Die Neuerungen der Heizkostenverordnung: Verbrauchszähler müssen aus der Ferne auslesbar sein
Neu installierte Wärmeverbrauchszähler müssen seit Jahresbeginn 2022 grundsätzlich fernablesbar sein. Werden Zähler aus der Ferne abgelesen, ist es nicht mehr nötig, dass Bewohner:innen zuhause sind, um Zugang zum Ablesegerät zu gewähren. Hauseigentümer sind verpflichtet, alte Zähler bis 2026 nachzurüsten oder zu ersetzen. Ab 2023 müssen neu installierte Geräte an ein vorhandenes Smart-Meter-Gateway angebunden werden können. Für bereits vorhandene fernablesbare Messgeräte gilt eine Übergangsfrist bis Ende 2031.
Sind fernablesbare Zähler installiert, werden die Bewohner künftig monatlich per App, E-Mail oder Post über ihren Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser informiert. In der Auflistung muss ein Vergleich zum Vorjahr sowie ein Vergleich mit einem durchschnittlichen Nutzer enthalten sein. Diese monatlichen Verbrauchsinformationen sollen es Privathaushalten ermöglichen, das eigene Heizverhalten zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Bleiben die monatlichen Mitteilungen aus, können Mieter den auf sie entfallenden Verbrauchskostenanteil um drei Prozent kürzen.
Verbraucherschützer: Fernauslesbarkeit darf nicht zu Mehrkosten führen
Der Verbraucherzentrale Bundesverband fordert, dass es durch die Fernauslesbarkeit nicht zu Mehrkosten für Verbraucher kommen darf. Der Gesetzgeber hatte bislang lediglich vorgeschrieben, dass die Verordnung nach drei Jahren auf mögliche Zusatzkosten für die Bewohner hin überprüft werden soll. In der Jahresabrechnung müssen künftig auch Kontaktangaben zu Beratungsstellen enthalten sein, bei denen sich Bewohner zum Energiesparen informieren können.
Nützliche Informationen zur Heizkostenabrechnung erhalten Verbraucher unter www.verbraucherzentrale-energieberatung.de. Online-Vorträge zu Energiethemen sind unter www.verbraucherzentrale-energieberatung.de/veranstaltungen zu finden. Die Energieberatung der Verbraucherzentrale wird gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.