro Stunde
zzgl. 19 % Umsatzsteuer
Berufsschule Dachau
Heinrich-Neumaier-Platz 1, 85221 Dachau
3 x 1/3 Halle je 11,50 € pro Stunde/pro Drittel
zzgl. 19 % Umsatzsteuer
Ignaz-Taschner-Gymnasium
Jahnstraße 4 – 10, 85221 Dachau
2 x 1/3 Halle je 11,50 € pro Stunde/pro Drittel
zzgl. 19 % Umsatzsteuer
Gymnasium Markt Indersdorf
Arnbacher Str. 40, 85229 Markt Indersdorf
3 x 1/3 Halle je 11,50 € pro Stunde/pro Drittel
zzgl. 19 % Umsatzsteuer
Realschule Dachau
Nikolaus-Deichel-Straße 1, 85221 Dachau
bereits ausgebucht

Nach Abschluss Ihrer Buchung erhalten Sie eine Bestätigung per E-Mail. Wir prüfen Ihre Anfrage und geben Ihnen schnellstmöglich eine Rückmeldung.

Bedingungen über die Benutzung von landkreiseigenen Gebäuden, Räumen und Grundstücke

  1. Benutzung der Schulturnhallen
    Die Schulturnhalle ist mit neuester Schließtechnik ausgerüstet. Für den jeweiligen Buchungszeitraum kann die Halle jederzeit betreten werden. Nach diesem Zeitraum wird die Tür automatisch verschlossen. Ein Blockieren der Eingangstür mittels Fremdkörper hat zu unterbleiben.

    Die Aufgaben des Übungsleiters/der Übungsleiterin sind insbesondere:
    a) für die ordnungsgemäße Durchführung des Übungsbetriebes zu sorgen;
    b) sich vor Beginn des Übungsbetriebes persönlich zu vergewissern, ob die zu benutzende Sportanlage mit den dazugehörenden Einrichtungsgegenständen erkennbare Mängel aufweist, ist dass der Fall, so hat er diese vor Aufnahme des Übungsbetriebes unverzüglich dem Hausmeister, bei dessen Abwesenheit dem LRA, Gebäudemanagement, Gebaeudemanagement@lra-dah.bayern.de, mitzuteilen;
    c) die während des Übungsbetriebes eingetretenen Beschädigungen an der zu benutzenden Sportanlage und den dazugehörenden Einrichtungsgegenständen sind unverzüglich dem Hausmeister, bei dessen Abwesenheit dem LRA, Gebäudemanagement, Gebaeudemanagement@lra-dah.bayern.de mitzuteilen.
    d) sich nach Abschluss des Übungsbetriebes von dem ordnungsgemäßen Zustand zu überzeugen. Dabei hat er auch dafür zu sorgen, dass die Armaturen an den Wasch- und Duschanlagen geschlossen sind.
    Der Übungsleiter/die Übungsleiterin ist verantwortlich, dass zum Ende der Veranstaltung alle Räume wieder ordnungsgemäß verschlossen werden, das Licht gelöscht ist, Fenster verschlossen wurden u.ä.
    e) Landkreiseigene Ausstattung steht ausschließlich der Nutzung durch den Landkreis (schulische Nutzung) zur Verfügung. Der zur Aufbewahrung vorgesehene Kellerraum ist stets verschlossen zu halten. Falls doch Schäden eintreten an landkreiseigener Ausstattung ist sofort das Gebäudemanagement des LRA (und Hausmeister Schule?) zu kontaktieren unter: Gebaeudemanagement@lra-dah.bayern.de.
  2. a) Beendigung des Übungsbetriebes
    Der Übungsbetrieb richtet sich nach dem auf dem Transponder programmierten Zeitfenster. Grundsätzlich gilt, dass der Übungsbetrieb jeweils bis 22.00 Uhr beendet sein muss; die Schulanlage muss spätestens bis 22.30 Uhr verlassen werden.
    b) Betreten der Schulturnhalle
    Die Schulturnhalle darf erst betreten werden, wenn der/die Übungsleiter/in anwesend ist und sich vom ordnungsgemäßen Zustand derselben überzeugt hat. Vorgefundene Mängel wie Beschädigungen, Verschmutzungen etc. sind umgehend zu dokumentieren und per Mail an das Landratsamt: Gebaeudemanagement@lra-dah.bayern.de zu übersenden. Für nicht umgehend erfolgte Meldungen, haftet der jeweilige Verein. Die Schulturnhalle darf nur mit Sportkleidung und mit Turnschuhen, deren Sohlen nicht abfärben, betreten werden.
    c) Verhalten in der Schulturnhalle und den Außensportanlagen
    Die Schulturnhalle, ihre Einrichtungsgegenstände, die Nebenanlagen und die Außensportanlagen sind pfleglich und schonend zu behandeln. Das Rauchen ist in allen Räumenverboten. Fußballspielen ist nur mit einem Softball gestattet. Die Turngeräte sind nur dem Zwecke entsprechend zu benutzen. Sie sind nach der Benutzung wieder in den Geräteraum zu verbringen. Geräte müssen stets getragen oder gehoben werden. Turngeräte dürfen nicht aus der Turnhalle verbracht werden. Die Aufstellung von mietereigenen Geräten und Einrichtungen in der Turnhalle und auf den Freisportanlagen bedarf der vorherigen Genehmigung durch das Landratsamt. Benutzt werden dürfen alle vermietereigenen Turngeräte mit Ausnahme der verschlossenen Sportgeräte. Wasch-, Dusch-, WC- und Umkleideanlagen sind stets in einem ordnungsgemäßen Zustand zu hinterlassen.
    d) Tiere
    Das Mitführen von Tieren in der Turnhalle ist verboten.
    e) Elektrische Geräte
    Es ist durch die Vereine/den/die Übungsleiter/in sicher zu stellen, dass ausschließlich funktionsfähige und unbeschädigte elektrische Geräte zum Einsatz kommen.
    Diese müssen über das entsprechende CE- Zeichen verfügen und sind nach den Richtlinien der DGUV-V3 Prüfung entsprechend regelmäßig prüfen zu lassen. Für Schäden die durch ungeeignete oder nicht geprüfte Geräte entstehen haftet der Verein.
    f) Fahrzeuge
    Kraftfahrzeuge und Fahrräder dürfen innerhalb der Schulanlage nur auf den vom Landkreis bestimmten Flächen abgestellt werden.
    g) Einzelweisungen
    Neben diesen allgemeinen Pflichten verpflichtet sich der/die Benutzer/in, die im Einzelfall erteilten Weisungen des Landkreises zu beachten.

  3. Der/die Benutzer/in ist berechtigt, bei Sportveranstaltungen nach Terminplänen (Punktspiele etc.) Besucher zuzulassen. Es ist dem/der Benutzerin überlassen, hierfür Eintrittsgeld zu erheben. Der Landkreis haftet jedoch nicht für Einnahmeausfälle, wenn die Schulanlage aus welchen Gründen auch immer, nicht von Besuchern betreten werden kann, oder wenn sie wegen Eigenbedarf, auch kurzfristig, nicht benutzt werden kann. Über die Anzahl der Zuschauer entscheidet die jeweils
    gültige Verordnung über Versammlungsstätten. Hierüber hat sich der Veranstalter vor der Veranstaltung kundig zu machen.

    Die Sportanlagen dürfen von den Zuschauern nicht betreten werden.

    Bei Trainingsveranstaltungen sind Besucher nicht zugelassen.

