Aufhebung der Stallpflicht und des Marktverbotes für Geflügel
Das Geflügel darf daher wieder freigelassen werden.
Um eine erneute größere Ausbreitung der Vogelgrippe zu verhindern, gelten die erhöhten Biosicherheitsmaßnahmen auch für Kleinbetriebe weiterhin:
- Die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder sonstigen Standorten des Geflügels müssen gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert werden.
- Die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels dürfen von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden. Die verwendete Schutzkleidung ist nach Verlassen des Stalles unverzüglich abzulegen, zu reinigen und zu desinfizieren. Einwegkleidung ist nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen.
- Es muss eine betriebseigene Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zur Desinfektion der Schuhe vorgehalten werden.
- Das Geflügel darf nicht mit Oberflächenwasser getränkt werden, zu dem Wildvögel Zugang haben.
- Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, müssen für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden.
- Alle Geflügelhalter müssen ein Register führen, in welches je Werktag die Anzahl der verendeten Tiere eingetragen wird.
Tierhalter mit 10 und mehr Stück Geflügel haben ein Register zu führen, in welches die Gesamtzahl der gelegten Eier je Werktag eingetragen wird.
Sollte die Vogelgrippe (aviäre Influenza H5N8) im Landkreis Dachau erneut nachgewiesen werden, sei es bei einem Wildvogel oder einem Hausgeflügelbestand, muss die Stallpflicht, zumindest im betroffenen Kreisgebiet, wieder angeordnet werden.