Wohnraumförderung
Bayerisches Wohnungsbauprogramm
Der Freistaat Bayern fördert mit Mitteln aus dem Bayerischen Wohnungsbauprogramm den Bau und Erwerb von Eigenwohnraum (Alt- und Neubauten). Zielgruppe dieses Darlehens sind insbesondere Familien mit Kindern oder Menschen mit Behinderung.
Voraussetzung für die Bewilligung von Fördergeldern ist (neben der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln) u.a. die Einhaltung bestimmter Einkommens-, Wohnflächen- und Grundstücksgrenzen sowie die Tragbarkeit der Belastung.
Mit dem Förderlotsen erfahren Sie, ob Sie antragsberechtigt sind und können direkt Ihre Anfrage stellen:
Weitere Informationen zu diesem Programm:
Auch mit diesen Mitteln, die alleine oder ergänzend zu dem Darlehen aus dem Bayerischen Wohnungsbauprogramm beantragt werden können, fördert der Freistaat Bayern den Bau und Erwerb von Alt- und Neubauten. Dabei hat der Antragsteller hier die Möglichkeit zwischen drei verschiedenen Laufzeiten des Darlehens zu wählen (10, 15 oder 30 Jahren). Bei dem Darlehen mit einer Laufzeit von 30 Jahren handelt es sich um ein Volltilgerdarlehen.
Eine wesentliche Voraussetzung für den Erhalt dieser Förderung ist die Einhaltung bestimmter Einkommensgrenzen. Zu den Einkommensgrenzen und weiteren Voraussetzungen beraten wir Sie gerne.
Der Freistaat Bayern hat mit dem leistungsfreien Baudarlehen die Möglichkeit geschaffen, die Anpassung von Eigenwohnraum für Menschen mit Behinderung zu fördern. Für notwendige bauliche Maßnahmen zur Anpassung von Wohnraum für schwerbehinderte Menschen können die Betroffenen ein leistungsfreies Baudarlehen in Höhe von max. 10.000 € beim Landratsamt beantragen.
Die Förderungen können z.B. für folgende Maßnahmen beantragt werden:
- Umbau einer Wohnung
- Einbau eines behindertengerechten Badezimmers
- Einbau eines Treppenliftes
Für weitere Informationen können Sie sich gerne an uns wenden!
Auf die Wohnungsbauförderung besteht kein Rechtsanspruch. Bauvorhaben, mit deren Bau begonnen wurde sowie Kaufeigenheime oder Kaufeigentumswohnungen, für die bereits ein Kaufvertrag oder ein rechtsverbindlicher Kaufanwartschaftsvertrag geschlossen worden ist, können nicht mehr gefördert werden.
Als Vorhabensbeginn gilt u.a. der Abhub des Mutterbodens oder der Abschluss eines der Bauausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages.
Für weitere Informationen können Sie sich gerne an uns wenden.
Mietwohnungsbau:
Für den Mietwohnungsbau muss der Antrag bei der für die Immobilie örtlich zuständigen Regierung gestellt werden. Eine Ausnahme besteht, wenn es sich um eine Mietwohnung in einem Zweifamilienhaus handelt. In diesem Fall ist das Landratsamt Ihr Ansprechpartner.
Förderung des eigenen Wohnraums:
Anträge sind bei dem Landratsamt, in dessen Bereich die Immobilie liegt, zu stellen.
Um Grundsatzfragen zur Wohnraumförderung abklären zu können, benötigen wir folgende Unterlagen von Ihnen:
- Einkommensnachweise, aus denen die Höhe des Bruttoeinkommens aller Haushaltsangehörigen hervorgehen
- Baupläne bzw. Exposé der Immobilie mit Wohnflächenberechnung und Berechnung des umbauten Raumes
- Angaben über die Gesamtkosten der Immobilie und Ihre Eigenleistung (d.h. Ihr Eigenkapital und den Wert der Muskelhypothek, die Sie ggf. für den Bau der Immobilie einbringen möchten)
Weitere Informationen erhalten Sie telefonisch oder persönlich bei uns. Wir besprechen gerne mit Ihnen, welche Unterlagen speziell für Ihren Antrag notwendig sind. Bitte vereinbaren Sie einen Termin, um lange Wartezeiten zu vermeiden.
Weitere Informationen für Eigenwohnraum und Mietwohnungsbau
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Kreditanstalt für Wiederaufbau
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Wir sind für Sie da
Name | Telefon | Zimmer | |
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Stefan
Hergast
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(08131) 74-443 | 108 | wohnbau@lra-dah.bayern.de |
Hier finden Sie uns
Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 14:00 - 18:00 Uhr
Nur nach vorheriger Terminvereinbarung