Gewerbe
Jeder Betrieb im Landkreis Dachau muss mit ausreichender Restmülltonne und Biotonne an die Kommunale Abfallentsorgung angeschlossen sein.
Grundsätzlich besteht für verwertbare Abfälle eine Getrenntsammlungspflicht.
Folgende Abfälle müssen im Gewerbebetrieb getrennt gesammelt und befördert werden (in bestimmten Fällen sind Ausnahmen möglich):
- Papier, Pappe, Karton
- Glas
- Metalle
- Kunststoffe
- Holz
- Textilien
- Bioabfälle
- Produktionsspezifische Abfälle (z.B. bestimmte Kunststoff-Fraktionen, …)
Verkaufsverpackungen wie Milchtüten, Joghurtbecher, Kaffeeverpackungen etc. können über die Gelbe Tonne kostenlos entsorgt werden. Transportverpackungen müssen an den Lieferanten zurückgegeben oder über eine Fachfirma entsorgt werden. Transportverpackungen werden auf den Recyclinghöfen nicht angenommen.
Grundsätzlich müssen alle Bioabfälle in Betrieben getrennt erfasst werden. Bioabfälle können über die Biotonne des Landkreises entsorgt werden. Speisereste aus Kantinen, Gastronomie und Wohnheimen etc. müssen über eine Speiserestetonne (Fachfirma) oder über eine zugelassene Vergärungsanlage entsorgt werden. Metzgereien benötigen eine Konfiskattonne.
Für gewerbliche Anlieferungen beim Abfallheizkraftwerk Geiselbullach oder bei der Deponie Jedenhofen:
Für Anlieferungen von mehr als 2 Tonnen pro Jahr ist ein Entsorgungsnachweis für Abfälle (EN/SN) erforderlich. Dieser ist entsprechend dem elektronischen Abfallnachweisverfahren (eANV) zu erstellen und bedarf der elektronischen Zustimmung durch die GfA (Heizkraftwerk Geiselbullach) und einer behördlichen Bestätigung durch das LfU in Kulmbach (gebührenpflichtig, Bearbeitungszeit max. 4 Wochen), welche ebenfalls elektronisch erfolgt. Für die Anlieferung ist ein elektronischer Begleitschein erforderlich. Informationen hierzu finden Sie auf der Homepage des LfU Bayern (geben Sie folgenden Suchbegriff ein: eANV).
Eine Transportgenehmigung benötigen nur Betriebe, die gewerbsmäßig Abfälle transportieren.
Mehrweg-Angebotspflicht für Restaurants, Bistros und Cafés
Im Januar 2023 ist eine Mehrwegangebotspflicht für Restaurants, Bistros und Cafés in Kraft getreten. Nach dieser sind die Gastronom*innen verpflichtet, ihre To-Go-Produkte dem Kunden auch in Mehrwegverpackungen anzubieten. Damit sollen weniger Einwegverpackungen aus Kunststoff für Essen und Getränke zum Mitnehmen verbraucht werden.
- Für welche Verpackungen gilt die Mehrwegangebotspflicht?
- Bin ich betroffen?
- Was muss ich machen?
Diese und mehr Fragen hierzu beantwortet Ihnen das Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz und das Bayerische Landesamt für Umwelt auf der nachfolgenden Seite.
Wir sind für Sie da
Name | Telefon | Zimmer | |
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Antje
Burger
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(08131) 74-1470 | Kopernikusstraße 24 | abfallberatung@lra-dah.bayern.de |
Evelyn
Langgartner
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(08131) 74-1463 | Kopernikusstraße 24 | abfallberatung@lra-dah.bayern.de |
Barbara
Mühlbauer-Talbi
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(08131) 74-1469 | Kopernikusstraße 24 | abfallberatung@lra-dah.bayern.de |
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