    Bei Veranstaltungen, zu denen Zuschauer zugelassen sind, hat der/die Benutzer/in die erforderlichen Fluchtwege zu schaffen. Sie sind durch Anbringen von Schildern mit der Aufschrift „Notausgang“ kenntlich zu machen. In der Halle sind Schilder mit der Aufschrift „Rauchen verboten“ anzubringen. Bei Veranstaltungen, zu denen Zuschauer zugelassen sind, hat der/die Benutzerin für einen ordnungsgemäßen Ordnungsdienst zu sorgen. Der Ordnungsdienst hat insbesondere dafür zu sorgen, dass

    a) die Spielfläche und Nebenräume im Erdgeschoß nur mit Turnschuhen betreten werden,
    b) das Rauch- und Alkoholverbot in der Turnhalle und allen weiteren Räumen der Schule, strikt eingehalten wird,
    c) keine Speisen und Getränke in der Halle verzehrt werden, weitere Regelungen hierzu enthält der geschlossene Mietvertrag unter § 15,
    d) die Fluchtwege offen sind.

    Des Weiteren hat sich der/die Veranstalter/in über die jeweiligen Richtlinien zur Versammlungsstätten-Verordnung zu informieren und diese einzuhalten.

  4. Der/die Benutzerin hat dafür Sorge zu tragen, dass nach Abschluss der jeweiligen Inanspruchnahme die benutzten Teile der Schulanlage ordnungsgemäß gereinigt hinterlassen werden. Unbeschadet des Rechts auf außerordentliche Kündigung kann der Landkreis die benutzten Teile der Schulanlage auf Kosten des Vereins reinigen lassen, wenn dieser seinen Verpflichtungen nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

  5. Benutzung von Räumen in Schulen, Kreisbildstelle und Landratsamtsgebäude
    Bei der Benutzung von sonstigen landkreiseigenen Räumen etc. gelten sinngemäß die Bestimmungen in Ziff. 1. Die vom Benutzer/in bestellte Aufsichtsperson hat auch dafür zu sorgen, dass nur Teile der Anlage betreten werden, damit die bereitgestellten Räume erreicht werden können.

  6. Allgemeine Festlegungen
    Zuwiderhandlungen und Verstöße gegen die Turnhallenordnung ziehen Abmahnungen, bei mehrfachen Verstößen eine Kündigung der Nutzungsvereinbarung nach sich.

  7. Haftungsausschluss
    Der Landkreis überlässt dem/der Nutzer/in die Gebäude bzw. Räumlichkeiten zur Nutzung in dem Zustand, in welchem sie sich befinden. Der/die Nutzer/in ist verpflichtet, die Räume, die Gebäude, die Geräte usw. jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck durch seine Beauftragte/n zu prüfen; er muss sicherstellen, dass schadhafte Geräte oder Räumlichkeiten oder Anlagen nicht benutzt werden.

    Der/die Nutzer/in stellt den Landkreis von etwaigen Haftungsansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder/innen oder Beauftragten, der Besucher/innen seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Gebäude, Sportstätten usw. und der Zugänge zu den Räumen und Gebäuden und Anlagen stehen. Der/die Nutzer/in verzichtet seinerseits/ihrerseits auf eigene Haftungsansprüche gegen den Landkreis und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen den Landkreis und dessen Bedienstete oder Beauftragte. Der/die Nutzer/in hat bei Vertragsabschluss nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden.

    Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung des Landkreises als Grundstückseigentümer für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB unberührt.
    Außerdem verpflichtet sich der/die Nutzer/in, den Landkreis von Schadensersatzansprüchen aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht freizustellen, die im Zusammenhang mit der vertraglich geregelten Nutzung entstehen.

  8. Haftung des/der Nutzer/in
    Der/die Nutzer/in haftet dem Landkreis für alle Schäden, die am Gebäude, an den Räumen, an den Außenanlagen, den Einrichtungsgegenständen und am Vermögen des Landkreises durch die Benutzung oder im Zusammenhang mit der Benutzung entstehen. Der/die Nutzer/in haftet nicht für Schäden, die infolge des Eintritts höherer Gewalt verursacht werden.

Hier finden Sie uns

Landratsamt Dachau, Gebäudemanagement
Weiherweg 16, Nebengebäude
85221   Dachau
Telefon: (08131) 74-0
Telefax: (08131) 74-215
Öffnungszeiten

Montag: 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr