Corona im Landkreis, aktuelle Entwicklungen vom 18.10.2020
Die Infektionslage im Landkreis – aber auch im Umfeld - hat sich in den letzten Tagen dramatisch weiterentwickelt. Dies hat bereits am Wochenende zu vielen Fragen und Unsicherheit, teilweise auch zu Verwirrung geführt.
Am Freitagabend wurden die am Donnerstag nach der Sitzung des Bayerischen Kabinetts angekündigte Änderung zur 7. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (IfSMV) bekanntgegeben. Diese trat bereits am Samstag in Kraft. Wesentliche Neuregelung ist, dass die Einstufung der Landkreise hinsichtlich des Infektionsgeschehens und der sich daraus ergebenden Beschränkungen nunmehr ausschließlich nach der neuen Bayerischen Corona-Ampel gem. der Nennung auf der Internetseite des Bayer. Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (StMGP) erfolgt und die Maßnahmen und Beschränkungen unmittelbar gelten, also ohne dass die Landkreise – wie bisher – die Umsetzung in Form von Allgemeinverfügungen selbst vornehmen müssen. Die noch am Donnerstag und Freitagvormittag angekündigte Neufassung der Allgemeinverfügung vom vergangenen Dienstag hat sich somit erübrigt.
Die Bayerische Corona-Ampel wird täglich um 15:00 Uhr angepasst und auf den Seiten des StMGP www.stmgp.bayern.de veröffentlicht. Die Maßnahmen und Beschränkungen gem. der 7. IfSMV treten daraufhin am Folgetag automatisch in Kraft. Am Freitag wurde der Landkreis noch der gelben Stufe (=Überschreitung des Warnwerts von 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen) zugeordnet, woraufhin die in § 25a Abs. 1 der 7. IfSMV vorgesehenen Maßnahmen ab Samstag (0:00 Uhr) automatisch in Kraft traten. Aufgrund der dynamischen Entwicklung der Infektionszahlen wurde der Landkreis am Samstag (17.10.2020) dann um 15.00 Uhr in der Liste des StMGP der roten Stufe (Inzidenz über 50) zugeordnet, weshalb bereits ab Sonntag (18.10.2020) weitergehende Beschränkungen erfolgten:
Aktuell gelten im Landkreis Dachau gem. der Einstufung des StMGP unmittelbar folgende Maßnahmen und Beschränkungen:
- Es besteht Maskenpflicht auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der Fahrstühle von öffentlichen Gebäuden sowie von Freizeiteinrichtungen nach § 11 Abs. 1, Kulturstätten nach § 23 Abs. 1 und sonstigen öffentlich zugänglichen Gebäuden, für die in dieser Verordnung keine besonderen Regelungen vorgesehen sind.
- Abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 2 und § 21 Satz 1 Nr. 1 besteht Maskenpflicht auch am Platz in Schulen allen Jahrgangsstufen und in Hochschulen; § 18 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 3 bleibt unberührt.
- Abweichend von § 5 Abs. 3 Nr. 3 und § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c besteht Maskenpflicht auch am Platz bei Tagungen und Kongressen nach § 15 Abs. 1 sowie in Theatern, Konzerthäusern, sonstigen Bühnen und Kinos nach § 23 Abs. 2 und 3 und für die Zuschauer bei sportlichen Veranstaltungen nach § 10.
- Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum und der Teilnehmerkreis von Zusammenkünften in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens FÜNF Personen beschränkt; dies gilt auch mit Wirkung für weitere Regelungen dieser Verordnung, die auf § 2 Abs. 1 Bezug nehmen, wie insbesondere die Gastronomie.
- Der Teilnehmerkreis an nach § 5 Abs. 2 zulässigen privaten Feiern (wie insbesondere Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern oder ähnliche Feierlichkeiten) ist unabhängig vom Ort der Veranstaltung auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens FÜNF Personen beschränkt.
- Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle nach § 13 Abs. 4 ist in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr untersagt.
- Die Abgabe von alkoholischen Getränken an Tankstellen und durch sonstige Verkaufsstellen und Lieferdienste ist in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr untersagt.
Die bisher schon geltenden allgemeinen Corona-Regelungen für Veranstaltungen, Konzerte, Sport, usw. bleiben – gemeinsam mit den jeweiligen Rahmenhygienekonzepten – bestehen.
Bereits auf der Internet-Startseite des Landratsamts stehen ab sofort die entsprechend der 7. BayIfSMV unmittelbar für den Landkreis Dachau geltenden Regelungen. Auf der Corona-Statistikseite www.landratsamt-dachau.de/corona-statistiken finden sich zudem noch die gewohnten Informationen zu Infizierten, Genesenen, in Quarantäne befindlichen Personen und Verstorbenen sowie die daraus vom Gesundheitsamt Dachau errechnete 7-Tage-Inzidenz, welche jedoch – wie Eingangs dargestellt – auf die konkreten Maßnahmen und Beschränkungen im Landkreis keine unmittelbare Auswirkung hat. Auch die mit einer Verzögerung von 2-3 Tagen auf den Seiten des LGL sowie des RKI publizierten Inzidenzwerte für den Landkreis haben keine unmittelbare, rechtsverbindliche Bedeutung für die Maßnahmen und Beschränkungen. Allerdings beruht die Auflistung des StMGP im Rahmen der Bayerischen Corona-Ampel auf dem jeweils höheren Wert dieser beiden Datenquellen.
Landratsamt, Gesundheitsamt und Schulamt haben in Abstimmung mit dem Vertreter der Ärzteschaft nach Bewertung der Infektionslage am Sonntagmittag entschieden, dass es zum momentanen Zeitpunkt noch keinen Wechselunterricht an den Schulen im Landkreis Dachau geben wird. Insbesondere vor dem Hintergrund der ab Montag geltenden grundsätzlichen Maskenpflicht auch im Unterricht am Platz für alle Schüler an allen Schulen und der Tatsache, dass es seit Schulbeginn im September bisher lediglich eine einzige Infektionskette innerhalb einer Schule gegeben hat, soll der Präsenzunterricht - zumindest für die kommende Woche – beibehalten werden. Zur Sicherstellung einer effektiven Kontaktpersonenermittlung und zur Vermeidung des „Wechselunterrichts“ soll aber möglichst umgehend auf Unterricht im Klassenverband umgestellt werden. Dies bedeutet, dass vorerst möglichst keine Mischung zwischen den Klassen oder Klassenstufen stattfinden soll.
Im Einzelnen bedeutet dies für die Schulen im Landkreis Dachau:
- Die Maßnahmen des Rahmen-Hygieneplans für Schulen sind gemäß des Dreistufenplans des Kultusministeriums umzusetzen (Stufe 3).
- Insbesondere gilt Maskenpflicht für alle Schülerinnen und Schüler ab der 1. Jahrgangsstufe, auch im Unterricht am Sitzplatz (vgl. auch § 25a der 7. IfSMV).
- Abweichend zum Dreistufenplan wird festgesetzt, dass der Mindestabstand von 1,5 Meter im Unterricht am Sitzplatz zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht umzusetzen ist. Somit wird es keinen „Wechselunterricht/Distanzunterricht“ geben. Es soll jedoch auf möglichst große Abstände der Schüler und Schülerinnen untereinander geachtet werden!
- Im Zeitraum vom 19.10.-23.10.2020 ist der Unterricht in festen Klassenverbänden durchzuführen, sollte die Schule von einem Infektionsgeschehen betroffen sein. Ein jahrgangsübergreifender Unterricht ist nicht möglich. Abweichende Regelungen (z.B. für den Ganztag oder die Kurse in der Oberstufe) können von den Schulen mit Zustimmung des Gesundheitsamts in Form eines individuellen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts abgestimmt werden.
- Beim Sportunterricht (innen & außen) sind der Mindestabstand von 1,5 Metern sowie die feste Klassen-/Gruppeneinteilung einzuhalten. Es dürfen nur entsprechende Sportarten/Übungen durchgeführt werden, wo die Einhaltung des Mindestabstands gewährleistet ist. Eine Maske muss während der sportlichen Betätigung somit nicht getragen werden. Maskenpflicht besteht aber für die Zeit vor und nach der sportlichen Betätigung, auch bei Wartezeiten oder auf der Auswechselbank. Die Sportstunden sind dementsprechend zu gestalten und die regelmäßige Lüftung der Sporthallen sicherzustellen.
