Einsatz von Laubbläsern und Laubsaugern
Durch den Einsatz dieser Geräte erspart man sich zwar viel Zeit und Mühe, dem steht aber eine erhebliche Belastung der Umwelt durch Abgase, Lärm, Feinstaub und Luftkeime gegenüber. Die vielfach in den Geräten verwendeten Zwei-Takt-Motoren erzeugen Abgasemissionen, die zum Teil die Emissionen eines modernen, mit einem Katalysator ausgerüsteten PKW um das 200-fache übertreffen. Auch ist der durch die Geräte erzeugte Lärmpegel, der im Betrieb durchaus die Werte eines Presslufthammers erreichen kann, nicht zu unterschätzen. Darüber hinaus erhöht sich, je nach Einsatzdauer und Witterung, die örtliche Feinstaubbelastung und der Luftkeimgehalt.
Auch aus ökologischer Sicht ist der Einsatz von Laubbläser und Laubsauger zur Entfernung von Laub, insbesondere auf unbefestigten Flächen, bedenklich, da bei der Verwendung speziell von Laubsaugern das biologische Gleichgewicht von Mikroorganismen und Kleinlebewesen stark gestört wird. Besser wäre es, das Laub auf den unbefestigten Flächen bzw. unter Hecken oder Bäumen als Überwinterungsmöglichkeit und zum Schutz des Bodens zu belassen.
Aus den genannten Gründen sollte sich der Gebrauch von Laubbläser und Laubsauger im gewerblichen und im privaten Bereich auf den notwendigen Umfang beschränken und stattdessen Rechen und Besen in die Hand genommen werden. Sollten dennoch Laubbläser und Laubsauger zur Bekämpfung der herbstlichen Laubflut eingesetzt werden, sind die Bestimmungen der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) zu beachten. Demnach dürfen Laubbläser und Laubsauger in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten sowie in bestimmten weiteren Gebieten, die als empfindlich eingestuft sind, werktags von 09.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr betrieben werden. Geräte mit EG-Umweltzeichen dürfen werktags von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr eingesetzt werden.