Abfallrecht
- Überwachung der Sondermüllentsorgung
- Beseitigung wilder Müllablagerungen
- Überwachung der Klärschlammentsorgung
- Vollzug der Verpackungs-, Batterie-, und Bioabfallverordnung
- Abfallverwertungsmaßnahmen
- Bauschuttdeponien
- Gemeinnützige/gewerbliche Abfallsammlung
- Beförderungsgenehmigung für Abfälle
- Händlergenehmigung für Abfälle
- Maklergenehmigung für Abfälle
Bei Fragen zu Müllabfuhr, Sperrmüllentsorgung oder Wertstoffhöfen wenden Sie sich bitte an die Kommunale Abfallwirtschaft.
Das Verbrennen muss rechtzeitig (mindestens 7 Tage vorher) bei der Gemeinde angezeigt werden. Es muss ein Platz ausgewählt werden, der eine Brandgefahr ausschließt und keine wertvollen Naturflächen beeinträchtigt, d.h. es ist Abstand zu Wohngebieten, Verkehrsweg, Waldrändern und allen anderen brandgefährdeten Gegenständen zu halten.
Das verwendbare Material für das Osterfeuer/Brauchtumsfeuer darf erst wenige Tage vorher aufgehäuft werden.
Insbesondere bei der Lagerung von Schnittguthaufen über den Winter haben zahlreiche Kleintiere, wie z.B. der Igel, hier ihren Unterschlupf gefunden. Bei kühler Witterung haben die Tiere ihr Winterquartier oft noch nicht verlassen und werden dann lebendig verbrannt. Zudem besteht bei länger liegenden Haufen die Gefahr, dass dort bereits Vögel wie z.B. der Zaunkönig ihr Brutquartier gefunden haben.
Liegen Reisighaufen schon länger, sind diese vorher umzuschichten.
Was muss bei offenem Feuern beachtet werden?
- Für die Umgebung darf keine Brandgefahr entstehen.
- Offene Feuerstellen sind erlaubnisfrei, wenn folgende Entfernungen eingehalten werden:
- mindestens 100 Meter von einem Wald
- mindestens 100 Meter von leicht entzündbaren Stoffen
- mindestens fünf Meter von Gebäuden oder Gebäudeteilen aus brennbaren Stoffen
- mindestens fünf Meter von sonstigen brennbaren Stoffen
Andernfalls ist für die geplante Veranstaltung eine Genehmigung beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Fürstenfeldbruck, E-Mailadresse poststelle@aelf-ff.bayern.de einzuholen.
Was darf an der Feuerstelle verbrannt bzw. nicht verbrannt werden?
Verbrannt werden darf nur:
- Naturbelassenes Vollholz
- Unbehandelte Holzabfälle ( Verschnitt, Abschnitte)
- Unbehandelte Paletten oder Verpackungen aus Vollholz
- ausschließlich trockener Baum- und Strauchschnitt nur in geringen Mengen zum Anzünden
Nicht verbrannt werden darf:
- Zum Anzünden dürfen keine flüssigen Brennstoffe verwendet werden
- Abfälle jeglicher Art
- Holzabfälle aus Abbrüchen, Fenster-Türrahmen, Türstöcke, Balken, Holztore, Teile vom Dachstuhl
- behandeltes (gestrichenes, lackiertes, imprägniertes) Holz
- Gartenabfälle
Sicherheitsvorschriften
Das Feuer muss ständig beaufsichtigt werden. Die Überwachung des Feuers hat durch mindestens zwei leistungs- und reaktionsfähige, entsprechend ausgerüstete Personen über 16 Jahre zu erfolgen.
Beim Verlassen der Feuerstelle müssen Feuer und Glut erloschen sein.
Kein Entzünden eines Feuers beziehungsweise Löschen bestehender Feuer bei starkem Wind.
Eine Zufahrt für die Feuerwehr und den Rettungsdienst ist freizuhalten.
Bei den Aufräumarbeiten ist folgendes zu beachten
Übrig gebliebenes Brennmaterial ist - wie alle angefallenen Abfälle, Brandrückstände, Asche - mitzunehmen und ordnungsgemäß zu beseitigen. Die Asche und die Brandrückstände können erst eingefasst werden, wenn diese vollständig abgekühlt sind.
Zuwiderhandlungen gegen die genannten Verpflichtungen stellen i.d.R. Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Geldbuße geahndet werden.
Wer fremdes Eigentum (Vegetation, Wald) in Brand setzt oder in Brandgefahr bringt, begeht eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe geahndet werden kann.
Ausführlichen Vorschriften sind
- Bayerisches Waldgesetz
- Bayerisches Naturschutzgesetz
- Kreislaufwirtschaftgesetz
- Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB)
- Pflanzenabfallverordnung
Allgemein
Die Gesetzesgrundlage ist der § 55 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
Grundsatz:
Alle Sammler und Beförderer, die gewerbsmäßig Abfälle auf öffentlichen Straßen befördern, müssen vor Antritt der Fahrt Ihr Fahrzeug mit zwei A-Schildern kennzeichnen.
