Orchideen auf der Schinderkreppe verschwunden
Das Landratsamt Dachau weist darauf hin, dass Orchideen, so auch das Helm-Knabenkraut, gem. § 7 Abs. 2 Nr. 13 lit. a) BNatSchG in Verbindung mit Anhang B der VO (EG) Nr. 338/97 besonders geschützt sind. Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG ist es verboten, wildlebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Ein Verstoß gegen dieses Zugriffsverbot stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG dar, welche mit Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann (vgl. § 69 Abs. 7 BNatSchG).
Das Sachgebiet Stadtgrün und Umwelt der Stadt Dachau bittet dringlich darum, keine geschützten Pflanzen zu pflücken oder auszugraben, damit die Artenvielfalt auch weiterhin gefördert werden kann.