Sitzverteilung der Ausschüsse des Landkreises Dachau bleibt nach Gerichtsverhandlung vorerst unverändert

20. Oktober 2022: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München hat am Mittwoch, den 19.10.2022, die Berufung des Landkreises Dachau gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts München vom Frühjahr zurückgewiesen. In der Verhandlung im Februar hatte das Verwaltungsgericht einer Klage der AfD gegen die Sitzverteilung in den Ausschüssen des Landkreises stattgegeben.

Die aktuelle Sitzverteilung bleibt demnach vorerst unverändert. Sobald die Urteilsgründe vorliegen, wird seitens des Landratsamtes geprüft, ob Rechtsmittel gegen das Urteil einlegt werden können.

Zum Hintergrund: Im Mai 2020 hatte sich der neu gebildete Kreistag auf die Zusammensetzung der Ausschüsse nach dem Berechnungsverfahren nach d’Hondt geeinigt. Einstimmig wurde dann die Besetzung der Ausschüsse mit jeweils 14 Sitzen beschlossen und entsprechend auf die Fraktionen verteilt: Die CSU erhielt sechs Sitze, Bündnis 90/Grünen drei Sitze, SPD zwei Sitze, Freie Wähler zwei Sitze und die aus ÖdP, BfD und Die Linke gebildete Ausschussgemeinschaft (1) einen Sitz. Durch diese Ausschussgemeinschaft verlor die AfD ihren Sitz in den Gremien. Hiergegen klagte die AfD und bekam vor dem Verwaltungsgericht, welches einer neuen Rechtsmeinung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs folgte, Recht. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die Bildung von Ausschussgemeinschaften nur dann zulässig, wenn dadurch nicht eine größere Gruppe den einzigen ihr zustehenden Sitz verliert. Der Artikel 27 Absatz 2 Satz 5 der Landkreisordnung (LKrO) zur Bildung von Ausschussgemeinschaften ist damit nur eingeschränkt anwendbar.

Im Dachauer Kreistag hat die AfD vier Sitze. Die Parteien der Ausschussgemeinschaft drei- (ÖdP), zwei- (BfD) und einen (Die Linke) Sitz. Auf Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts wurde der Sitz in den Gremien zugunsten der AfD und damit zulasten der Ausschussgemeinschaft neu besetzt. Dieses Urteil bestätigte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nun in zweiter Instanz und führte damit seine eigene, erst vor zwei Jahren geänderte Rechtsprechung fort.

Landrat Stefan Löwl zeigt sich wenig überrascht: „Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs war angesichts der Rechtsprechungsentwicklung zu erwarten. Hier geht es aber um die Grundsatzfrage. Gerade in der heutigen Zeit werden die Kreistage immer diverser und die Ausschussgremien brauchen einen Weg diese Vielfalt widerzuspiegeln. Sollte sich die Rechtsmeinung der bayerischen Verwaltungsgerichte durchsetzen, dürften kleinere Parteien und Wählergruppen künftig kaum in den Ausschüssen vertreten sein.“

Da es ähnliche Situationen auch in anderen kommunalen Gremien gibt, erwägt das Landratsamt eine höchstrichterliche Klärung der Frage herbeizuführen. „Wir warten zunächst die schriftliche Urteilsbegründung ab und prüfen dann, ob wir Rechtsmittel einlegen,“ so der Landrat. Über den Fall müsste dann das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entscheiden.

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(1) Die Ausschussgemeinschaft ist ein sogenanntes „ad-hoc Bündnis“ mehrerer Parteien. Es ermöglicht den Parteien, obwohl sie einzeln betrachtet in der Kommunalwahl 2020 weniger Stimmanteilen errungen haben, ihre Anteile zu addieren und so einen gemeinsamen Sitz in den Ausschüssen des Kreistags zu erhalten. Der bayerische Gesetzgeber sieht diese Möglichkeit zum Schutze von politischen Minderheiten vor, die sonst in keinem Gremium außer dem Kreistag vertreten wären.