Gaststätten

Gaststättengewerbe

Wer ein Gaststättengewerbe mit Ausschank alkoholischer Getränke betreiben will, bedarf der Erlaubnis nach § 2 Gaststättengesetz (GastG).

Eine Gaststätte im Sinne des § 1 GastG betreibt, wer im stehenden Gewerbe

  • Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
  • zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft), wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen (z.B. Vereinsmitglieder) zugänglich ist.

Konzessionsfrei sind:

  • ausschließlich alkoholfreie Getränke
  • unentgeltliche Kostproben
  • zubereitete Speisen
  • ausschließliche Bewirtung an Hausgäste eines Beherberungsbetriebes

Gaststättenerlaubnis

Gaststättenerlaubnisse werden raum- und personenbezogen erteilt. Das bedeutet, dass auch die Übernahme einer weiteren Gaststätte oder die Übernahme einer bestehenden Gaststätte durch einen anderen Pächter genehmigungspflichtig ist. Werden keine alkoholischen Getränke abgegeben, ist keine Gaststättenerlaubnis mehr notwendig. Mit Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofes vom 22.10.2012 wurde festgelegt, dass an sog. Stillen Tagen (Art. 3 Feiertagsgesetz - FTG) der Betrieb von Geld- und Warenspielgeräten in Gaststätten verboten ist. Der Betrieb von Spielgeräten in Gaststätten gehört nach dieser Entscheidung auch zu den nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 1 FTG an Sonn- und Feiertagen während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes verbotenen öffentlichen Unterhaltungsveranstaltungen.

Allgemeinverfügung des Landratsamtes Dachau

Antragsverfahren

In der Regel wird eine Konzession unbefristet erteilt.

Bei Pächterwechsel besteht jedoch die Möglichkeit, eine vorläufige Konzession zu beantragen, um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten. Die vorläufige Gaststättenerlaubnis (§ 11 GastG) wird auf maximal drei Monate befristet.

  • Antragsformular
  • Behördliches Führungszeugnis („zur Vorlage bei der Behörde“)
    Beantragung bei der Wohnsitzgemeinde
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister ("zur Vorlage bei einer Behörde")
    Beantragung bei der Wohnsitzgemeinde
  • Bescheinigung vom Finanzamt über steuerliche Unbedenklichkeit
  • Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer oder eine Bescheinigung
    über die Befreiung von der Unterrichtung – erhältlich bei der Industrie- und Handelskammer
    (Köche, Konditoren, Metzger, Bäcker usw.)
  • Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Belehrung nach § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
  • Kopie des Pachtvertrages
  • Lageplan im Maßstab 1:1000 und Grundrissplan im Maßstab 1:100

Bei juristischen Personen (z.B. GmbH) zusätzlich

  • die Eintragung in das Handelsregister (bei juristischen Personen in Gründung Kopie des Gesellschaftsvertrags)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister für die juristische Person und den/die Geschäftsführer in der Fassung 'Zur Vorlage bei einer Behörde' (Beantragung bei der Wohnsitzgemeinde)


Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) wird zusätzlich eine Kopie des Gesellschaftsvertrags benötigt.

Bei Umbau einer bestehenden Gaststätte bitte zusätzlich
eine Kopie des baurechtlichen Genehmigungsbescheids befügen.

Die hier genannten Unterlagen beziehen sich auf normale Bedingungen.

Bitte reichen Sie den Antrag rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeit beim Landratsamt Dachau ein.

  • Vorläufige Gaststättenerlaubnis
    - Schank- und Speisewirtschaften: 75,00 €
    - Vereinsgaststätten / Kleingaststätten: 38,00 €
  • Gaststättenhaupterlaubnis
    zwischen 100,00 € und 6.000,00 €
    Die Gebühr richtet sich nach den Gastraumflächen in m²
  • Stellvertretungserlaubnis
    - befristet: 50,00 €
    - unbefristet: 100,00 €

Gebührenrahmen gem. Tarif-Nr. 5 III.7/1: 100,00 € bis 6.000,00 €
Mindestgebühr: 100,00 € (bei Vereinen: 50,00 €)

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Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr