Aktuelle Entwicklung der Corona-Pandemie im Landkreis Dachau am 23.03.2021
In der gestrigen Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) wurde gemeinsam mit Bundeskanzlerin Angela Merkel vereinbart, den Lockdown bis voraussichtlich 17. April 2021 zu verlängern, mit besonderer Ausprägung über Ostern. Das Bayerische Kabinett hat heute darüber beraten und entsprechende Beschlüsse gefasst. Die beschlossenen Neuregelungen und Beschränkungen treten jedoch frühestens am Tag nach der Veröffentlichung bzw. dem in der Verordnung genannten Datum in Kraft.
Das Landratsamt Dachau rechnet mit der Veröffentlichung in den nächsten Tagen; bis dahin gelten die bisherigen Regelungen unverändert weiter.
Am heutigen Dienstag (23.03.) liegt die Inzidenz im Landkreis den dritten Tag in Folge bei über 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen, exakt bei 146,5.
Die erneute Verschärfung der Regelungen und Beschränkungen (sog. ‚Notbremse‘) greift somit am kommenden Donnerstag, 25.03.2021.
Die dafür notwendige Feststellung des Landratsamtes wurde heute, Dienstag 23.03.2021, amtlich bekanntgemacht.
Damit gelten ab Donnerstag (25.03.) insb. folgenden Regelungen und Beschränkungen aus der 12. Bay.IfSMV:
Kontaktbeschränkung
- Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich einer weiteren Person gestattet.
- Zulässig ist ferner die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst.
- Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht. Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten jeweils als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.
Sport
- Zulässig ist nur die Ausübung kontaktfreien Sports unter Beachtung der Kontaktbeschränkung nach § 4 Abs. 1 12.BayIfSMV.
- Die Ausübung von Mannschaftssport ist untersagt.
- Der Betrieb und die Nutzung von Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten sind nur unter freiem Himmel und nur für kontaktfreien Sport unter Beachtung der Kontaktbeschränkungen zulässig.
Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Märkte
- Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe ist untersagt.
- Ausgenommen sind, bei Einhaltung der jeweiligen Voraussetzungen (Mindestabstand, Kundenanzahl, FFP2-Maskenpflicht für Kunden, Schutz- und Hygienekonzept) der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Pfandleihhäuser, Filialen des Brief und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, Blumenfachgeschäfte, Gartenmärkte, Gärtnereien, Baumschulen, Baumärkte, der Verkauf von Presseartikeln, Versicherungsbüros, Buchhandlungen, Tierbedarf und Futtermittel und sonstige für die tägliche Versorgung unverzichtbare Ladengeschäfte sowie der Großhandel. Der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen, ist untersagt.
- Abweichend von der Untersagung der Öffnung ist die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften (Click & Collect) zulässig unter Einhaltung der Voraussetzungen (Mindestabstand, FFP2-Maskenpflicht für Kunden, Schutz- und Hygienekonzept).
Außerschulische Bildung, Musikschulen, Fahrschulen
- Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sind in Präsenzform untersagt.
- Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz und vergleichbare Angebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote sind in Präsenzform untersagt.
- Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks sind unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 12.BayIfSMV zulässig.
- Instrumental- und Gesangsunterricht ist in Präsenzform untersagt.
Kulturstätten
Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten sind geschlossen.
Nächtliche Ausgangssperre
Von 22 Uhr bis 5 Uhr ist der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung untersagt, es sei denn dies ist begründet aufgrund:
- eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,
- der Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke, - der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
- der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger,
- der Begleitung Sterbender,
- von Handlungen zur Versorgung von Tieren oder - von ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.
Der Schulunterricht findet - entsprechend den Vorgaben der 12. Bay.IfSMV und der Festlegung am vergangenen Freitag – die ganze Woche noch im Wechselbetrieb statt.
Ausnahmen bzgl. reinem Präsenzunterricht bei einzelnen Schulen gelten entsprechend weiter.
In den Kindertageseirichtungen gilt ebenfalls die ganze Woche der eingeschränkte Regelbetrieb.
Die jeweils geltenden Regelungen und Beschränkungen stehen tagesaktuell im Internet unter www.landratsamt-dachau.de/corona-aktuell
Aktuell werden in den Helios Amper Kliniken fünf Corona-Patienten auf der Normalstation und vier im Intensivmedizinisches Zentrum stationär behandelt.
Bis einschließlich Montag (22.03.2021) haben insgesamt 15.725 Landkreisbürgerinnen und Landkreisbürger ihre Erstimpfungen erhalten. Dies entspricht einer Impfquote von ca. 10,2 % (Bayern aktuell 9,7 %; Deutschland 9,3 %); darunter 6.786 Personen über 80 Jahre und somit mehr als 74 % der ganzen Altersgruppe. Erfreulich ist, dass alle Personen aus der Prioritätsstufe 1, welche sich bis zum vergangenen Wochenende registriert bzw. angemeldet haben, nun ein Impfangebot (Einladung zur Terminvereinbarung) erhalten haben. Ab sofort werden Personen der Prioritätsstufe 2 eingeladen. Personen der Prioritätsstufe 1, welche sich jetzt erst anmelden, erhalten selbstverständlich vorrangig – gewöhnlich innerhalb von einer Woche – eine Impfeinladung.
Im Landkreis gibt es verschiedene Testangebote, sowohl für die sog. PCR-Tests, wie auch für Schnelltests.
Eine aktuelle Übersicht findet sich im Internet unter https://www.landratsamt-dachau.de/coronatest.
Das Landratsamt plant gemeinsam mit dem Bayerischen Roten Kreuz und den Johannitern zeitnah weitere Kapazitätssteigerungen sowie neue Angebote.
Außerdem werden dem Landratsamt in den nächsten Tagen weitere 81.000 Schnelltests für die Schulen und Kindertageseinrichtungen zugeteilt, welche über den Katastrophenschutz an alle Einrichtungen im Landkreis verteilt werden.
Die in der heutigen Pressekonferenz des Ministerpräsidenten angekündigte staatliche Schnellteststrecke soll im Landkreis als Ergänzung zum bestehenden Testzentrum in der kommenden Woche am Parkplatz des Gymnasiums in Markt Indersdorf in Betrieb gehen und bietet einen Schnelltest für alle Landkreisbürger ab drei Jahren (Kinder unter drei Jahren können nur im Bayerischen Testzentrum auf dem Volkfestplatz oder bei einem niedergelassenen Arzt getestet werden).
Die Eröffnung sowie die genauen Testbetriebszeiten werden zeitnah bekanntgegeben.