Freistellungsverfahren

Im Genehmigungsfreistellungsverfahren kann eine Gemeinde das Errichten eines Bauvorhabens im Einzelfall für genehmigungsfrei gestellt erklären.

Dies ist von folgender Voraussetzung abhängig (vgl. Art. 58 Bayerische Bauordnung): Das zu errichtende Bauvorhaben darf kein Sonderbau sein.

Um einen Antrag auf Freistellung zu stellen sind die in unserer Übersicht „grundsätzlich notwendige Unterlagen bei Einreichen eines Bauantrags“ genannten Formulare und Unterlagen erforderlich.

Spätestens mit der Anzeige im Freistellungsverfahren benachrichtigt der Bauherr die Eigentümer der benachbarten Grundstücke von dem Bauvorhaben. Den Eigentümern der benachbarten Grundstücke sind ein Lageplan und die Bauzeichnungen zur Zustimmung vorzulegen. Diese können dem Bauvorhaben durch Unterschrift zustimmen.

Der Bauherr trägt die Verantwortung, dass sämtliche benachbarte Eigentümer beteiligt wurden. Eine Prüfung der Vollständigkeit erfolgt durch die untere Bauaufsichtsbehörde nicht.

Die beteiligten benachbarten Eigentümer und ob eine Zustimmung erfolgt ist, sind im Onlineassistenten bzw. Antragsformular anzugeben.
Eine Einreichung der Unterschriften mit dem Antrag auf Freistellung ist nicht erforderlich. Mit Aufforderung der Bauaufsichtsbehörde sind diese jedoch nachzuweisen.

Die Gemeinde, in deren Gemeindebereich das Bauvorhaben geplant ist, erhält nach Antragseingang bei digitaler Antragstellung unverzüglich die Antragsunterlagen zur Verfügung gestellt. Sie hat die Möglichkeit, innerhalb eines Monats ab Antragsstellung zu erklären, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Weiterhin kann sie auch durch Mitteilung an den Bauherrn erklären, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und sie keine Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB beabsichtigt.

Papieranträge sind weiterhin bei der örtlich zuständigen Gemeinde einzureichen.

Mit der Bauausführung darf begonnen werden

  • einen Monat nach Antragstellung oder
  • nach Erhalt der Mitteilung der Gemeinde, dass kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und keine Untersagung erfolgt.

Informationen hierzu finden Sie unter

Die Entscheidung der Gemeinde, von einem Baugenehmigungsverfahren freizustellen, liegt in deren Ermessen. Ein Rechtsanspruch zugunsten eines Freistellungsverfahrens besteht nicht.

Sofern das Vorhaben von einem Genehmigungsverfahren freigestellt wird, gilt - ähnlich wie im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren -, dass der Bauherr (zusammen mit dem Planer und den beauftragten Unternehmern) die Verantwortung dafür tragen, dass die sonstigen gesetzlichen Anforderungen (z. B. zum Einhalten der Abstandsflächen oder des Brandschutzes) einhalten.

Eine Überprüfung Ihres Vorhabens im Einzelfall ist jedoch nicht ausgeschlossen (vgl. auch bei Baukontrolle). Sollte die Überprüfung z. B. ergeben, dass die Festsetzungen eines Bebauungsplanes nicht eingehalten werden, müssen Sie damit rechnen, dass die Bauarbeiten eingestellt werden und von Ihnen nachträglich das Durchführen eines Baugenehmigungsverfahrens gefordert wird. Dabei werden vermutlich z. B. Befreiungen vom Bebauungsplan erforderlich. Sie können nicht allgemein damit rechnen, dass diese gewährt werden, auch wenn Sie mit dem Vorhaben schon begonnen haben.  Es ist daher auch eine Anordnung zur Änderung oder zum Rückbau möglich.

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