Tagesmeldung der positiv getesteten Personen im Landkreis - aktuell 883 Index-Fälle im Landkreis – Stand 04.05.2020, 17.00 Uhr
Neben der Lockerung für diverse Geschäftszweige dürfen seit heute auch wieder Gottesdienste und Versammlungen im Sinne des Versammlungsrechts, also Kundgebungen und Demonstrationen unter freiem Himmel, durchgeführt werden. Nicht darunter fallen Mitgliederversammlungen, Vereinsveranstaltungen oder anderweitige Zusammenkünfte aus dem Bereich der Freizeitgestaltung. Ausführliche Informationen zu den Rahmenbedingungen und Auflagen finden Sie unter: https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-239/
Nachstehend einige rechtliche Hinweise des Bayerischen Gesundheitsministeriums zu Ausnahmen von der Pflicht Mund-Nase-Bedeckungen (MNB) zu tragen:
- Die Pflicht eine MNB zu tragen wird nur im Hinblick auf die geöffneten Geschäfte angeordnet. Gastronomiebetriebe zählen nicht hierzu. Das heißt, dass das bei der Abholung von mitnahmefähigen Speisen nach aktueller Rechtslage nicht gilt. Insofern muss bei der Abholung mitnahmefähiger Speisen bei einem Gastronomiebetrieb keine MNB getragen werden – auch dann nicht, wenn man den Gastronomiebetrieb hierfür betritt. Bei den Gastronomiebetrieben unterscheidet die Verordnung also nicht danach, ob die Speisen in einem geschlossenen Raum oder an einem offenen oder halboffenen Verkaufsstand ausgegeben werden.
- Imbissbuden oder ähnliche Stände, an welchen mitnahmefähige Speise verkauft werden, fallen ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung.
- Werden an mobilen Verkaufsständen (bspw. auf Wochen- oder Bauernmärkten) Lebensmittel oder andere Waren verkauft, gilt die Mund-Nasen-Bedeckungspflicht nicht, da es sich bei diesen nicht um Ladengeschäfte, Einkaufszentren oder Kaufhäuser des Einzelhandels und damit nicht um ein „geöffnetes Geschäft“ handelt.
Weitere Informationen zu COVID-19 (Coronavirus SARS-CoV-2) sowie aktuelle Hinweise stehen auf der Internet-Seite www.landratsamt-dachau.de/coronavirus und werden laufend angepasst.