Ausnahme:
Alle Sammler und Beförderer, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfällesammeln und befördern.
Privatpersonen, die Abfälle aus ihrem jeweiligen Haushalt zu einem stationären hauptberuflichen Sammler im Bringsystem z. B. Recyclinghofbefördern.
Beschaffenheit des Schildes
Das A-Schild ist eine rechteckige, rückstrahlende weiße Warntafel.
Breite | mindestens 40 cm |
Höhe | mindestens 30 cm |
Beschriftung | Buchstabe “A“ in schwarzer Schrift |
Buchstabenhöhe 20 cm | |
Schriftstärke 2 cm |
Anbringung der Schilder
Vor Antritt der Fahrt und während der Fahrt müssen deutlich sichtbar zwei Warntafeln außen am Fahrzeug vorne und hinten angebracht sein. Bei Zügen oder Benutzung eines Anhängers muss die hintere Tafel deutlich sichtbar an der Rückseite des Anhängers befestigt werden.
Formulare
Seit 01.04.2010 müssen Erzeuger, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen das sogenannte elektronische Nachweisverfahren (eANV) durchführen. Die Abfallerzeugernummer ist unter anderem Voraussetzung für eine ordnungsgemäße und umweltgerechte Entsorgung von gefährlichen Abfallen. Für die Erteilung der Abfallerzeugernummer ist die Untere Abfallbehörde zuständig.
Wer benötigt eine Abfallerzeugernummer?
Privathaushalte sind grundsätzlich von der Nachweispflicht ausgenommen.
Gewerbliche Kleinmengenerzeuger (unter zwei Tonnen gefährlicher Abfall pro Jahr) sind ebenfalls von der Nachweispflicht ausgenommen und benötigen keine Abfallerzeugernummer. Die Führung der Übernahmescheine als Verbleibkontrolle ist dennoch erforderlich.
Eine Abfallerzeugernummer wird benötigt, sofern pro Anfallstelle mehr als zwei Tonnen gefährlicher Abfall im Jahr anfallen.
Für die Eintragung in den sogenannten Übernahmeschein, d.h. wenn die betreffenden Abfälle durch einen Sammler mittels Sammelentsorgungsnachweis abgeholt und entsorgt werden, wird ebenfalls eine Abfallerzeugernummer benötigt. Bei der Zulässigkeit der Entsorgung durch einen Sammelentsorgungsnachweis ist jedoch zu beachten, dass die bei dem einzelnen Abfallerzeuger am jeweiligen Standort anfallende Abfallmenge 20 Tonnen pro Kalenderjahr und Abfallschlüssel nicht übersteigt.
In welchem Umfang gilt die Abfallerzeugernummer?
Eine Abfallerzeugernummer wird ausschließlich für Anfallorte im Bereich des Landkreises vergeben. Die erteilte Abfallerzeugernummer kann für alle weiteren Entsorgungen von der gleichen Anfallstelle verwendet werden. Für neue Anfallstellen muss eine neue Erzeugernummer beantragt werden.
Gebühren
Die Erteilung einer Abfallerzeugernummer ist kostenfrei.
Rechtsvorschriften
- Kreislaufwirtschaftsgesetz –KrWG-
- Nachweisverordnung –NachweisV-
Die Abfallerzeugernummer ist rechtzeitig vor Beginn der Entsorgung zu stellen. Bitte nutzen Sie unser Antragsformular und senden dies uns zu. Eine Vorsprache im Landratsamt ist nicht erforderlich.
In unserem Merkblatt finden Sie grundsätzliche Informationen zur Verwertung von Bauschutt im Wegebau. Bitte beachten Sie, dass die abfallrechtlichen Anforderungen teilweise relativ komplex sind. Auch die jeweiligen Umstände des Einzelfalls können von Bedeutung sein. Bitte nehmen Sie mit uns Kontakt auf, bevor mit einer geplanten Verwertungmaßnahme begonnen wird.
Formulare und Merkblätter
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen nach § 54KrWG
- Anzeige von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern von Abfällen nach § 53 KrWG
- Antrag auf Erteilung einer Abfallerzeugernummer
- Anzeige von gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlungen nach § 18 KrWG
- Merkblatt: Umweltgerechter Einsatz von Bauschutt, Straßenaufbruch und Recycling-Baustoffen
Wir sind für Sie da
Name | Telefon | Zimmer | |
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Margot
Knapp
|
(08131) 74-324 | 216 | margot.knapp@lra-dah.bayern.de |
Charlotte
Weese-Lowitzer
|
(08131) 74-1454 | 216 | charlotte.weese-lowitzer@lra-dah.Bayern.de |
Ulla
Zehetmair
|
(08131) 74-1866 | 216 | ulla.zehetmair@lra-dah.bayern.de |
Hier finden Sie uns
Montag: 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr
Ein Termin ist nicht in Angelegenheiten der Öffentlichkeitsbeteiligung (Einsicht in Auslegungsunterlagen, Erhebung von Einwendungen etc.) erforderlich. Hier wird eine Terminvereinbarung zur zügigen Behandlung des Anliegens aber dringend empfohlen.