Wasserrecht
Wir beraten bei Baumaßnahmen, Veranstaltungen oder Ähnlichem, um mögliche Gefahren für Grund- und Oberflächenwasser zu vermeiden und informieren über Rechte und Pflichten. Dies umfasst z. B.:
- Abwasserbeseitigung (auch Hauskläranlagen)
- Gewässerausbau (Kiesabbau im Grundwasser, Fisch- und Landschaftsteiche, Wasserbau)
- Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete
- Gewässerbenutzungen (Bauwasserhaltungen, Brauchwasserbrunnen, Wärmepumpen)
- Stau- und Triebwerksanlagen
- Anlagen- bzw. Ausnahmegenehmigungen
- Grundwasserschutz, Gewässeraufsicht
- Umgang mit wassergefährdenden Stoffen; siehe auch: Fachinformationen des Bayer. Landesamtes für Umwelt, insbes. zur Heizöllagerung
- Gewässerunterhaltung, Wasser- und Bodenverbände
- Hochwasserschutz
- Abwasserabgabe
Bei manchen Bauherrn und Planern bestehen Unklarheiten, wann die Versickerung von Niederschlagswasser einer Erlaubnis bedarf. Eine Vielzahl von Einleitungstatbeständen wurde durch die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung von der Erlaubnispflicht entbunden. Generell gilt, dass die Entwässerung von Flächen unter 1000 qm erlaubnisfrei ist. Erlaubnispflicht besteht aber nach wie vor, wenn z.B. in Wasserschutzgebieten oder Altlastenverdachtsflächen versickert wird oder das Niederschlagswasser in Gewerbegebieten anfällt oder von Dachflächen mit bestimmten Metalldeckungen stammt.
Eine Bauwasserhaltung dient dazu, eine Baugrube während der Zeit einer Baumaßnahme von auftretendem Grundwasser trockenzulegen. Hierfür ist grundsätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich.
Die Unterlagen sind rechtzeitig vor Baubeginn einzureichen.
Für Bauvorhaben in Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten sowie auf Altlastenflächen, die im Altlastenkataster eingetragen sind, müssen Sie eine beschränkte Erlaubnis nach Art. 15 BayWG beantragen.
- Ein Aufstau des Grundwassers von 10 cm ist aus wasserwirtschaftlicher Sicht und zum Schutz von Anlagen Dritter zu vermeiden. Ein Aufstau von mehr als 10 cm bedarf einer gesonderten Genehmigung.
- Vor Beginn der Baumaßnahme ist die Lage vorhandener Ver- und Entsorgungseinrichtungen (Strom, Wasser, Gas, Abwasser, Fernwärme, Post, Brandschutz usw.) und sonstiger Anlagen zu ermitteln.
- Soweit erforderlich, ist die Benutzung von Grundstücken oder Anlagen Dritter für die Wasserhaltung vor Beginn der Bauwasserhaltung privatrechtlich zu regeln.
- Bei Einleitungen in oberirdische Gewässer ist vor Beginn der Maßnahme die Zustimmung des Eigentümers und ggf. der Fischereiberechtigten des betroffenen Gewässerabschnittes einzuholen.
- Dem Antragsteller wird empfohlen, im eigenen Interesse mögliche Auswirkungen seiner Maßnahme auf Dritte oder Anlagen Dritter untersuchen zu lassen. Die Setzungsempfindlichkeit des Untergrundes ist zu beachten.
- Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Diese sind mit uns abzustimmen.
Wir sind für Sie da
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Isabell
Bergbauer
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(08131) 74-414 | E10 | isabell.bergbauer@lra-dah.bayern.de |
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(08131) 74-325 | E11 | andreas.rank@lra-dah.bayern.de |
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Ein Termin ist nicht in Angelegenheiten der Öffentlichkeitsbeteiligung (Einsicht in Auslegungsunterlagen, Erhebung von Einwendungen etc.) erforderlich. Hier wird eine Terminvereinbarung zur zügigen Behandlung des Anliegens aber dringend empfohlen.