- Bei Symptomen für eine mögliche Erkrankung ist Ziff. 14 des Rahmenhygieneplans Schulen zu beachten.
Diese Maßnahmen gelten ab 19.10.2020. Aufgrund organisatorischer Vorarbeiten kann die Umsetzung einzelner Maßnahmen auch bis spätestens zum 21.10.2020 erfolgen.
Außerdem bittet das Landratsamt die Schulleitungen darauf hinzuwirken, dass die Schüler in den Klassenräumen Kleidung entsprechend den Temperaturen und individuellen Befindlichkeiten tragen können. Neben Pullovern zählen hierzu ggf. auch Jacken, Schals und Mützen; solange diese den ordnungsgemäßen Unterricht nicht behindern.
Für die Kinderbetreuungseinrichtungen inkl. der Horte hat das Landratsamt gemeinsam mit dem Gesundheitsamt sowie dem Vertreter der Ärzteschaft ebenfalls die Umsetzung der Stufe 3 des Dreistufenplans des Rahmenhygieneplans des LGL vom 01.09.2020 empfohlen.
Im Einzelnen bedeutet dies für die Kindertageseinrichtungen im Landkreis Dachau:
- Die Maßnahmen des Rahmen-Hygieneplans für Kindertagesbetreuung sind gemäß des Dreistufenplans umzusetzen (Stufe 3).
- Insbesondere gilt Maskenpflicht für das Personal sowie alle Schülerinnen und Schüler ab der 1. Jahrgangsstufe im Hort.
- Im Zeitraum vom 19.10.-23.10.2020 muss die Betreuung in festen Gruppen und fester Zuteilung des pädagogischen Personals erfolgen.
- Der Besuch der Kindertagesstätten mit Schnupfen und/oder gelegentlichen Husten ohne Fieder und ohne Kontakt zu einem SARS-CoV-2-Infizierten ist zwar grundsätzlich weiterhin möglich, ist jedoch aus medizinischer Sicht nicht zu empfehlen. Ein (aktueller; 2-3 Tage alter) negativer PCR-Test auf SARS-CoV-2 kann verlangt werden.
Sofern möglich, sind die Schulkinder im Hort nach Klassen bzw. Klassenstufen getrennt zu betreuen. Auf die Einhaltung der Maskenpflicht ist hier besonders zu achten. Die Mittagsverpflegung sollte ebenfalls getrennt/in Gruppen erfolgen.
Zur Sicherstellung der Betreuung in den Randzeiten von 7h00 bis 8h30 bzw. von 15h00 bis 17h00 sollen vor Ort Lösungen erarbeitet werden, um auch hier die Trennung der Gruppen sicherzustellen. Eine Reduzierung der Gruppengrößen oder Notbetreuung soll mit diesen Maßnahmen möglichst verhindert werden.
Am heutigen Sonntag (Stand 16.30 Uhr) wurde keine Neuinfektionen im Landkreis gemeldet. Insgesamt sind es somit 1.416 Indexfälle, 1.255 davon gelten bereits als genesen, 124 Personen gelten aktuell als infiziert. 37 Menschen sind in Zusammenhang mit Corona verstorben. Zudem befinden sich derzeit 474 Kontaktpersonen der Kategorie 1 (KP1) in häuslicher Quarantäne, der 7-Tage-Inzidenzwert beträgt nach Berechnungen des Gesundheitsamts 64,33.
Ab morgen wird für Bürgerinnen und Bürger mit allgemeinen, insb. rechtlichen Fragen zu den Maßnahmen und Beschränkungen der Infektionsschutzverordnung wieder das Bürgertelefon unter 08131/74-250 besetzt. Hier werden Kolleginnen und Kollegen Montag bis Freitag jeweils von 09:00 bis 15:00 Uhr Auskünfte erteilen und schriftliche Anfragen (E-Mailadresse buergertelefon@lra-dah.bayern.de ) beantworten.